Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1984, Az.: 4 AZR 208/82
Eingruppierung im Großhandel; Lohnrahmenabkommen; Tarifliche Oberbegriffe; Zusammenstellung von Kommissionen; Verpackungsform; Darreichungsform
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1984
- Aktenzeichen
- 4 AZR 208/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Rheine 15.06.1981 - 3 Ca 112/81
- LAG Hamm 18.03.1982 - 9 Sa 929/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag - Großhandel
Amtlicher Leitsatz
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach dem Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel NRW erfolgt in erster Linie nach den tariflichen Oberbegriffen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Tätigkeiten als Beispiele in den jeweiligen Lohngruppen ausdrücklich genannt sind.
2. Arbeitnehmer, die Kommissionen "nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" zusammenzustellen haben, sind nach Lohngruppe II Lohnrahmenabkommen des Groß- und Außenhandels NRW zu vergüten. Ist bei dieser Tätigkeit jedoch nach weiteren Kriterien zu differenzieren oder sind dabei noch andere Gesichtspunkte zu beachten (bei Medikamenten zB die Verpackungs- und Darreichungsform), so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe III.