Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1984, Az.: 4 AZR 208/82

Eingruppierung im Großhandel; Lohnrahmenabkommen; Tarifliche Oberbegriffe; Zusammenstellung von Kommissionen; Verpackungsform; Darreichungsform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1984
Aktenzeichen
4 AZR 208/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 15.06.1981 - 3 Ca 112/81
LAG Hamm 18.03.1982 - 9 Sa 929/81

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag - Großhandel

Amtlicher Leitsatz

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach dem Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel NRW erfolgt in erster Linie nach den tariflichen Oberbegriffen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Tätigkeiten als Beispiele in den jeweiligen Lohngruppen ausdrücklich genannt sind.

2. Arbeitnehmer, die Kommissionen "nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" zusammenzustellen haben, sind nach Lohngruppe II Lohnrahmenabkommen des Groß- und Außenhandels NRW zu vergüten. Ist bei dieser Tätigkeit jedoch nach weiteren Kriterien zu differenzieren oder sind dabei noch andere Gesichtspunkte zu beachten (bei Medikamenten zB die Verpackungs- und Darreichungsform), so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe III.