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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1956, Az.: 3 StR 195/55

Pflichtenwiderspruch; Wahrung des Vertrauens; Aufklärung einer Straftat; Zeugnisverweigerungsrechts; Strafbarkeit des Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1956
Aktenzeichen
3 StR 195/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 9, 59 - 62
  • MDR 1956, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. § 53 StPO befreit die in dieser Vorschrift genannten Personen aus der Zwangslage eines Pflichtenwiderspruchs (Wahrung des Vertrauens oder Berücksichtigung der allgemeinen Interessen an der Aufklärung einer Straftat).

2. Dem Zeugen wird durch die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts die Entscheidung überlassen, ob er aussagen will oder nicht.

3. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Aussage wird durch die Strafbarkeit des Zeugen gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht berührt.