Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1956, Az.: 3 StR 195/55
Pflichtenwiderspruch; Wahrung des Vertrauens; Aufklärung einer Straftat; Zeugnisverweigerungsrechts; Strafbarkeit des Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 9, 59 - 62
- MDR 1956, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. § 53 StPO befreit die in dieser Vorschrift genannten Personen aus der Zwangslage eines Pflichtenwiderspruchs (Wahrung des Vertrauens oder Berücksichtigung der allgemeinen Interessen an der Aufklärung einer Straftat).
2. Dem Zeugen wird durch die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts die Entscheidung überlassen, ob er aussagen will oder nicht.
3. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Aussage wird durch die Strafbarkeit des Zeugen gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht berührt.