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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 32.92

Bebauungsplan; Eingeschränktes Industriegebiet; Bestandschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 32.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.05.1992 - AZ: 8 S 2914/91

Fundstellen

  • BRS 1993, 18-21
  • BRS 10, 55
  • BauR 1993, 693-695 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 1097-1098 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1993, 433-434
  • IBR 1994, 162 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 63-65
  • ZfBR 1993, 297-299 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit § 9 I BauGB nach den Bestimmungen der BauNVO nicht vereinbar, ein eingeschränktes Industriegebiet in der Weise freizusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 II BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe i. S. von § 8 II BauNVO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO.

  2. II.

    Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 4. Mai 1992 den Antrag abgewiesen hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

    Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Morgenwiesen, 3. Änderung (Poststraße)". Mit diesem Änderungsplan verfolgt die Antragsgegnerin im wesentlichen das Ziel, durch den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben die für das produzierende Gewerbe für erforderlich gehaltenen Flächen im Plangebiet zu sichern und die wegen der Nähe der Wohnbebauung auftretenden Konflikte zu bewältigen. Dieses Ziel soll im wesentlichen mit folgender textlichen Festsetzung erreicht werden:

"Industriegebiet (GI<e>) eingeschränkt nach § 9 BauNVO -

Zulässig nach § 9 (2) BauNVO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende

Anlagen und deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes. Im übrigen sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 (2) BauNVO zulässig.

Einzelhandelsbetriebe aller Art sind ausgeschlossen."

2

Im Planaufstellungsbeschluß war noch vorgesehen, das bisher festgesetzte Industriegebiet durch die Planänderung zu einem Gewerbegebiet "herabzustufen", da die vorhandenen Betriebe hinsichtlich des Störungsgrades auch in einem Gewerbegebiet zulässig seien und die Nähe der Wohnbebauung für eine Abstufung spreche. Gegen die Abstufung haben insbesondere die Industrie- und Handelskammer sowie ansässige Betriebe Einwendungen erhoben, weil dadurch künftige Betriebsumstrukturierungen, durch die die Störwerte für ein Gewerbegebiet überschritten würden, unmöglich gemacht würden. Das Gewerbeaufsichtsamt hat sich zunächst für die Abstufung ausgesprochen, um dem Grundsatz der Trennung von Wohnen und störendem Gewerbe Rechnung zu tragen. Es hat sich dann jedoch für das (eingeschränkte) Industriegebiet ausgesprochen, um den ansässigen Firmen höhere Lärmrichtwerte zuordnen zu können; dadurch könne z.B. eine Backwarenfirma auch künftig ihre nächtlichen Aktivitäten ohne Einschränkung fortführen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß die für ein Industriegebiet geltenden Immissionsrichtwerte dann nicht ausgeschöpft werden könnten, wenn sich im Einwirkungsbereich lärmintensiver Betriebe Wohngebiete befänden, wie es z.B. südlich der Friedhofsstraße der Fall sei.

3

Vor diesem Hintergrund wurde dann das "eingeschränkte Industriegebiet" festgesetzt. In der Begründung heißt es hierzu, diese Festsetzung sei ein Kompromiß zwischen den Forderungen der Betriebe und dem Trennungsgrundsatz. Damit solle z.B. bezüglich der Lärmemissionen der allgemeine Standard für Industriegebiete, der von einem Teil der betroffenen Firmen beansprucht werde, festgeschrieben werden.

4

Der Antragsteller möchte auf seinem im Plangebiet gelegenen Grundstück einen Wein- und Getränkemarkt errichten. Im Normenkontrollverfahren hat er geltend gemacht, der Änderungsplan leide an einem Verfahrensfehler, weil er nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Festsetzung über die Bauweise "g zul." durch folgende Hinzufügung geändert worden sei: "Es ist geschlossene Bauweise zugelassen, d.h. daß an die seitliche Baugrenze angebaut werden darf, aber nicht muß. Im übrigen gelten die Abstandsvorschriften der LBO."

5

Die Festsetzung des eingeschränkten Industriegebiets sei unwirksam, da durch den weitgehenden Ausschluß erheblich belästigender Gewerbebetriebe die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr gewahrt sei. Der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben aller Art verstoße gegen das Abwägungsgebot.

6

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgewiesen, weil es sich bei den Ausführungen zur Bauweise nur um eine klarstellende Erläuterung der Festsetzung "g zul.", nicht aber um eine Änderung oder Ergänzung des Plans handle. Der Ausschluß des Einzelhandels sei durch besondere städtebauliche Gründe hier gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des eingeschränkten Industriegebiets sei zulässig.

7

Der Antragsteller hat Nichtvorlagebeschwerde erhoben wegen der von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen

8

1.

ob die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO noch gewahrt ist, wenn in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO, und

9

2.

ob textliche Festsetzungen des Bebauungsplans zur Definition der abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO "klarstellende Bedeutung" haben können, so daß ihre nachträgliche Einfügung keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Sinne von § 3 Abs. 3 BauGB bewirkt, auch wenn die Bauweise zuvor nur durch ein in der Planzeichenverordnung nicht vorgesehenes Planzeichen definiert war.

10

Daneben hat der Antragsteller auch eine Divergenzrüge erhoben.

11

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der ersten Frage zulässig und begründet.

12

Die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen können mit dem Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO einer differenzierenden Regelung unterworfen werden. Der Senat hat bereits entschieden, daß die zu einem "eingeschränkten Gewerbegebiet" führende Differenzierung dann zulässig ist, wenn das Gebiet seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets entspricht (vgl. Beschluß vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 71.87 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1987, 970). Daß dies dem Grundsatz nach auch für ein "eingeschränktes Industriegebiet" gilt, kann nicht zweifelhaft sein. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist dabei dann noch gewahrt, wenn die für diesen Gebietstyp vorgesehene Hauptnutzung überwiegend zulässig bleibt.

13

Der Senat hat jedoch bisher nicht entschieden, ob durch eine textliche Festsetzung wie der vorliegenden, welche die gebietstypische Hauptnutzung nur im Rahmen des Bestandsschutzes zuläßt, die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets (hier: Industriegebiet) noch gewahrt ist. Nicht höchstrichterlich geklärt ist auch die - an sich vorrangige - Frage, ob in diesem Zusammenhang die Festsetzung einer Nutzungsart (nur) "im Rahmen des Bestandsschutzes" überhaupt eine zulässige Festsetzungsart darstellt. Die von der Beschwerde formulierte Frage kann insoweit vom Beschwerdegericht sinngemäß gefaßt werden (vgl. zum Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO z.B. Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 = Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 16).

14

Die Frage ist wie folgt zu beantworten:

Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO.

15

Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend:

16

§ 9 BauGB und die ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung enthalten eine abschließende Aufzählung der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 13.90 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10; Beschluß vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 14). Setzt der Bebauungsplan ein Baugebiet fest, so richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemein von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit, diese - für das Industriegebiet in § 9 BauNVO enthaltene - Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Solche differenzierenden Festsetzungen können sich jedoch - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 10 BauNVO getroffenen Regelung - stets nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen. Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfaßt werden. Für die Umschreibung des Anlagetyps kann die Gemeinde zwar auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist jedoch auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317; Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17).

17

Gegen diese Grundsätze verstößt eine Festsetzung, nach der nur bestimmte, bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehende Anlagen, "im Rahmen des Bestandsschutzes" zulässig sein sollen. Durch diese Festsetzung wird kein abstrakt bestimmbarer Anlagentyp erfaßt; es handelt sich vielmehr um eine anlagen- und einzelfallbezogene Regelung, wie sie - seit der Novelle 1990 - zwar im Rahmen des § 1 Abs. 10 BauNVO (vgl. Fickert/Fieseler, 7. Aufl., Rdnr. 133 zu § 1 BauNVO), nicht aber im Rahmen der Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zulässig ist.

18

Durch die strittige Festsetzung würde darüber hinaus auch die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets nicht gewahrt (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO). Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets besteht darin, ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben zu dienen, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), insbesondere also erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Nach der Festsetzung des hier angegriffenen Bebauungsplans sollen erheblich belästigende Gewerbebetriebe sowie deren Änderungen und Erweiterungen aber gerade nicht vorwiegend und generell zulässig sein, sondern lediglich "im Rahmen des Bestandsschutzes". Der Plangeber geht dabei offensichtlich von der Rechtsfigur des sog.

19

"überwirkenden Bestandsschutzes" aus, wie er in der früheren Rechtsprechung des Senats entwickelt worden war (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45; Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49/56 f. = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 1 Seite 7 f.), da "Änderungen und Erweiterungen" der bestehenden Anlagen ausdrücklich - aber eben nur im Rahmen des Bestandsschutzes - zulässig sein sollen. Selbst wenn man an der Rechtsfigur des sog. überwirkenden Bestandsschutzes festhält (der Senat hat das in seinem Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 ausdrücklich offengelassen), wird durch eine solche Festsetzung die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nicht mehr gewahrt. Immer dann nämlich, wenn der Bestandsschutz - etwa bei Betriebsaufgabe oder völliger Nutzungsänderung - wegfällt, soll nur mehr ein nicht erheblich störender Betrieb zulässig sein. Der Tendenz nach führt diese Festsetzung daher langfristig dazu, daß nur oder ganz überwiegend nicht erheblich störende Gewerbebetriebe im Plangebiet zulässig sein sollen. Das aber entspricht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht der eines Industriegebiets.

20

Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts befinden sich im Plangebiet überwiegend nicht erheblich belästigende Betriebe. Falls die Antragsgegnerin die planerische Vorstellung hat, diesen Gewerbebetrieben durch die strittige Festsetzung die Entwicklungsmöglichkeit zu erheblich störenden (Industrie-)Betrieben offenzuhalten, wäre dieses Ziel durch die strittige Festsetzung nicht erreichbar. Auch vom "überwirkenden Bestandsschutz" wären nämlich solche Betriebserweiterungen oder -änderungen nicht mehr gedeckt, durch die bereits bestehende nachteilige Auswirkungen eines Betriebs erhöht werden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O.). Nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ erhebliche Veränderungen waren auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr vom (überwirkenden) Bestandsschutz gedeckt. Eine qualitativ erhebliche Veränderung würde aber vorliegen, wenn ein bisher in einem Gewerbegebiet zulässiger Betrieb durch die Änderung dort vom Störungsgrad her gesehen unzulässig würde.

21

Die Antragsgegnerin kann das Planungsziel, den bestehenden Betrieben die Entwicklungsmöglichkeit zum Industriebetrieb offenzuhalten, wohl nur dadurch erreichen, daß sie - evtl. begrenzt auf bestimmte Flächen - ein uneingeschränktes Industriegebiet festsetzt, soweit das der Trennungsgrundsatz, der vor allem bei der Überplanung eines vorhandenen Bestandes nicht ausnahmslos gilt (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5), nach den besonderen örtlichen Verhältnissen zuläßt.

22

Mit dem Instrumentarium des § 1 Abs. 10 BauNVO kann das o.g. Planungsziel ebenfalls nicht erreicht werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor, da die vorhandenen Gewerbebetriebe im Industriegebiet nicht unzulässig sind. Auch bei Festsetzung eines Gewerbegebiets käme eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nur für solche Betriebe in Betracht, die derzeit als erheblich belästigend einzustufen wären. Da sich aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Plangebiet überwiegend nicht erheblich belästigende Betriebe befinden, wäre die Mehrzahl der Betriebe in einem Gewerbegebiet ohnehin zulässig, so daß auch insoweit für die Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO kein Raum wäre.

23

III.

Wegen der Frage, ob textliche Festsetzungen des Bebauungsplans zur Definition der abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO "klarstellende Bedeutung" haben können, so daß ihre nachträgliche Einfügung keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Sinne von § 3 Abs. 3 BauGB bewirkt, auch wenn die Bauweise zuvor nur durch ein in der Planzeichenverordnung nicht vorgesehenes Planzeichen definiert war, mußte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht vorlegen.

24

So allgemein, wie diese Frage formuliert ist, kommt ihr schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie - je nach Sicht der Dinge - entweder ohne weiteres zu bejahen oder aber einer allgemeinverbindlichen abstrakten Beantwortung, nicht zugänglich ist. Aber auch unter Einbeziehung des konkreten Hintergrunds dieser Frage liegt keine Verletzung der Vorlagepflicht vor. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts war bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans in der Nutzungsschablone für die Bauweise das Zeichen "g zul." eingetragen. Möglicherweise erst nach der Auslegung seien hierzu im Textteil folgende Ausführungen aufgenommen worden:

"Es ist geschlossene Bauweise zugelassen, d.h. daß an die seitliche Grenze angebaut werden darf aber nicht muß. Im übrigen gelten die Abstandsvorschriften der LBO."

25

Diese Textstelle hat das Normenkontrollgericht lediglich als Erläuterung der Festsetzung "g zul.", nicht aber als eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplanentwurfs angesehen.

26

Die Erläuterung sei deshalb aufgenommen worden, weil der An tragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 1991 Bedenken gegen die Festsetzung der Bauweise erhoben habe.

27

Mit der textlichen Ergänzung ist somit einem ausdrücklichen Vorschlag des Antragstellers, keine geschlossene Bauweise festzusetzen, im Wege des klarstellenden Hinweises Rechnung getragen worden, daß durch die Festsetzung "g zul." die geschlossene Bauweise nicht - wie der Antragsteller annahm - zwingend, sondern nur fakultativ festgesetzt ist. Schon unter diesem Gesichtspunkt führte das Unterlassen eines erneuten Beteiligungsverfahrens nach Aufnahme dieser textlichen Ergänzung nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9). Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf einer entscheidungserheblichen Frage bestand für das Normenkontrollgericht demnach nicht. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, die Festsetzung "g zul." sei zu unbestimmt gewesen, so daß die Bauweise auch inhaltlich erst durch die spätere textliche Ergänzung festgelegt worden sei, kann ihr im übrigen nicht gefolgt werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt. Das für die Auslegung des dem Landesrecht angehörenden Bebauungsplans berufene Normenkontrollgericht hat die fragliche Festsetzung ersichtlich für so hinreichend bestimmt angesehen, daß es der textlichen Ergänzung nur die Funktion einer zusätzlichen Erläuterung beigemessen hat, nicht aber einer inhaltlichen (erstmaligen) Festlegung der Bauweise.

28

Hiergegen ist aus bundesrechtlicher Sicht um so weniger etwas zu erinnern, als bereits der vorausgehende Bebauungsplan die Bauweise inhaltlich gleichlautend festgesetzt hatte.

29

Schließlich kann auch die Divergenzrüge keinen Erfolg haben. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß sie insoweit Schwierigkeiten mit der Darlegungslast hat, da das Normenkontrollgericht es gerade unterlassen habe, hinsichtlich des gerügten Abwägungsfehlers bei der Bauweise einen abstrakten Rechtssatz aufzustellen und den Sachverhalt darunter zu subsumieren; das Gericht sei auf den entsprechenden Vortrag des Antragstellers vielmehr mit keinem Wort eingegangen. Mit diesem Vortrag wird der Sache nach ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerügt. Auf Verfahrensfehler kann eine Nichtvorlagebeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22).

30

IV.

Da das Normenkontrollgericht die das "eingeschränkte Industriegebiet" betreffende Frage abweichend beurteilt hat und seine Entscheidung darauf beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Normenkontrollbeschlusses neu über den Antrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

31

Dabei können auch die zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159 - jeweils mit weiteren Nachweisen) eine Rolle spielen. Die Nichtigkeit der Festsetzung eines Baugebiets erfaßt zwar regelmäßig auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. Beschluß vom 8. August 1989 a.a.O.). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß ein Änderungsbebauungsplan nur hinsichtlich der geänderten Baugebietsausweisung (hier "eingeschränktes Industriegebiet") nichtig ist, nicht aber in anderen Punkten (hier z.B. hinsichtlich der Bauweise oder des Ausschlusses des Einzelhandels). Das kann dann in Betracht kommen, wenn die übrigen Änderungen auch für sich sinnvoll sind und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers auch ohne die nichtige Änderung der Gebietsausweisung erlassen worden wären.

32

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren