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§ 327 LVwG - Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der §§ 31 bis 36, 72 bis 118b, 119 Abs. 1 und der §§ 120 bis 145 beruhe.