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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1990, Az.: BVerwG 8 B 72/90

Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als Aufwandssteuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 72/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.03.1990 - AZ: VGH 4 B 89.2390

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 350 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Hundesteuer im Falle der Klägerin deshalb nicht als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu beurteilen ist, weil die Klägerin die Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege betreibt, ihre Hundehaltung keine Leistungsfähigkeit und keinen Konsum der Klägerin indiziere, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil diese Frage ohne weiteres zu verneinen ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Mit der Aufwandsteuer soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden. Die Steuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 <74>, vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Die Klägerin hält und versorgt in einem Gehege eine größere Anzahl von meist älteren Hunden, wofür sie Einkommen oder Vermögen aufwendet. Diese Hundehaltung ist ihrem persönlichen Lebensbedarf zuzurechnen. Daß die Klägerin diese Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Tod oder Verwahrlosung zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347) und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird. Ebensowenig ist von Belang, daß die Klägerin wegen der Versorgung der Hunde erhebliche Einbußen ihres eigenen Unterhalts in Kauf nimmt. Ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet, ist unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348).

3

Ob Art. 1 GG dadurch berührt wird, "daß die Steuersatzung ... erdrosselnde, konfiskatorische Wirkung äußert" (Beschwerdeschrift S. 4), verleiht der Rechtssache gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Menschenwürde wäre auch dann nicht betroffen, wenn von der Steuersatzung eine erdrosselnde Wirkung ausginge. In diesem Zusammenhang könnten allenfalls Art. 14 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG einschlägig sein. Insoweit weist der beschließende Senat ergänzend darauf hin, daß einerseits Hundesteuersätze von 50 DM für den ersten Hund und von 100 DM für jeden weiteren Hund keine Art. 14 Abs. 1 GG verletzende erdrosselnde Wirkung haben, weil sie die Hundehaltung im Regelfall nicht wirtschaftlich unmöglich machen und im Fall auftretender Härten die Möglichkeit des Steuererlasses nach§§ 163, 227 AO besteht (vgl. BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285 <288>; FG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 1984 - III 287/84 - KStZ 1985, 197<198 f.>; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56]<177>), und daß es andererseits nicht gegen das Willkürverbot des Gleichheitssatzes verstößt, wenn der Gesetzgeber das Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt durch Erhöhung der Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund zu erschweren und einzudämmen versucht (Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 97.58 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 2 S. 2).

4

Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, die Regelung in § 2 Nr. 5 der Satzung, wonach das Halten solcher Hunde steuerfrei ist, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil die Regelung die Steuerfreiheit nicht auf Fälle erstrecke, in denen Hunde dauernd in derartigen Einrichtungen untergebracht sind. Auch diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Die von der Klägerin beanstandete Regelung hält sich im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitssatz dem Ortsgesetzgeber bei abgabenrechtlichen Regelungen zugesteht. Jedenfalls hindern Gründe des Tierschutzes entgegen dem Beschwerdevorbringen den Ortsgesetzgeber nicht, zur Vermeidung von Willkür die Steuerbefreiung auf die Fälle der vorübergehenden Unterbringung von Hunden in Tierasylen oderähnlichen Einrichtungen zu beschränken. Die Regelung erweist sich vielmehr als sachgerecht, weil sie zu einer klaren Abgrenzbarkeit von dem Steuertatbestand des (dauernden) Haltens eines Hundes führt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13 f. GKG.