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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2007, Az.: BVerwG 8 B 59/06

Begründung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs bei Fehlen der Bewertung eines Grundstücks durch einen Sachverständigen; Verkauf eines Grundstücks eines "Republikflüchtigen"; Möglichkeit der Klärung einer Rechtsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.2007
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 59/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 15910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam -19.12.2005 - AZ: 9 K 2804/99
nachfolgend
BVerwG - 27.02.2008 - AZ: BVerwG 8 C 9.07

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen das am 19. Dezember 2005 verkündete Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 183 881,01 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob und inwieweit bei einem Verkauf des Grundstücks eines "Republikflüchtigen" das Fehlen einer Bewertung des Grundstücks durch einen Sachverständigen die Unredlichkeit des Rechtserwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG begründen kann.

2

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 183 881,01 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.

Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser