Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2004, Az.: I ZR 92/02
„Pro Fide Catholica“
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit wegen Zugehörigkeit des Richters zu einer gesellschaftlichen Gruppe; Besorgnis der Befangenheit eines Richters hinsichtlich innerkirchlicher Glaubensfragen in einem Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.2004
- Aktenzeichen
- I ZR 92/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 23861
- Entscheidungsname
- Pro Fide Catholica
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 161, 216 - 224
- AfP 2005, 300 (amtl. Leitsatz)
- BGHR 2005, 665
- BGHReport 2005, 665
- DB 2005, XII Heft 9 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2005, IX Heft 3 (Kurzinformation)
- FamRZ 2005, 265-266 (Volltext mit red. LS)
- GRUR 2005, 357-358 (Volltext mit amtl. LS) "Keine Verletzung des Namens Katholische Kirche durch Verlagsprogrammbezeichnung"
- JR 2006, 151-153 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- KuR 2005, 148 (amtl. Leitsatz)
- KuR 2006, 87 (red. Leitsatz)
- MarkenR 2005, 193-195 (Volltext mit amtl. LS) "Pro Fide Catholica"
- Mitt. 2005, 172 "Pro Fide Catholica"
- NJW 2005, XII Heft 12 (Kurzinformation)
- NJW 2005, 978-980 (Volltext mit amtl. LS) "Pro Fide Catholica"
- WM 2005, 751-753
- WM 2005, 750-753 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 2005, 500-503 (Volltext mit amtl. LS) "Pro Fide Catholica"
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Ullmann sowie der Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant wird für unzulässig erklärt.
Gründe
I.
Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG NJW 1988, 722 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist damit begründet, es sei "naheliegend und vermutlich der Fall", daß die abgelehnten Richter selbst katholischen Glaubens seien oder der katholischen Kirche angehörten. Zudem seien die Richter wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei dem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch.
III.
Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917 m.w.N.; vgl. weiter Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 30). Darauf, ob dem Senat Richter angehören, die Mitglieder der Katholischen Kirche sind, kommt es deshalb nicht an.
Soweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche stützt, werden keine weiteren Umstände geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann jedoch für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917). Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen. Es wird von einem Richter erwartet, daß er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917).
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert