Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: 1 BvR 1016/93
Verfassungsbeschwerde; Beschwerdemöglichkeit; Rechtsweg; Unabhängiges Gericht; Anderweitige Rechtskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.07.1993
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1016/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 1 § 9 Abs. 2 S. 3 G 10
Fundstellen
- NJW 1994, 1467 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 367-368 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist die "Beschwerdemöglichkeit" nach Art. 1 § 9 Abs. 2 Satz 3 G 10 wahrzunehmen. Sie zählt zwar nicht zum Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sie keinen Weg zu einem unabhängigen Gericht eröffnet, verschafft aber die Möglichkeit anderweitiger Rechtskontrolle.