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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: 1 BvR 1016/93

Verfassungsbeschwerde; Beschwerdemöglichkeit; Rechtsweg; Unabhängiges Gericht; Anderweitige Rechtskontrolle

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
1 BvR 1016/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 1467 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 367-368 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist die "Beschwerdemöglichkeit" nach Art. 1 § 9 Abs. 2 Satz 3 G 10 wahrzunehmen. Sie zählt zwar nicht zum Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sie keinen Weg zu einem unabhängigen Gericht eröffnet, verschafft aber die Möglichkeit anderweitiger Rechtskontrolle.