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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1969, Az.: 4 AZR 419/68

Tätigkeitsmerkmal mit Hinweiszeichen; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe; Bewährungsaufstieg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.06.1969
Aktenzeichen
4 AZR 419/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 16.07.1968 - 1 Sa 100/68

Fundstellen

  • DB 1969, 1802
  • DVBl 1969, 967 (Kurzinformation)
  • RiA 1969, 173

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein Angestellter ein mit dem Hinweiszeichen* * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, kommt es auf die von ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit an.

2. Kann ein Angestellter seine Bewährung in einer einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit nicht nachweisen, weil er mit einer geringerwertigen als der von ihm auszuübenden Tätigkeit beschäftigt worden ist, so nimmt er gleichwohl am Bewährungsaufstieg teil, wenn Umstände vorliegen, untern denen sich der Arbeitgeber auf die Geringerwertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht berufen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn es dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, daß sich der Angestellte in der von ihm auszuübenden höherwertigen Tätigkeit nicht bewähren konnte, und wenn anzunehmen ist, daß sich der Angestellte in der höherwertigen Tätigkeit auch bewährt haben würde.