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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1991, Az.: X ZR 41/89
„Trockenlegungs-Verfahren“

Patentrecht; Schutzmittel; Benutzungsausschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1991
Aktenzeichen
X ZR 41/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14509
Entscheidungsname
Trockenlegungs-Verfahren
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 1724 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1991, 744-746 (Volltext mit amtl. LS) "Trockenlegungs-Verfahren"
  • LM H. 5 / 1992 § 6 PatG Nr. 65
  • MDR 1992, 43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1274-1276 (Volltext mit amtl. LS) "Trockenlegungs-Verfahren"

Amtlicher Leitsatz

Schließt ein Patentamt ausdrücklich die Benutzung eines im Stand der Technik benutzten Mittels zur Erreichung eines erfindungsgemäßen Zieles aus, so wird eine Ausführungsform mit dem ausgeschlossenen Mittel nicht als gleichwirkendes Mittel vom Schutz des Patents umfaßt.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Inhaber des am 7. August 1976 angemeldeten und am 14. Februar 1985 veröffentlichten deutschen Patents 26 35 597 (Klagepatents), das ein Verfahren zum Trockenlegen feuchter Mauern betrifft. Auf Einspruch wurde durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 20. Mai 1987 die einleitende Beschreibung in den Zeilen 44 bis 56 der Spalte 1 geringfügig geändert. Die Patentansprüche 1 und 3 des Klagepatents lauten:

2

1. Verfahren zum Trockenlegen feuchter Mauern, bei welchem feuchtigkeitsundurchlässige, gewellte Isolierplatten dicht aneinander anschließend in die Mörtelfugen des Mauerwerks eingetrieben werden, dadurch gekennzeichnet, daß das Eintreiben der Isolierplatten (2) ohne vorheriges öffnen des Mauerwerks und ohne Führungsmittel durchgeführt wird, wobei die Ränder der Isolierplatten einander überlappen.

3

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Isolierplatten (2) mit einem durch Preßluft betriebenen oder elektrisch betriebenen Werkzeug eingeschlagen oder eingepreßt werden.

4

Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich gewerblich mit dem Trockenlegen feuchter Mauern. Sie wendet hierbei ein Verfahren an, bei dem feuchtigkeitsundurchlässige, gewellte Isolierplatten ohne vorheriges öffnen des Mauerwerks in die Mörtelfugen eingetrieben werden. Die Plattenlängsränder der verwendeten Isolierplatten sind im Verhältnis zur letzten Welle um 180ø umgebogen; beim Eintreiben einer Platte wird der umgebogene Rand in den umgekehrt gebogenen Rand der bereits eingetriebenen Platte eingehängt.

5

Die Kläger sind der Auffassung, dieses Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Vor allem verzichte auch das Verfahren der Beklagten beim Eintreiben der Platten auf "Führungsmittel". Bei diesen handele es sich um die aus der deutschen Patentschrift 663 812 (Kaufung) bekannten, vorher in das Mauerwerk einzubringenden Führungsschienen oder Wandbohrungen, in denen die verstärkt ausgebildeten und formschlüssig ineinandergreifenden Plattenränder geführt würden. Die umgebogenen Ränder der Isolierplatten der Beklagten bewirkten keine Führung in diesem Sinne.

6

Die Kläger haben beantragt,

7

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-- ersatzweise Ordnungshaft, diese in bezug auf die Beklagte zu 1. an dem Beklagten zu 2. zu vollziehen, zu unterlassen,

8

zum Trockenlegen feuchten Mauerwerks ein Verfahren anzuwenden und/oder anzubieten, bei dem feuchtigkeitsundurchlässige, gewellte Isolierplatten, insbesondere aus Chromstahl, mit beidseitig aufgebogenen Rändern in die Mörtelfugen eines Mauerwerks ohne vorheriges öffnen des Mauerwerks und ohne Führungsmittel derart eingetrieben werden, daß sich die Ränder benachbarter Isolierplatten überlappen, insbesondere wenn hierbei die Isolierplatten mit einem durch Preßluft betriebenen Werkzeug eingeschlagen werden;

9

II. die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses, aus dem Auftraggeber, Quadratmeter der eingebauten Isolierplatten, Herstellungszeiten und Preise für jeden einzelnen Werkauftrag sowie Art und Umfang von Werbemaßnahmen hervorgehen;

10

III. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den Handlungen gemäß Ziffer I seit 14. März 1985 entstanden ist oder noch entstehen wird;

11

IV. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, für Handlungen gemäß Ziffer I in der Zeit zwischen 3. April 1977 und 14. März 1985 den Klägern eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

12

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

13

Sie haben eine Patentverletzung bestritten und erwidert, ihr Verfahren halte sich im Rahmen des Standes der Technik. Durch das Umbiegen erhielten die Plattenränder eine besonders hohe Steifigkeit und damit eine Verstärkung. Durch das Ineinanderhängen der Ränder beim Eintreiben entstehe eine Führung für die Platte. Es komme nicht darauf an, daß bei ihrem Verfahren Bohrungen im Mauerwerk nicht vorgesehen seien. Der Fachmann entnehme dem Kaufung-Patent, daß solche Bohrungen zur Führung der Platten nicht notwendig seien.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

16

I.

1. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Trockenlegen feuchter Mauern, bei welchem feuchtigkeitsundurchlässige, gewellte Isolierplatten dicht nebeneinander anschließend in die Mörtelfugen des Mauerwerks eingetrieben werden.

17

Die Klagepatentschrift führt ein solches Verfahren als aus der deutschen Patentschrift 663 812 vorbekannt an und würdigt diesen Stand der Technik dahin, daß die gewellten Isolierplatten unter Verwendung von Randführungen eingeschlagen werden, die mit Hilfe von vorher im Mauerwerk eingebrachten Bohrungen gebildet werden. Diese Führungen bestünden entweder aus in die Bohrungen eingebrachten Führungsschienen mit I-Profil, oder die Bohrungen dienten selbst als Führungen für die in diesem Fall verstärkt ausgebildeten Ränder der Metallplatten. Hierbei seien die Längskanten der Platten umgebogen, wodurch die einzutreibende Isolierplatte ineinandergreifend mit der benachbarten, bereits eingetriebenen Platte verbunden sei. Bei diesem bekannten Verfahren sei nachteilig, daß durch die Führungsschienen bzw. durch die ineinandergreifende Verbindung der verstärkten Plattenlängsränder, die ebenfalls führend für die einzutreibende Platte wirke, die Gefahr bestehe, daß sich die Isolierplatten beim Eintreiben an den Führungsschienen bzw. am verstärkten Rand der bereits eingetriebenen Platte verklemmen, was das Eintreiben erschwere oder unmöglich mache. Außerdem sei das bekannte Verfahren aufwendig (Spalte 1 Zeilen 30 bis 51).

18

Die Klagepatentschrift bezeichnet als das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem, das bekannte Verfahren zu vereinfachen und so auszubilden, daß die Isolierplatten ohne vorheriges Aufbohren des Mauerwerks in einfacher Weise eingeschlagen werden können, ohne zu verklemmen.

19

2. Patentanspruch 1 des Klagepatents schlägt zur Lösung dieses Problems folgendes Verfahren vor:

20

(1) Die feuchtigkeitsundurchlässigen, gewellten Isolierplatten werden dicht aneinander anschließend in die Mörtelfugen des Mauerwerks eingetrieben.

21

(2) Das Eintreiben der Isolierplatten erfolgt

22

(a) ohne vorheriges öffnen des Mauerwerks und

23

(b) ohne Führungsmittel,

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(c) wobei die Ränder der Isolierplatten einander überlappen.

25

II.

1. Das Berufungsgericht sieht die Merkmale 2 b) und c) des Patentanspruchs 1 bei dem Verfahren der Beklagten nicht als verwirklicht an. Führungsmittel im Sinne des Klagepatents seien die im Kaufung-Patent vorgeschlagenen Maßnahmen zur Führung der Metallplatten beim Eintreiben in das Mauerwerk. Das Kaufung-Patent sehe vor, die ineinandergreifenden Metallplatten zwischen in Lagerfugen eingebrachte Führungsschienen zu führen und durch das Mauerwerk durchgehende Löcher zu bohren, in welche die Führungsschienen für die einzutreibenden Metallplatten eingesetzt werden. Jedoch seien weder Bohrungen noch durchgehende Bohrungen zwingend vorgeschrieben. Vielmehr stelle diese Methode nur eine Möglichkeit für die Führung dar. Die Metallplatten könnten auch ohne Führungsschienen durch das Über- und Ineinandergreifen ihrer Ränder geführt werden. Die Verwendung solcher Führungsmittel, sei es mit oder ohne Bohrungen im Mauerwerk, widerspreche der Lehre des Klagepatents. Die umgebogenen Plattenränder beim Verfahren der Beklagten stellten solche Führungsmittel dar, wobei es nicht darauf ankomme, ob im Bereich der Umbiegung eine Materialverstärkung vorliege. Denn die als nachteilig angesehene Gefahr des Verklemmens der Isolierplatten beim Eintreiben beruhe nicht auf der Materialverstärkung, sondern ausschließlich auf der Randumbiegung.

26

2. Die Revision rügt demgegenüber vornehmlich, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien von Verfahrensfehlern beeinflußt. Die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht auch das Kaufung-Patent nach dem Verständnis eines Durchschnittsfachmanns ausgelegt habe und ob das Gericht über eine ausreichende Sachkunde verfüge. Das Gericht habe die Entscheidungen des Deutschen Patentamts vom 20. Mai 1987 und des Bundespatentgerichts vom 29. September 1988 berücksichtigen und verwerten müssen. Jedenfalls habe die Vorlage der letzteren das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlassen müssen. Auch habe das Berufungsgericht zur Frage des Verständnisses eines Durchschnittsfachmanns nicht ohne sachverständigen Rat entscheiden dürfen. Vorsorglich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Klagepatent und den Gegenstand des Kaufung-Patents nicht zutreffend ausgelegt. Führungsmittel seien danach Führungsschienen, die in zuvor gebohrte Maueröffnungen eingesetzt werden, oder Bohrlöcher, die den umgebogenen, verstärkten Plattenrändern als Führung dienten. Das Verfahren nach dem Kaufung-Patent setze eine Zwangsführung voraus, die entweder durch die Führungsschienen oder durch die kumulativ wirkenden Bohrungen und ineinandergreifenden Plattenränder erreicht werde. Daher seien bei dem Kaufung-Patent, auch wenn nicht ausdrücklich im Patentanspruch erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt, in jedem Fall Mauerbohrungen erforderlich. Das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht hätten dies ebenso gesehen. Mangels Bohrungen seien die umgebogenen Ränder der Isolierplatten der Beklagten nicht als Führungsmittel in diesem Sinne anzusehen. Die Platten der Beklagten ermöglichten zwar nicht ein Auswandern beim Eintreiben in Richtung der einzutreibenden Platte, wohl aber in Richtung der bereits eingetriebenen, so daß es zu einer Überlappung der Platten im Sinne des Klagepatents komme. Die umgebogenen Ränder hätten damit dieselbe Wirkung wie die übereinanderliegenden Wellen beim Klagepatent. Das Merkmal 2 b) stelle im übrigen eine Überbestimmung dar, welche zur Verwirklichung des erfindungsgemäßen Verfahrens für den Durchschnittsfachmann erkennbar nicht notwendig sei. Das öffnen des Mauerwerks durch Bohren von Löchern nach dem Stande der Technik diene ausschließlich zur Schaffung von Führungen. Daher verlasse schon ein Verzicht auf solche Bohrungen den vorbekannten Stand der Technik und unterfalle dem Schutzbereich des Klagepatents. Das Berufungsgericht habe fehlerhaft eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt äquivalenter Benutzung nicht geprüft.

27

3. Diese Rügen der Revision sind nicht begründet. Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielles Recht ist nicht ersichtlich.

28

a) Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, nach dem anzuwendenden § 6 PatG 1968 werde der Schutzumfang eines Patents durch den Gegenstand der Erfindung bestimmt, das heißt durch die technische Lehre, die der Durchschnittsfachmann am Anmeldetag ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnung, des allgemeinen Fachwissens und des ihm bekannten oder in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik entnimmt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandung.

29

b) Das Berufungsgericht hat sodann das Klagepatent ausgelegt, insbesondere zur Bestimmung des hier strittigen Merkmals 2 b) die in der Klagepatentschrift einleitend genannte deutsche Patentschrift 663 812 herangezogen. Es hat in Übereinstimmung mit der Beschreibung der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 44 bis 51) festgestellt, daß das Kaufung-Patent als Führungsmittel neben Führungsschienen und Bohrungen auch über- und ineinandergreifende Ränder der Metallplatten vorsieht, weil nach der zur Auslegung des Klagepatents heranzuziehenden Beschreibung durch die Führungsschienen bzw. durch die ineinandergreifende Verbindung der verstärkten Plattenlängsränder, die ebenfalls führend für die einzutreibende Platte wirkten (Spalte 1 Zeilen 46, 47), die Gefahr des Verklemmens beim Eintreiben besteht.

30

aa) Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 156 ZPO wegen der Nachreichung der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. September 1988 die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, ist unbegründet. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 1989 nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie diese Entscheidung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 1988 vorgelegt haben. Wegen der nicht erläuterten verspäteten Vorlage dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehende Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen und auf diese Weise seine Entscheidung durch Urteil hinauszuschieben.

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bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen, ob es das Kaufung-Patent nach dem Verständnis eines Durchschnittsfachmanns ausgelegt habe. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1 Abs. 1 der Entscheidungsgründe ergibt, hat sich das Berufungsgericht auch bei der Feststellung des in der Klagepatentschrift beschriebenen Standes der Technik an dem orientiert, was der Durchschnittsfachmann der deutschen Patentschrift 663 812 entnimmt.

32

cc) Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung keine ausreichende Sachkunde für sich in Anspruch nehmen dürfen. Es habe den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen.

33

Selbst ein nicht ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und darin so wenig erfahrenes Gericht wie der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München kann einen technisch so einfach gelagerten Fall, wie den vorliegenden, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert, daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine patentrechtliche Würdigung erhält. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bietet keine nennenswerten technischen Schwierigkeiten. Das Berufungsgericht hat daher den ihm nach § 286 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, daß es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

34

dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Ermessensüberschreitung auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zum Gegenstand des Klagepatents die Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 20. Mai 1987 nicht berücksichtigt und verwertet hat. Gegenstand der im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung des Deutschen Patentamts war nicht die Auslegung des Klagepatents, vor allem nicht die Bestimmung des Schutzumfangs im Hinblick auf die im Streit stehende, angegriffene Ausführungsform der Beklagten. Das Berufungsgericht hatte den Schutzumfang des Klagepatents unabhängig von den Ausführungen des Deutschen Patentamts festzustellen.

35

c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nach dem Kaufung-Patent ineinandergreifende Plattenränder Führungsmittel sind. Nach dessen Patentanspruch 1 werden bei diesem Trockenlegungs-Verfahren in eine "Längsfuge des Mauerwerks nebeneinanderliegende, mit ihren Rändern über- oder ineinandergreifende Metallplatten eingeschlagen, ... die zwischen in die Lagerfugen eingebrachten Führungsschienen geführt werden". Danach können die Metallplatten entweder mittels einer Führungsschiene oder alternativ mittels über- oder ineinandergreifender Ränder geführt werden (Seite 1 Zeilen 30 bis 35; Seite 2 Zeilen 24 und 25). Ob zur Erleichterung des Eintreibens der Metall platten und zur Lagerung der Führungsschienen zuvor Löcher in das Mauerwerk gebohrt werden sollen, wie in Seite 1 Zeilen 40 bis 49 vorgeschlagen, und ob diese Bohrungen für die über- oder ineinandergreifenden Ränder der Metallplatten - zusätzlich auch als Führungen dienen, ist für die Bestimmung des Begriffs "Führungsmittel" nach Merkmal 2 b) des Klagepatents ohne Belang, nachdem die Streitpatentschrift "die ineinandergreifende Verbindung der verstärkten Plattenlängsränder" als "ebenfalls führend wirkend für die einzutreibende Platte" bezeichnet hat (Spalte 1 Zeilen 46, 47). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Revision meint, nach der Lehre des Kaufung-Patents notwendig Mauerbohrungen vorgesehen sind.

36

d) Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind ferner die Feststellungen des angefochtenen Urteils, Führungsmittel, auf die nach Merkmal 2 b) des Klagepatents verzichtet werden soll, seien auch ineinandergreifende Plattenränder, weil bei ihnen die Gefahr des Verklemmens bestehe. Das Berufungsgericht bezieht sich hierbei zu Recht auf Spalte 1 Zeilen 44 bis 51 der Klagepatentschrift, wonach gerade durch die Führungsschienen und durch die ineinandergreifende Verbindung der verstärkten Plattenränder, die ebenfalls führend für die Platte beim Eintreiben wirken, die Gefahr besteht, daß sich die Isolierplatten beim Eintreiben verklemmen und dadurch das Eintreiben erschwert oder unmöglich gemacht wird. Um dieses als nachteilig erkannte Verklemmungsproblem zu lösen, verzichtet die Lehre nach dem Klagepatent ausdrücklich auf solche Führungsmittel, welche wegen ihrer Konstruktion die Gefahr des Verklemmens in sich bergen. Solche Führungsmittel sind, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, die Randumbiegungen der von den Beklagten verwendeten Isolierplatten.

37

Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Randumbiegungen wirkten im Grunde lediglich wie das überlappen der Wellen nach dem Klagepatent. Zwar führt das überlappen der Ränder der Isolierplatten gemäß Merkmal 2 c) sicherlich zu einer gewissen Führung der einzutreibenden Platte durch die bereits zuvor eingetriebene, und zwar schon deshalb, weil durch das überlappen und unmittelbar übereinanderliegen der Feuchtigkeitsfluß unterbunden werden muß. Jedoch besteht bei dieser patentgemäßen Maßnahme nicht in dem Maße die Gefahr des Verklemmens, wie dies bei ineinandergreifenden Metallplatten gemäß Seite 1 Zeilen 30 bis 35 der deutschen Patentschrift 663 812 der Fall ist. Auf Führungsvorrichtungen, denen die Gefahr des Verklemmens anhaftet, soll aber nach Merkmal 2 b) verzichtet werden.

38

4. Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, Merkmal 2 b) enthalte eine Übereinstimmung, welche zur Verwirklichung des erfindungsgemäßen Verfahrens für den Durchschnittsfachmann erkennbar nicht notwendig sei, weil das öffnen des Mauerwerks nach dem Stand der Technik nur der Schaffung von Führungsmitteln diene und deshalb der Verzicht auf Löcher gemäß Merkmal 2 a) des Klagepatents in den Schutzbereich des Klagepatents führe. Abgesehen davon, daß es sich bei der Behauptung dieser Übereinstimmung um eine in der Revisionsinstanz unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt, ist dies auch sachlich nicht zutreffend. Es sind Ausführungsformen eines Trockenlegungsverfahrens denkbar, die auf Öffnungen des Mauerwerks durch Bohrungen verzichten, sich gleichwohl aber solcher Führungsmittel bedienen, welche durch Merkmal 2 b) ausgeschlossen sind. Bohrungen und Führungsmittel schließen sich nicht gegenseitig aus.

39

5. Unbegründet ist im Ergebnis schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei Verneinung einer wortlautgemäßen Patentverletzung eine patentverletzende glatt äquivalente Benutzung feststellen müssen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob das Verfahren der Beklagten das durch die Erfindung gelöste Problem mit gleichwirkenden Mitteln erreicht. Eine solche Benutzung kam hier auch nicht in Betracht. Ist für den Gegenstand eines Patents bestimmend und wesentlich, ohne zusätzliche Hilfsmittel einen bestimmten Erfolg zu erreichen, dann erstreckt sich der Schutz des Patents nicht auf eine Ausführungsform, die sich solcher zusätzlicher Hilfsmittel bedient (BGH GRUR 1986, 238, 239 - Melkstand; vgl. auch Urteil vom 6. November 1990 - X ZR 55/89, BGHZ 113, 1 ff. [BGH 06.11.1990 - X ZR 55/89]). Schließt die Lehre eines Patents ausdrücklich ein im Stand der Technik benutztes Mittel zur Erreichung des erfindungsgemäßen Zieles aus, so wird ein mit dem ausgeschlossenen gleichwirkendes Mittel nicht vom Schutz des Patents umfaßt.

40

Es war Ziel des Klagepatents, ein Mauertrocknungsverfahren zur Verfügung zu stellen, bei dem auf solche Führungsmittel verzichtet wird, denen die Gefahr des Verklemmens der Platten beim Eintreiben anhaftet. Deshalb können in den Schutzbereich des Klagepatents nicht solche Führungsmittel als gleichwirkend einbezogen werden, die aufgrund ihrer Konstruktion die Gefahr des Verklemmens in sich bergen und die damit dem Klagepatent wiedersprechen.

41

III.

Nach alledem ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.