Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1983, Az.: 3 AZR 343/81
Heimarbeit; Mindeststundenentgelt; Klagebefugnis; Vorgabezeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 343/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 01.02.1979 - 3 Ca 426/78
- LAG Hamm 06.09.1979 - 9 Sa 369/79
Rechtsgrundlage
- § 20 HArbG
Fundstellen
- BAGE 44, 132 - 140
- NZA 1984, 41
Amtlicher Leitsatz
1. Ist das Mindeststundenentgelt eines Heimarbeiters durch eine bindende Festsetzung bestimmt, so erfaßt die Klagebefugnis des Landes gemäß § 25 auch den Streit darüber, ob die Vorgabezeiten für die Berechnung des vom Arbeitgeber vergüteten Stücklohns wirksam festgesetzt sind.
2. Vorgabezeiten können zum Inhalt des Heimarbeitsvertrages werden, insbesondere wenn sie lange Zeit gegolten haben. Sollen sie dann gekürzt werden, ohne daß sich die Produktionsbedingungen geändert haben, so bedarf es dazu eines Änderungsvertrages. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 11 BetrVG zu.
3. Werden Vorgabezeiten so kurz bemessen, daß die Normalleistung nicht ausreicht, um ein bindend festgesetztes Mindeststundengehalt zu erzielen, so ist die entsprechende Regelung unwirksam. Der Heimarbeiter hat Anspruch auf Mindestbetrag.