Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.01.1979, Az.: 1 ABR 78/76
Verlangen des Betriebsrats; Besetzung von Arbeitsplätzen; Innerbetriebliche Ausschreibung; Eigenart eines Tendenzunternehmens; Tendenzträger; Tendenzbeeinträchtigung; Personelle Einzelmaßnahme; Verweigerung der Zustimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 78/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 02.07.1976 - 6(H) TaBV 9/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1979, 371-373
- BB 1979, 1555
- DB 1979, 1608
- DB 1979, 1609-1610 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Verlangen des Betriebsrats, Arbeitsplätze. die besetzt werden sollen, innerbetrieblich auszuschreiben (BetrVG § 93), steht die Eigenart eines Tendenzunternehmens (-betriebs) - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht entgegen, wenn sich die Ausschreibung auf sog. Tendenzträger erstrecken soll. Die Frage der Tendenzbeeinträchtigung stellt sich erst, wenn der Betriebsrat wegen einer unterbliebenen Ausschreibung seine Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme verweigern will (BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5).