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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1997, Az.: 3 StR 71/97

Vergewaltigung; Verstoß gegen das Beweisantragsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1997
Aktenzeichen
3 StR 71/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 01.08.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 562 (Volltext mit amtl. LS)
  • RPsych (R&P) 1998, 105-106
  • StV 1997, 622-623

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... 2. Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. August 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.

4

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das Beweisantragsrecht geltend macht.

5

Die Zeugin S., die der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, nach einem Betriebsfest und einem anschließenden gemeinsamen Jahrmarktbesuch auf dem Heimweg vergewaltigt hat, ist nach der Tat von ihrem Hausarzt eingehend untersucht worden, der über die dabei erhobenen Befunde auch einen Bericht gefertigt hat; hinsichtlich dieser Untersuchung und deren Ergebnis hat die Geschädigte ihren Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden, eine darüber hinausgehende Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht jedoch ausdrücklich abgelehnt.

6

Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Beiziehung der bei dem Hausarzt geführten Krankenunterlagen der geschädigten Zeugin zu Unrecht als einen auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichteten Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Antrag jedoch nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, auf den die Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO keine Anwendung findet.

7

Die beantragte Beiziehung von Krankenunterlagen bezog sich schon nicht auf ein bestimmtes Beweismittel, nämlich eine bestimmt bezeichnete einzelne Urkunde, sondern auf eine Sammlung von Urkunden, von denen noch nicht einmal mitgeteilt wird, um welche Art von Unterlagen es sich handeln soll. In Betracht kommen könnten ärztliche Untersuchungsbefunde, Berichte, Atteste, Laboruntersuchungen oder sonstige Testergebnisse, ärztliche Notizen über anamnestische Daten, Verordnungen usw. des Hausarztes selbst oder zusätzlich konsultierter Fachärzte. Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.;  30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81];  37, 168, 172);  die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht. Näher konkretisierbare Vorgänge sollten vielmehr ersichtlich erst nach Beiziehung der gesamten Unterlagen gesucht und danach eventuell als Beweismittel bezeichnet werden.

8

Das in dem Antrag formulierte Beweisziel enthält keine konkrete Tatsachenbehauptung. Die Behauptung, die Beiziehung der Krankenunterlagen werde ergeben, daß die Zeugin Alkoholprobleme hatte und hat, daß sie in diesem Zusammenhang vom Arzt wegen Verletzungen behandelt werden mußte, die sie durch körperliche Einwirkungen des (Ehe)Mannes davongetragen hatte, und daß sie unter psychischen/psychosomatischen Erkrankungen leide, "die eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Schilderung des in diesem Verfahren relevanten Tatablaufs denkbar werden läßt", beinhaltet vielmehr bloße Wertungen und Vermutungen - wie etwa diejenige, die Zeugin habe Alkoholprobleme - ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen oder Umstände sich diese Annahme stützt. Auch wird nicht angegeben, welcher Art die psychischen/psychosomatischen Erkrankungen der Zeugin sein sollen, wann und mit welcher Symptomatik sie aufgetreten sein und welche Auswirkungen sie auf den seelisch-geistigen Zustand der Zeugin, deren Wahrnehmungsfähigkeit oder ihre Aussagetüchtigkeit haben sollen. Der Antrag dient ersichtlich nur dem Ziel, derartige Tatsachen, die aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, erst zu ermitteln.

9

Das Landgericht hat sich auch zu Recht nicht veranlaßt gesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzugehen. Dabei hat es allerdings die Auffassung vertreten, daß einer Verwertung der Krankenunterlagen die fehlende Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen würde.

10

Der Senat kann offen lassen, ob generell Krankenunterlagen, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK-StPO § 97 Rdn. 14 f. m.w.N.), oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von der Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Rudolphi SK-StPO § 97 Rdn. 2, 5; Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 97 Rdn. 3, 50; Nack KK-StPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 97 Rdn. 10 jeweils m.w.N.). Denn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den Willen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit prozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 ff). Ohne konkrete Beweisbehauptung und Tatsachengrundlage würde eine solche Maßnahme lediglich den Zweck verfolgen, der Ausforschung der Zeugin und dem vom Angeklagten erhofften Auffinden von beweiserheblichen Umständen zu dienen. Dies wäre im Hinblick auf die erdrückende Beweislage gegen den Angeklagten mit der aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht allein nicht zu rechtfertigen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister