Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1953, Az.: V ZR 120/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 120/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg (Lahn)
- OLG Frankfurt (Main) - 24.06.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45
- § 868 BGB
Fundstellen
- MDR 1954, 95-98 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 1868 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Elisabeth S. geb. K. in Se. Nr. ... Kreis M.,
Prozessgegner
den Versicherungsinspektor Konrad R. in K. bei M. (W.),
Amtlicher Leitsatz
Ist an einem Erbhof ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen dem Anerben und demjenigen, dem die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zusteht, begründet, das vom Verwalter und Nutzniesser auch in rechtlich erheblicher Form anerkannt worden ist, so kann der Verwalter und Nutzniesser dieses mittelbare Besitzverhältnis nicht durch blosse Äusserungen, er sei selbst Eigentümer und besitze als Eigenbesitzer, beseitigen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des Bauern Konrad S., der am 13. Juli 1934 im Alter von 83 Jahren starb. Er war in erster Ehe mit Katharina geb. W. verheiratet. Diese hatte ihm durch Testament den im Grundbuch von Se. Bd 6 Bl ...32 eingetragenen Ka. hof hinterlassen. Am 3. März 1922 heiratete er im Alter von 72 Jahren die damals 26 Jahre alte Klägerin. Beide Ehen waren kinderlos. Die im Jahre 1918 gestorbene Schwester Anna Katharina des Konrad S. war mit einem Bauern Johannes R. in Rü. verheiratet. Einer ihrer Söhne, der etwa 1920 starb, hatte 3 Söhne, den am ... 1901 geborenen Johannes, den am ... 1908 geborenen Konrad (Beklagten) und den am ... geborenen Heinrich.
Am 31. Mai 1922 schloss Konrad S. mit seiner 2. Frau, der Klägerin, in gerichtlicher Urkunde einen Erbvertrag, der lediglich die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten enthielt. Am 27. Juni 1934 schlossen Konrad S. und die Klägerin einen zweiten notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem Konrad S. bestimmte, zum Anerben seines Erbhofs wähle er unter den drei Söhnen des ältesten Sohnes seiner Schwester Anna Katharina
- a)
in erster Linie den Landwirt Johannes R. in Rü., und falls dieser als Anerbe wegfalle,
- b)
in zweiter Linie seinen Bruder, Landwirt Konrad R. in Rü. und, falls dieser als Anerbe wegfalle,
- c)
in dritter Linie dessen Bruder Heinrich R. in Rü..
Der Erbvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2
Ich habe gemeinschaftlich mit meiner Ehefrau am 31. Mai 1922 vor dem Amtsgericht in G. in den Akten ... 22/22 einen Erbvertrag geschlossen, der sich unverschlossen bei den bezeichneten Gerichtsakten befindet und in welchem wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt haben.
Dieser Erbvertrag ist durch das Reichserbhofgesetz insoweit ungültig geworden, als er eine Verfugung von Todes wegen über den Erbhof zugunsten meiner Ehefrau enthält. Um aber meine Ehefrau für den Fall meines Todes so günstig zu stellen, wie es mir noch möglich ist, bestimme ich hiermit, dass im Falle meines Todes meiner Ehefrau Elisabeth S. geb. K. der Nießbrauch und die Verwaltung des Erbhofes auf Lebenszeit zustehen soll.
§ 3
Ich, die Ehefrau Elisabeth S. geb. K., nehme die mir in § 2 dieses Vertrages gemachte Zuwendung des lebenslänglichen Nießbrauchs- und Verwaltungsrechts am Erbhof meines Ehemannes an.
§ 6
Für den Fall, dass meine gesetzlichen Anerben und die von mir oben in § 1 dieses Protokolls bestimmten Anerben wegfallen sollten aus irgend einem Grunde oder auf den Erbhof Verzicht leisten, soll meine Ehefrau Elisabeth S. geb. K. mein Anerbe für meinen Erbhof sein."
Am 17. Oktober 1934 wurden die Erbverträge vom 31. Mai 1922 und 27. Juni 1934 in Gegenwart der drei Brüder R. vom Amtsgericht G. eröffne. Am 1. Februar 1935 wandte sich Johannes R. mit dem Antrag an das Anerbengericht in G., dass der Klägerin das weitere Schlagen von Holz untersagt bleibe. Er sagte dabei: "Ich wurde laut Vermächtnis zum ersten Anerben des verstorbenen Erbhofbauern Konrad S. in Se.. Sollte der zweite Anerbe, meinen Bruder Konrad, im Alter von 26 Jahren ein Recht auf Nießbrauch und Verwaltung gegeben sein, was mir bekannt vom 30. Lebensjahre zusteht, so werde ich als erste Anerbe den Hof ausschalte." Der Vorsitzende des Anerbengerichts veranlasste darauf am 11. Februar 1935 eine Besprechung mit der Klägerin und Johannes R.. In einem darüber aufgenommenen Aktenvermerk (Bl 2 EhR Se. 3) heißt es:
"Die Witwe beklagte sich über das Auftreten des Bruders des Bauern, Konrad R., der seinen Bruder, den Bauern schlecht gewacht habe, als ob er den Hof nicht verwalten könne, der sich selbst als Herr aufspiele und sie auf das Schwerste beleidige und kränke. Wegen dieser Machenschaften habe sie ihr Einverständnis, den Bauern zu heiraten, zurückgezogen."
Am 1. März 1935 schrieb Johannes R. an das Anerbengericht (Bl 4 EhR Se. 3):
"Ich beantrage nochmals schriftlich, dass ich den Erbhof zugunsten meines Bruders Konrad ausschlage".
Am 7. März 1935 erklärte Johannes R. zur gerichtlichen Niederschrift (Bl 10 IV 22/22):
"Ich schlage diese Erbeinsetzung hiermit zugunsten des Nächstberufenen Konrad R. in Rü. aus.
Seit ich durch die Testamentseröffnung Kenntnis vom Anfall des Hofes erlangt hatte, sind allerdings mehr als 6 Wochen verflossen. Ich bin aber der Ansicht gewesen, dass der Anfall nicht schon mit dem Tode des Erblassers erfolge, sondern erst mit Wegfall des Nießbrauchsrechts, welches der Erblasser seiner zweiten Frau vermacht hatte. Aus diesem Grunde fechte ich die Versäumung der Ausschlagungsfrist hiermit an. Ich bin über die wirkliche Sachlage erst nach dem 11. Februar 1935 durch den Vorsitzenden des Anerbengerichts in G. aufgeklärt worden.
Wäre ich über die wirkliche Sachlage schon bei Verkündung des Erbvertrages unterrichtet gewesen, dann hätte ich die Ausschlagung alsbald erklärt. Ich bin der älteste Sohn meiner Eltern, welche etwa 110 Morgen Land besitzen. Der Vater ist gestorben. Der Hof gehört der Erbengemeinschaft und ist deshalb noch nicht Erbhof. Ich habe den Wunsch, diesen angestammten Hof zu übernehmen. Auch liegt die Möglichkeit den Se. er Hof anzutreten noch in Ungewisser Ferne, da die Nießbraucherin z.Zt. erst etwa 39 Jahre alt ist. Aus diesen Gründen würde ich die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Diese Erklärung gebe ich gegenüber dem Anerbengericht und dem Nachlassgericht ab."
Am 16. Mai 1995 machte der Vorsitzende des Anerbengerichts folgenden Aktenvermerk (Bl 4 EhR Se. 3):
"In den Akten IV 22/22 hat Johannes R. am 7. März 1935 die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und die Anerbschaft ausgeschlagen. Anerbe ist danach der Landwirt Konrad R. in Rü. geboren am ... 1908. Der Kreisbauernführer We. scheint keine Bedenken gegen dessen Bauernfähigkeit zu haben. Im übrigen ist Berichtigung des Grundbuches Sache der Beteiligten und vom Anerbengericht nicht zu kontrollieren."
Am 27. Juni 1935 teilte der Kreisbauernführer H.-N. Nord-Ost in We. dem Anerbengericht mit, die Feststellungen hätten ergeben, dass Konrad R. ein tüchtiger und brauchbarer junger Mann sei und ein guter Bauer zu werden verspreche, er müsse denselben als durchaus bauernfähig bezeichnen.
Am 29. Oktober 1935 wurde der Beklagte als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abteilung II des Grundbuches für die Klägerin das Recht der Verwaltung und Nutzniessung auf Lebenszeit eingetragen.
In den Jahren 1935 und 1936 bestand Streit zwischen den Parteien, wer eine Abfindung in Höhe von 1.000 RM an die Schwester der ersten Ehefrau des Konrad S. bzw. an die D. Bank als Zessionarin dieser Ehefrau bezahlen sollte. In einem Brief vom 18. Mai 1935 bezeichnete die Klägerin den Beklagten wiederholt als Anerben (Hülle Bl 91 GA). Im weiteren Verlauf dieses Streites wurde am 4. Februar 1936 vor dem. Vorsitzenden des Anerbengerichts ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach die Klägerin den Betrag von 1.000 RM als einen dem Beklagten gewährten Vorschuß bezahlen sollte (Bl 12 EhR Se. 3). Dieser Vergleich wurde von dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt Ko. am 12. Februar 1936 widerrufen (Bl 15 Ehr Se. 3), der gleichzeitig den Vorschlag einer neuen Vereinbarung machte. In der Folge ist auch eine Einigung zustande gekommen, deren Inhalt aus den Erbhofakten allerdings nicht genau ersichtlich ist. In den dem Anerbengericht und dem Beklagten übersandten Schreiben des Rechtsanwalts K., des Vertreters der Klägerin, ist der Beklagte wiederholt als "Anerbe" bezeichnet worden, so im Schreiben vom 12. Februar 1936 (Bl 15 EhR Se. 3), im Schreiben vom 6. März 1936 (Bl 18 a.a.O.), in dem mit Schreiben vom 17. März 1936 übersandten Vergleichsentwurf (Bl 20-21 a.a.O.), im Schreiben vom 28. April 1936 (Bl 22 a.a.O.). Es ist auch von dem Nießbrauchsrecht der Klägerin, die Rede, so im Schreiben vom 12. Februar 1936 und im genannten Vergleichsentwurf.
Am 19. August 1936 erschien der Schwager der Klägerin Jakob L., ausgewiesen durch deren Vollmacht vor dem Anerbengericht und erkundigte sich, ob die Klägerin, "da die Witwe die Verwltung und Nutznießung des Hofes habe", oder der Beklagte die Verkoppelungskosten tragen müsse.
Im Sommer 1936 bestand Streit, ob die Klägerin oder der Beklagte die Kosten des Umlegungsverfahrens in Se. tragen sollte, zu dem der Ka. hof mit herangezogen wurde. Am 5. September 1936 wurde vor dem Kulturamt I in M. ein Vergleich (Hülle Bl 91) geschlossen, bei dem die Klägerin laut Vollmacht vom 15. August 1936 durch ihren Schwager Jakob L. vertreten war und in dem die Klägerin als "Verwalterin und Nutznießerin des Erbhofs" und der Beklagte als "Eigentümer des Erbhofs" bezeichnet wurden. Zu dem Vergleich behielt sich L. die Genehmigung der Klägerin vor. Die Genehmigung wurde offensichtlich nicht erteilt - aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten ist darüber nichts ersichtlich - die Klägerin hat aber am 11. September 1936 vor dem Kulturamt I in M. (Bl 108 GA) erklärt:
"Als Nutznießerin und Verwalterin des Erbhofs des Konrad R. verpflichte ich mich der Beteiligtengesamtheit gegenüber, die auf den Erbhof entfallenden Umlegungskosten (Barraten und Arbeitsraten) zu tragen".
Sie behielt sich dabei vor, die Rückerstattung der von ihr verauslagten Kosten von dem Eigentümer des Erbhofs zu verlangen, da es sich um ausserordentliche Lasten handle, die von dem Eigentümer getragen werden müßten.
Am 8. März 1951 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag:
- 1.
festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin des im Grundbuch von Se. Bd 6 Bl ...32 eingetragenen Bauerngutes Ka. hof in Se. und der dazugehörigen weiteren Grundstücke laufende Nr. ...59, ...60 und ...61 ist;
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, dass an seiner Statt die Klägerin als Eigentümerin des sämtlichen im Grundbuch von Se. Bd 6 Bl ...32 eingetragenen Grundvermögens im Grundbuch eingetragen wird.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob nach dem am 13. Juli 1934 eingetretenen Erbfall die Nachfolge in den früheren Erbhof nach den Bestimmungen des Erbhofrechts oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen ist. Dafür ist maßgebend, ob der Nachlaß im Sinne des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 am 24. April 1947 geregelt war oder als geregelt galt oder nicht.
Das Berufungsgericht sieht den Nachlaß als geregelt an. Es führt dazu aus: Ein Streit über die Erbfolge mache den Nachlaß nur dann ungeregelt, wenn die Erbfolge nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes objektiv ungeklärt sei. Einwendungen der Klägerin, dass sie die Gültigkeit der Erbhofgesetzgebung nicht anerkenne oder seit 1945 mit ihrer Aufhebung gerechnet habe, seien ohne rechtliche Bedeutung. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Klägerin mit dieser Begründung dem Beklagten das Anerbenrecht streitig gemacht habe und dass es sich bei den von ihr insbesondere für die Zeit nach 1945 behaupteten Äusserungen, sie erkenne den Beklagten nicht an, wenn der Beklagte glaube, Recht zu haben, solle er ans Gericht gehen, der Hof gehöre ihr oder der Hof gehöre jetzt ihr, um mehr als gelegentliche Unmutsäusserungen gehandelt habe.
Die Klägerin sei der Meinung, die Erbfolge sei objektiv ungeklärt gewesen: 1. weil Zweifel an der Bauernfähigkeit des Beklagten bestünden und 2. weil die Ausschlagung der Anerbenfolge durch den in erster Linie berufenen Johannes R. unwirksam gewesen sei. Der erste Angriff sei unbegründet, der Beklagte sei zur Zeit des Erbfalls bauernfähig gewesen. Ob er sich durch seine Heirat mit einer Lehrerstochter im Jahre 1940 oder durch seine Tätigkeit im Versicherungsgeschäft seit 1937 der Landwirtschaft entfremdet habe, könne auf sich beruhen, da die Zeit des Erbfalls maßgebend sei.
Ob die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erbausschlagung bekundet seien, könne zweifelhaft sein. Der Erbe könne die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen habe, und die Annahme könne auch in der Erledigung von Erbschaftsangelegenheiten gesehen werden, wenn dadurch der Wille, Erbe bleiben zu wollen, zum Ausdruck komme. Es bestünden aber keine unzweideutigen Anhaltspunkte für einen solchen Willen, sie könnten auch nicht dem Schreiben vom 1. Februar 1935 an das Anerbengericht entnommen werden, in dem gebeten worden sei, der Klägerin das weitere Schlagen von Holz zu untersagen. Dieses Schreiben spreche vielmehr dafür, dass Johannes R. tatsächlich der Auffassung gewesen sei, die Ausschlagungsfrist beginne erst mit dem Wegfall des Nießbrauchsrechts der Klägerin. Ein solcher Irrtum würde die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist rechtfertigen. Nicht geklärt aber sei, ob dieser Irrtum ursächlich für die Versäumung der Ausschlagungsfrist gewesen sei, oder ob Johannes R. auch bei Kenntnis des Ablaufs der Frist die Ausschlagung versäumt hätte, da er die Klägerin zunächst habe heiraten und den Hof habe übernehmen wollen.
Auf diese Frage komme es jedoch nicht an. Auch wenn die Rechtslage insoweit objektiv ungeklärt geblieben wäre, so habe dies nicht zu Streitigkeiten geführt. Es hätten sich alle Beteiligten mit der Anerbenfolge des Beklagten abgefunden, insbesondere auch die Klägerin, der es gleichgültig gewesen sei, welcher der beiden Brüder Anerbe geworden sei. Sie habe sich auch an den Beklagten gewandt, wenn sie Ansprüche an den Bauern und Eigentümer des Hofes habe stellen wollen, und damit den Beklagten als Anerben anerkannt.
Der Nachlaß sei aber geregelt, wenn alle Beteiligten, sich mit der tatsächlichen Regelung abgefunden und längere Zeit hindurch keine Schritte dagegen unternommen hätten. Diese Voraussetzung liege vor. Ob die tatsächlich getroffene Regelung der wahren Rechtslage entspreche, sei ohne Bedeutung. Dies ergebe sich aus Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45. Dieser Fiktion bedürfe es aber nicht, wenn ein Streit nicht bestanden habe, sondern die Beteiligten sich mit der tatsächlichen Regelung abgefunden hätten. Diese tatsächliche Regelung, die nur dafür von Bedeutung sei, welche rechtlichen Bestimmungen, Erbhofrecht oder allgemeines bürgerliches Recht, anzuwenden seien, schliesse nicht aus, dass die Erbfolge entsprechend der wahren Rechtslage anderweitig, in diesem Falle nach den Grundsätzen des Erbhofrechts, geregelt werde. Selbst wenn das Anerbenrecht des Beklagten infolge einer verspäteten Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar wäre, so könnte es sich nur darum handeln, ob der Beklagte oder sein Bruder Johannes der richtige Anerbe sei, die Klägerin komme jedenfalls als Anerbin nach Erbhofrecht nicht in Frage.
Ob die Klägerin im Erbvertrag vom 27. Juni 1934 mit der Bestimmung des Anerben sich einverstanden erklärt habe, sei unerheblich, da ihre Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei. Aus § 6 des Erbvertrages ergebe sich nicht, dass der Klägerin der Erbhof zufallen solle, falls die Erbhofgesetzgebung aufgehoben werden sollte. Eine solche Bestimmung hätte der Erblasser auch nicht treffen können.
Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht unterstelle, der Nachlaß sei zwischen Johannes R. und dem Beklagten nicht geregelt. Eine endgültige Entscheidung sei nicht getroffen worden und habe ohne Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise und gegebenenfalls ohne weitere Aufklärung durch Fragen auch nicht getroffen werden können. Das Berufungsgericht meine aber, trotz der nicht geregelten Nachfolge in den Hof könne noch das Reichserbhofrecht zur Anwendung kommen, weil nach Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 der Rückgriff des neuen Rechts ausgeschlossen sei. Die Revision sucht dann darzulegen, dass die Voraussetzungen, die diese Bestimmung fordere, nicht gegeben seien.
Die Revision hat die Begründung des Berufungsurteils mißverstandene. Diese sieht den Nachlaß als geregelt im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 1 KRG Nr. 45 an und geht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, auf die Frage, ob Art. XII Abs. 2 Satz 3 vorliegt, kaum ein. Gegen die Ausführungen des Berufungsurteils bestehen aber in der Tat Bedenken.
Der Senat hat im Urteil vom 19. Juni 1953 (BGHZ 10, 115 [117]) sich darüber ausgesprochen, in welchen Fällen, je nachdem wie Art. XII Abs. 2 KRG 45 ausgelegt wird, ein Nachlaß als geregelt angesehen werden kann. Danach könnte eine "Regelung" in Betracht kommen, wenn alle Beteiligten zur Zeit des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 erkennbar damit einverstanden waren, oder sich damit abgefunden hatten, dass eine bestimmte Person Anerbe geworden ist. Oder es könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Nachlaß nur geregelt ist, wenn vor Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes, abgesehen vom Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses, eine rechtsgültige Vereinbarung über die Anerbenfolge zwischen den Beteiligten geschlossen worden ist. Ob an der Hand dieser Grundsätze gemessen der Nachlaß im vorliegenden Fall als geregelt angesehen werden kann, insbesondere solange die frage offengelassen wird, ob die Anerbschaft durch den Bruder Johannes des Beklagten wirksam ausgeschlagen worden ist, erscheint zweifelhaft. Dasselbe gilt von der Frage, ob noch weitere Fälle denkbar sind, in denen der Nachlaß geregelt ist, zum Beispiel ob der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, es genüge, dass die Anerbenfolge objektiv festgestanden, die Beteiligten sich mit der gesetzlichen Regelung abgefunden und längere Zeit hindurch keine Schritte dagegen unternommen hätten, ein beteiligter jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 zu erkennen gegeben habe, er wolle diese Rechtslage nicht mehr anerkennen.
Diese Fragen können aber dahingestellt bleiben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 gegeben sind und der Nachlaß als geregelt gilt. Es ist daher zunächst diese Frage zu prüfen.
Der Nachlaß gilt als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird.
Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht besonders geprüft. Die Revision hält die Voraussetzungen des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 nicht für gegeben, ihre Ausführungen können aber nicht gebilligt werden. Es ist von keiner Seite behauptet worden, dass bis zum Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden sei. Die Revision wendet sich aber gegen die Annahme, der Beklagte habe das Grundstück als Erbe in Besitz genommen. Sie meint, eo könne schon streitig sein, ob im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 nicht der unmittelbare Besitz zu fordern sei, mindestens müsse aber der mittelbare Besitz gegeben sein.
Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (BGHZ 9, 73 [77] 10, 115 [119 ff]) ausgesprochen, dass der mittelbare Besitz als Voraussetzung der Annahme einer Nachlaßregelung genüge, dass aber der lediglich auf § 857 BGB gestützte Besitz des Erben nicht ausreiche.
Die Revision meint nun, es komme darauf an, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 mittelbarer Besitzer gewesen sei und verneint dies, weil die Klägerin von Anfang, d.h. vom Tode des Erblassers an, jedenfalls aber seit 1945 den Besitz nicht für den Beklagten als Anerben, sondern als Eigenbesitzerin habe ausüben wollen. Sie hält dies für bedeutsam, selbst wenn die Feststellung des Berufungsgerichte richtig wäre, die Klägerin habe sich mit der Anerbenfolge des Beklagten abgefunden; denn es sei anerkannten Rechts, dass selbst ein bestehender Besitz endige, wenn der unmittelbare Besitzer aufhöre, für den mittelbaren besitzen zu wollen, wenn sein Wille vielmehr fortan dahin gehe, für sich als Eigenbesitzer zu besitzen.
Der erkennende Senat hat sich schon früher (BGHZ 9, 73 [77 f]) auf den Standpunkt gestellt, dass die auch vom Reichsgericht ausgesprochene Meinung (RGZ 135, 75 [78]), der unmittelbare Besitzer müsse den Willen haben, den Besitz auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer auszuüben und es hänge von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wielange er diesem Erfordernis genügen wolle, nur in den Fällen gelte, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldrechtlichen oder dinglichen Rechtsverhältnis beruhe, das von dem Willen der Beteiligten abhängig sei. Das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter und Nutzniesser eines Erbhofs, sei aber anderer Art. Der Verwalter und Nutzniesser habe diese Stellung gemäss dem Gesetz kraft eigenen Rechts und stehe in einem gesetzlich festgelegten Verhältnis zu dem, der kraft Gesetzes Eigentümer sei, ohne dass sein Wille irgend einen Einfluss darauf habe, wer als Anerbe den Hof bekommen habe. Es sei daher belanglos, wenn der Nutzniesser nicht den Willen gehabt habe, die tatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für den Eigentümer auszuüben. Wenn der Nutzniesser überhaupt die Verwaltung des Hofes weitergeführt habe, so habe er dies nur für den tun können, der unabhängig vom Willen des Nutzniessers Eigentümer geworden sei.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen dadurch, dass damals die Verwalterin und Nutzniesserin sich als Fremdbesitzerin für einen anderen Sohn, dessen Anerkennung als Anerbe sie erzwingen wollte, gefühlt hat, während sie im vorliegenden Fall Eigenbesitzerin sein wollte. Das Bayerische Oberste Landesgericht (RechtdLandw 1953, 274 [276]) hat auch für diesen Fall den Willen der Verwalterin und Nutzniesserin für unbeachtlich erklärt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser weitere Schritt zu machen ist. Denn es steht fest, dass die Klägerin in den Jahren 1935 und 1936 wiederholt rechtlich erhebliche Erklärungen abgegeben hat, die dahin gingen, dass der Beklagte Anerbe und sie selbst Verwalterin und Nutzniesserin am Erbhof seien. Sie hat der Eintragung dieser Rechtsverhältnisse im Grundbuch nicht widersprochen; im Streit wegen der Abfindung der Schwester der ersten Ehefrau ihres Hannes und wegen der Tragung der kosten des Umlegungsverfahrens haben ihre Vertreter, Rechtsanwalt Ko. und Jakob L., sie mehrfach als Verwalterin und Nutzniesserin und den Beklagten als Anerben bezeichnet; sie selbst hat am 11. September 1936 vor dem Kulturamt 1 in M. eine Erklärung ausdrücklich als "Nutzniesserin und Verwalterin des Erbhofs des Konrad R." abgegeben. Diese Erklärungen sind massgebend und damit ist mindestens für diese Zeit ein mittelbares Besitzverhältnis des Beklagten am Erbhof begründet worden. Dem würde nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin schon damals, wofür Beweis angetreten worden ist, zu anderen Personen und auch dem Beklagten gegenüber geäussert hätte, sie betrachte sich als Eigentümerin des Hofes. Wenn einmal ein mittelbares Besitzverhältnis begründet ist und dies auch von der unmittelbaren Besitzerin durch Erklärungen von besonderem Nachdruck und rechtlicher Bedeutung anerkannt ist, so fallen demgegenüber im Rahmen des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 blosse Äusserungen, aus denen ein gegenteiliger Wille entnommen werden könnte, nicht ins Gewicht. Die Klägerin hat auch in der Klageschrift (Seite 8) vorgetragen, ein mittelbares Besitzverhältnis habe zwischen den Parteien schon lange nicht mehr, insbesondere nicht vom 24. April 1951 bestanden, ferner im Schriftsatz vom 21. April 1951 Seite 6 (Bl 30 GA), der mittelbare Besitz des Beklagten sei infolge der Stellungnahme der Klägerin nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft und der Aufhebung der Erbhofgesetze erloschen. Damit gibt die Klägerin selbst zu, dass zunächst nach dem Erbfall ein mittelbarer Besitz des Beklagten bestanden hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte das Grundstück "als Anerbe" in Besitz genommen hat; denn er ist im Grundbuch als Eigentümer seit dem 29. Oktober 1935 eingetragen, er ist als Anerbe aufgetreten, er hat den Willen gehabt, diese Rechtsstellung einzunehmen und ist von allen Beteiligten und auch den mit der Anerbenfrage befassten Gerichten als solcher behandelt worden. Es wäre in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wenn die Ausschlagung der Anerbschaft durch Johannes R. unwirksam wäre. Die dafür angebotenen Beweise brauchen daher für diese Frage nicht erhoben zu werden. Gegen die aus der Eintragung im Grundbuch und dem mittelbaren Besitz sich ergebende Anerbenstellung ist unstreitig innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden. Damit gilt der Nachlass als geregelt. Demgegenüber ist belanglos, ob später die Klägerin zum Ausdruck brachte, sie wolle nicht mehr den Hof als Nutzniesserin verwalten, sondern betrachte sich als Eigenbesitzerin.
Die Revision rügt weiter die Verletzung der Vorschriften über die Tatbestandsberichtigung, wobei sie allerdings die beiden im Berufungsurteil erwähnten Vergleiche vor dem Anerbengericht vom 4. Februar 1936 (S 9 des Urteils) und vor dem Kulturamt M. vom 5. September 1936 (S 10 des Urteils) verwechselt oder nicht auseinanderhält. Es ist zuzugeben, daß der Satz, der durch den Berichtigungsbeschluss vom 24. September 1952 an die Stelle des weggefallenen Satzes getreten ist, keine reine Tatbestandsberichtigung, sondern zugleich eine Beurteilung einer Tatsache enthält, was lediglich einen nicht zu beachtenden Urteilsnachtrag darstellt (RG HHR 26, 845). Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Berichtigungsbeschluss gemäss § 320 Abs. 4 Satz 5 ZPO auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt worden ist. Dies ist aber ohne Belang, da das Urteil nicht auf den in der Berichtigung enthaltenen Ausführungen beruht.
Die Revision bringt noch vor, die Bauernfähigkeit des Beklagten hätte nach den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen festgestellt werden müssen, glaubhafte Angaben einer Partei begründeten keinen Beweis. Ein besonderer Beweis für die Bauernfähigkeit des Beklagten zur Zeit des Erbfalls, worauf das Berufungsgericht mit Recht abstellt und worauf es allein ankommt, war aber nicht notwendig, da diese Eigenschaft dem Beklagten für diesen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, von niemand bestritten wurde und von der Kreisbauernschaft We. im Jahr 1935 ausdrücklich bejaht worden ist. In Zweifel gezogen wurde nur, ob der Beklagte jetzt noch bauernfähig ist. Darauf kommt es aber, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht an.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Nachlass gemäss Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 als geregelt gilt. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Anerbenfolge in den Hof nach Erbhofrecht zu beurteilen ist, und dass danach jedenfalls die Klägerin nicht Eigentümerin des Hofes geworden ist. Ihr Klaganspruch ist also nicht gerechtfertigt, die Revision ist nicht begründet und war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.