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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: I ZB 50/24

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.2025
Aktenzeichen
I ZB 50/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:050625BIZB50.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 19.06.2024 - AZ: 29 W (pat) 24/17
BGH - 06.03.2025 - AZ: I ZB 50/24
BGH - 24.04.2025 - AZ: I ZB 50/24
nachfolgend
BGH - 16.06.2025 - AZ: I ZB 50/24

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN).

3

Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hinblick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Markeninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind, war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen.

4

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke