Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1985, Az.: BVerwG 4 B 179.85
Denkmalschutz; Bundesrechtliche Bindungen; Kulturdenkmale; Denkmalbuch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 179.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.07.1985 - AZ: 5 S 229/85
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr 1
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht enthält eine Vorgabe dafür, unter welchen Voraussetzungen Kulturdenkmale in das - landesrechtliche - Denkmalbuch eingetragen werden dürfen, jedenfalls dann nicht, wenn bei nachfolgend ergehenden baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen eine Abwägung zwischen widerstrebenden öffentlichen Belangen und Eigentümerinteressen vorzunehmen ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergehen nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von der Beschwerde bezeichneten Fragen die Anwendung von irrevisiblem Landesrecht betreffen, die in einem Revisionsverfahren nicht grundsätzlich geklärt werden könnten (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Bundesrecht enthält keine Vorgabe dafür, unter welchen Voraussetzungen Kulturdenkmale in das - landesrechtliche - Denkmalbuch eingetragen werden dürfen, jedenfalls dann nicht, wenn bei später ergehenden bau- oder denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen eine Abwägung zwischen widerstreitenden öffentlichen Belangen und Eigentümerinteressen vorzunehmen ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wenn das Berufungsgericht bei einer Besichtigung des in das Denkmalbuch eingetragenen Bauwerks die Feststellungen in einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten einer fachkundigen Behörde wie des Landesdenkmalamtes "nachhaltig bestätigt" (UA S. 6) findet, braucht es nicht noch einen Sachverständigen anzuhören. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz freier Beweiswürdigung, wenn es sich auf die ihm überzeugend erscheinenden Bewertungen des vorliegenden Gutachtens verläßt, zumal wenn nichts vorgetragen wird, was Zweifel an der Objektivität und Sachkunde des Verfassers des Gutachtens erkennen läßt. Nur weil die Kläger dem Bauwerk künstlerische und heimatgeschichtliche Bedeutung absprachen, mußten sich dem Berufungsgericht keine Zweifel an der Objektivität und Sachkunde des Verfassers des Gutachtens aufdrängen, nachdem dessen Aussagen durch die gerichtliche Augenscheinseinnahme bestätigt worden waren. Auch der Umstand, daß den Anlaß für die Eintragung in das Denkmalbuch zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und dem Beigeladenen und die daraus sich ergebende Möglichkeit eines Abbruchs des Bauwerks bildeten, war kein Anlaß zu solchen Zweifeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch