§ 12 LEG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LEG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 930.1
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Bahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auch getrennt durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden oder Beliehene zu übertragen oder durch das Eisenbahn-Bundesamt wahrnehmen zu lassen.