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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 3 KR 11/25 BH

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.06.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 11/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050625BB3KR1125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 06.12.2024 - AZ: S 2 SF 2063/24 DS ER
LSG Baden-Württemberg - 22.01.2025 - AZ: L 1 SF 18/25 DS ER B
LSG Baden-Württemberg - 31.01.2025 - AZ: L 1 SF 350/25 RG

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2025 - L 1 SF 18/25 DS ER B- und vom 31. Januar 2025 - L 1 SF 350/25 RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die bezeichneten Beschlüsse einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die bezeichneten Beschlüsse wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Beschlüsse des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Notanwalts.

2

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde des Antragstellers - hier gegen die Zurückweisung einer Beschwerde im Rahmen eines Eilrechtsschutzes sowie die Verwerfung eines Befangenheitsantrags und Zurückweisung einer Anhörungsrüge - ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden; darauf ist der Antragsteller in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend hingewiesen worden.

3

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus vorgenannten Gründen aussichtslos ist.

4

Dem Antrag auf Akteneinsicht war nicht nachzukommen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Wegen der unstatthaften Beschwerde ist der Senat daran gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Akteneinsicht ist daher unter keinem Gesichtspunkt geeignet, zur Verwirklichung des Rechtsschutzes des Antragstellers beizutragen (vgl BSG vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris RdNr 3 mwN). Ebenso war den Anträgen im Schreiben des Antragstellers vom 29.5.2025 wegen der bereits unstatthaften Beschwerde nicht nachzukommen.

5

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Beschwerdeverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.