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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2026, Az.: B 3 KS 1/26 AR

Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil wegen Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften; Einlegung der Beschwerde nur durch einen beim BSG zugelasssenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.05.2026
Aktenzeichen
B 3 KS 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:070526BB3KS126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 27.02.2025 - AZ: S 8 KR 497/24
LSG Sachsen - 18.03.2026 - AZ: L 1 KR 66/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Soweit sie sinngemäß meint, dass keine Vertretung durch einen Anwalt notwendig sei und sie "anwaltlos Beschwerde führen" möchte, geht sie fehl. Sie kann eine Prozesshandlung vor dem BSG selbst nicht rechtswirksam vornehmen. Eine Befreiungsmöglichkeit sieht § 73 Abs 4 SGG nicht vor. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG - auf den sie ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung hingewiesen wurde - hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.