Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1971, Az.: 1 AZR 304/70
Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.01.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 304/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 10.07.1970 - 6 Sa 36/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 778 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1971, 655-656 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es nicht nur auf die erlittenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden an; vielmehr spielt auch der Geldbetrag eine entscheidende Rolle, der erforderlich ist, um dem Verletzten für die erlittenen Unlustgefühle und für die entgangene Lebensfreude einen Ausgleich durch Gewährung von Daseinsfreude in einer den Umständen nach noch möglichen anderen Form zu schaffen.
2. Welche Entschädigung als billig im Sinne von § 847 BGB zu bezeichnen ist, ist vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung ist grundsätzlich Sache des Tatsachenrichters.
3. Hat der Tatsachenrichter die Höhe des Schmerzensgeldes festgesetzt, so kann die Revisionsinstanz die Festsetzung der Höhe nach nicht schon deshalb mißbilligen, weil sie ihr allzu dürftig oder überreichlich erscheint. Das Revisionsgericht darf sie nur daraufhin überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum aufweist. Ein solcher Rechtsirrtum kann vorliegen, wenn der Tatsachenrichter es unterläßt, alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände zu werten oder die tatsächlichen Grundlagen für seine Schätzung und deren Bewertung in den Urteilsgründen darzulegen.