Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1993, Az.: BVerwG 11 C 12.92
Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte; Gleichwertigkeit; Beurteilungsspielraum; Nichtstaatliche Hochschule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 12.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 28.02.1989 - AZ: 12 K 1461/87
- VGH Baden-Württemberg - 06.03.1990 - AZ: 9 S 1387/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 92, 340 - 353
- DVBl 1994, 421-424 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1994, 532-536 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1994, XXVI Heft 2 (Kurzinformation)
- NVwZ 1994, 375 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 95-98 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 2 II BAföG räumt der zuständigen Behörde für die von ihr zu treffende Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit keinen Beurteilungsspielraum ein. Vielmehr ist diese Entscheidung in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
- 2.
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 2 II 1 BAföG sind die Zugangsvoraussetzungen und die Qualität der vermittelten Ausbildung.
- 3.
Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs einer nichtstaatlichen Hochschule mit dem Besuch einer staatlichen Hochschule setzt weder voraus, daß die nichtstaatliche Hochschule hochschulrechtlich die Eigenschaften einer staatlich anerkannten Hochschule mit einer der nichtstaatlichen Hochschule gleichwertiger Ausbildungsprogramme als Alternative tatsächlich besteht.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der genannte Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Besuch des Seminars für Waldorfpädagogik in Stuttgart mit dem Ziel der Ausbildung zum Oberstufenlehrer an Waldorfschulen (Jahrgangsstufe 9 bis 13), Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG dem Besuch einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
Der klagende Verein ist Träger des vorbezeichneten Seminars, einer Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern an Waldorfschulen. Der von der Ausbildungsstätte angebotene - hochschulrechtlich nicht anerkannte - Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen umfaßt nach der für ihn geltenden Studienordnung eine Studienzeit von eineinhalb Jahren.
Mit Schreiben vom 21. April 1987 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf eine befürwortende Stellungnahme des Landesamtes für Ausbildungsförderung, die Gleichwertigkeit des genannten Studiengangs, Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, mit der Ausbildung an staatlichen Hochschulen festzustellen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des beklagten Landes lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. April 1987 ab:
Eine Gleichwertigkeitsanerkennung gemäß § 2 Abs. 2 BAföG sei erst möglich, wenn zuvor eine hochschulrechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung ausgesprochen worden sei. Für den Studiengang zum Oberstufenlehrer an Waldorfschulen, Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, liege eine solche Anerkennung nicht vor. Darüber hinaus seien die am Seminar für Waldorfpädagogik vorhandenen organisatorischen Strukturen denen an den im Land bestehenden staatlichen Hochschulen nicht gleichwertig. Der Anerkennungsantrag sei außerdem nicht hinreichend "begründet", weil kein Fall eines Auszubildenden dargelegt werde, in dem der Frage der Gleichwertigkeit Bedeutung zukomme. Weiter sei, falls der Studiengang zum Oberstufenlehrer mit dem Vorbereitungsdienst für Lehrer zu vergleichen sei, eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 2 BAföG hier schon deshalb nicht möglich, weil der genannte Studiengang dann keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG wäre. Für eine solche Gleichwertigkeitsfeststellung bestehe auch kein Entscheidungsbedarf, weil eine Förderung des Studiengangs zum Oberstufenlehrer im konkreten Einzelfall nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht in Betracht komme. Darüber hinaus wären aber auch die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gleichwertigkeit nicht gegeben. In bezug auf die in Tz. 2.2.3 BAföGVwV genannten Gleichwertigkeitskriterien bestehe zwar hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen Vergleichbarkeit, bezüglich der anderen Kriterien seien jedoch erhebliche Unterschiede erkennbar.
Auf die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Gleichwertigkeit des Studiengangs Oberstufenlehrer an Waldorfschulen, Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, mit der Ausbildung an staatlichen Hochschulen anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Begründet hat er dies im wesentlichen wie folgt:
Die erhobene Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger sei auch klagebefugt. Ihm fehle ferner nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn es sei nicht offensichtlich, daß der Besuch des in Rede stehenden Ausbildungsgangs nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG als Zweitausbildung förderungsfähig sei.
In der Sache habe das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, daß der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung habe. Diese sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sie "abstrakt", ohne Bezugnahme auf ein konkretes, auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gerichtetes Verfahren beantragt habe. Materiell setze der geltend gemachte Anspruch voraus, daß der Kläger Träger einer nichtstaatlichen Hochschule und deren Besuch dem Besuch einer staatlichen Hochschule gleichwertig sei. Beide Voraussetzungen seien erfüllt.
Das Seminar für Waldorfpädagogik sei mit dem Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen, Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, als Hochschule im Sinne des insoweit maßgebenden Landesrechts zu qualifizieren. Es erfülle nämlich dessen materiellen Hochschulbegriff. Daneben sei für die Hochschuleigenschaft der nichtstaatlichen Ausbildungsstätte nicht erforderlich, daß eine irgendwie geartete formelle hochschulrechtliche Zulassung oder Anerkennung vorliege. Dem Hochschulrahmengesetz sei eine dahingehende bundesrechtliche Vorgabe für die Länder nicht zu entnehmen. Ob und wann eine Einrichtung des Bildungswesens eine nichtstaatliche Hochschule sei, ob insbesondere hierfür eine staatliche Anerkennung Voraussetzung sei, überlasse § 70 Abs. 1 Satz 1 HRG allein dem Landesrecht. Nach dem Hochschulrecht des Landes Baden-Württemberg sei aber die staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Bildungseinrichtung für deren Existenz und Einordnung als Hochschule nicht konstitutiv.
Die Hochschuleigenschaft des Seminars für Waldorfpädagogik könne der Beklagte auch nicht damit in Zweifel ziehen, daß der Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen der Sache nach mit dem Vorbereitungsdienst für Gymnasiallehrer im staatlichen Bereich vergleichbar und insoweit daher keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG gegeben sei. Im vorliegenden Zusammenhang könne es nicht darauf ankommen, ob der Staat eine nach Abschluß eines Hochschulstudiums für notwendig erachtete weitere Ausbildung zum (Oberstufen-)Lehrer an öffentlichen Gymnasien an einer wissenschaftlichen Hochschule oder im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes durchführe.
Der Besuch des Seminars für Waldorfpädagogik im Studiengang Oberstufenlehrer sei auch dem Besuch einer staatlichen Hochschule gleichwertig. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG stehe dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Dennoch habe das Verwaltungsgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, die Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Studienganges anzuerkennen. Denn der Beurteilungsspielraum sei auf Null reduziert mit der Folge, daß die Anerkennung der Gleichwertigkeit die einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit sei. Eine derartige Reduzierung sei dann anzunehmen, wenn sich aus dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Inhalts des Anspruchs ergebe. Eine solche Selbstbindung bestehe vorliegend aufgrund der Regelungen in der Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen in Verbindung mit der bisherigen Verwaltungspraxis bei der Genehmigung und Anerkennung von Waldorfschulen als Ersatzschulen und bei der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen an Oberstufenlehrer an Waldorfschulen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, mit der dieser die Abweisung der Klage erreichen will. Beanstandet wird die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von diesem für die Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG zutreffend angenommene Beurteilungsspielraum im Einzelfall auf Null reduziert sein könne. Auch sei der Verwaltungsgerichtshof von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Der Kläger tritt dem entgegen. Abzulehnen sei schon die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem beklagten Land bei der Frage der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 BAföG ein Beurteilungsspielraum zustehe. Der vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt sei zutreffend und rechtfertige es, die Gleichwertigkeit zu bejahen.
Der Beklagte unterstützt die Revision und tritt dem Vorbringen des Revisionsklägers bei.
Der Oberbundesanwalt teilt - in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft - die Auffassung des Revisionsklägers, daß der zuständigen Landesbehörde im Rahmen der Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG ein Beurteilungsspielraum zustehe.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht zwar nicht in allen Punkten dem Bundesrecht. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zunächst darin, daß die Klage zulässig ist. Diese ist auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, gemäß § 2 Abs. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 897) die Gleichwertigkeit des Studiengangs Oberstufenlehrer an Waldorfschulen (Jahrgangsstufe 9 bis 13) in der Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst mit der Ausbildung an staatlichen Hochschulen anzuerkennen. Erstrebt wird damit im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO der Erlaß eines - begünstigenden - Verwaltungsakts. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden durch eine Gleichwertigkeitsentscheidung nach § 2 Abs. 2 BAföG deshalb erfüllt, weil von dieser Entscheidung im Verhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem zuständigen Förderungsamt abhängt, ob für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung geleistet werden kann, und weil dies auch in den Rechtskreis des Trägers der nichtstaatlichen Ausbildungsstätte hineinwirkt.
Wird die Gleichwertigkeit des Besuchs einer solchen Ausbildungsstätte mit dem Besuch einer staatlichen Ausbildungseinrichtung ausgesprochen, ist das, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, für den Träger jener Ausbildungsstätte wirtschaftlich von - womöglich existentiellem - Vorteil, weil er langfristig mit dem Besuch von Auszubildenden, deren Lebensunterhalt und Ausbildung finanziell gesichert ist (vgl. §§ 1 und 11 Abs. 1 BAföG), rechnen und infolgedessen den Ausbildungsbetrieb auf dieser Grundlage zukunftsgerichtet planen und kalkulieren kann. Daß es sich dabei im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X um einen rechtlich erheblichen Vorteil handelt, bringt die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG dadurch zum Ausdruck, daß sie der nichtstaatlichen Ausbildungsstätte selbst die Befugnis einräumt, die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG unabhängig von einem im Einzelfall konkret auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gerichteten Verwaltungsverfahren zu beantragen. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Gleichwertigkeitsentscheidung nach § 2 Abs. 2 BAföG gegenüber dem Träger der genannten Ausbildungsstätte als Verwaltungsakt anzusehen ist. Mit Recht hat die Vorinstanz deshalb nicht nur die Statthaftigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage bejaht, sondern auch angenommen, daß dieser im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist.
Schließlich hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Die dafür maßgebliche Erwägung, die Ausbildung zum Oberstufenlehrer an Waldorfschulen sei als Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 BAföG jedenfalls nicht offensichtlich förderungsunfähig, ist nicht zu beanstanden und reicht für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses aus.
2.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger die von ihm begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung beanspruchen kann.
a)
Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Anwendung des § 2 Abs. 2 BAföG nicht voraussetzt, daß die erstrebte Anerkennungsentscheidung schon für ein konkretes, auf die Leistung von Ausbildungsförderung gerichtetes Bewilligungsverfahren Bedeutung hat. Nach Satz 2 der vorbezeichneten Vorschrift erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte. Diese Verfahrensalternative läßt keinen Zweifel daran, daß der Träger einer solchen Ausbildungsstätte die Gleichwertigkeitsentscheidung unabhängig von einem bereits eingeleiteten Bewilligungsverfahren und damit gewissermaßen auf Vorrat und mit der Folge beantragen kann, daß bei einer positiven Entscheidung in allen künftigen Bewilligungsverfahren, die den Besuch der obsiegenden Ausbildungsstätte zum Gegenstand haben, von dessen Gleichwertigkeit mit dem Besuch einer entsprechenden staatlichen Ausbildungseinrichtung auszugehen ist (zu letzterem s. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 5 B 40.80 - <FamRZ 1981, S. 822>). Das entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/2098, S. 16 zu Art. I Nr. 1 Buchst. b).
b)
Nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht angenommen hat, daß es sich bei dem vom Kläger getragenen Seminar für Waldorfpädagogik mit dem Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen um eine nichtstaatliche Hochschule in der Bedeutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG handelt. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht schon geklärt ist, sind dem Begriff "nichtstaatliche Hochschulen" in dieser Vorschrift diejenigen Hochschuleinrichtungen zuzuordnen, deren Träger nicht das jeweilige Bundesland ist, in dem sie gelegen sind (Beschluß vom 5. Dezember 1980 <a.a.O.>). Ebenfalls klargestellt ist, daß die Festlegungen zur näheren Ausfüllung dieses Begriffs nach den Art. 30, 70 ff. GG schwergewichtig dem Recht der Landesgesetzgebung unterfallen (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluß). Vor diesem Hintergrund sind nach der bundesrechtlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG Ausbildungen an allen Ausbildungsstätten einer Gleichwertigkeitsentscheidung zugänglich, die nach dem für sie geltenden Landesrecht nichtstaatliche Hochschulen sind (ebenso Tz. 2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Juli 1986 <GMBl S. 397> - BAföGVwV 1986 -), sofern der Annahme dieser Eigenschaft nicht Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes entgegenstehen.
Im angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht das für den Fall des Klägers maßgebliche baden-württembergische Landesrecht dahin ausgelegt, daß Hochschulen Ausbildungseinrichtungen sind, die in materieller Hinsicht dadurch gekennzeichnet sind, daß sie einerseits - als hochschulgemäße Primäraufgabe - auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern, und andererseits auch Forschung betreiben. Diese Auslegung steht ersichtlich, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, mit dem Hochschulbegriff des § 2 Abs. 1 HRG in Einklang. Sie ist deshalb gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Das gleiche gilt zufolge des § 137 Abs. 2 VwGO für die Feststellungen der Vorinstanz, daß das Seminar für Waldorfpädagogik mit dem hier in Rede stehenden Studiengang den vorbezeichneten Hochschulbegriff tatsächlich erfülle. Denn gegen diese Feststellungen und ihre Würdigung, durch das Berufungsgericht sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
Aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist weiter, daß die Vorinstanz ausgeführt hat, der - materielle - Hochschulcharakter des vom Kläger getragenen Seminars sei im Studiengang Oberstufenlehrer auch dann zu bejahen, wenn zu den (Mindest-)Kennzeichen einer Hochschule auch bestimmte, an das Niveau vergleichbarer staatlicher Hochschulen anschließende Zugangsvoraussetzungen (Hochschulreife) sowie ein Mindestmaß an akademischer Selbstverwaltung für die Angehörigen der Einrichtung gehörten. Denn auch in bezug auf die insoweit aus der für das Seminar für Waldorfpädagogik erlassenen Satzung gewonnenen Erkenntnisse sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden.
Bundesrecht wird ferner auch nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht die einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg dahin ausgelegt hat, daß es für die Errichtung einer Hochschule durch nichtstaatliche Träger einer - hochschulrechtlichen - Anerkennung oder Zulassung nicht bedürfe. Wenn in § 70 Abs. 1 HRG festgelegt ist, daß Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen "sind", nach näherer Bestimmung des Landesrechts und unter den im einzelnen in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten können, so wird damit auch zum Ausdruck gebracht, daß der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit des Bestehens und des Betreibens nicht staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen ausgeht (Lorenz in Hailbronner, Hochschulrahmengesetz, § 70 Rn. 2 <Stand: Mai 1987>; vgl. auch Dallinger in Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, 1978, § 70 Rn. 6 f.). Welche Voraussetzungen hierfür gelten, ist ausschließlich im Landesrecht geregelt (ebenso Lüthje in Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 70 Rn. 2).
Schließlich liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht darin, daß das Berufungsgericht die Hochschuleigenschaft des Seminars für Waldorfpädagogik mit dem Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen in der Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst bejaht hat, obwohl der Beklagte hiergegen eingewandt hat, daß dieser Studiengang der Sache nach mit dem Vorbereitungsdienst für Gymnasiallehrer im staatlichen Bereich vergleichbar und insoweit daher keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG gegeben sei. Die dafür maßgebliche Begründung des Berufungsgerichts wie seine weitere Argumentation zu dieser Frage haben ihre Grundlage ausschließlich in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landesrechts und sind deshalb gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht verbindlich.
c)
Ist nach alledem mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß das Seminar für Waldorfpädagogik hinsichtlich des Studiengangs Oberstufenlehrer im Sinne des baden-württembergischen Landesrechts und damit zugleich in der Bedeutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG eine nichtstaatliche Hochschule ist, so ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Besuch dieser Hochschule zum Zweck der Ausbildung zum Oberstufenlehrer an Waldorfschulen (Jahrgangsstufe 9 bis. 13) in der Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst dem Besuch einer staatlichen Hochschule (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) mit entsprechendem Ausbildungsziel gleichwertig ist.
Auch insoweit steht einer dem Kläger günstigen Entscheidung nicht schon entgegen, daß für diesen Ausbildungsgang nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine hochschulrechtliche Anerkennung nicht ausgesprochen worden ist. Zwar wird in der Kommentarliteratur zum Hochschulrahmengesetz die Auffassung vertreten, durch die Anforderungen in den Nummern 1 bis 5 des § 70 Abs. 1 HRG, bei deren Erfüllung eine nichtstaatliche Hochschule, wie schon erwähnt, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten kann, werde sichergestellt, "daß das Studium an einer solchen Einrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist" (Dallinger, a.a.O., § 70 Rn. 1; ähnlich Lüthje, a.a.O., § 70 Rn. 3). Doch kann dies nicht so verstanden werden, daß der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule demjenigen einer staatlichen Hochschule nur dann gleichwertig ist, wenn die nichtstaatliche Hochschule die nach § 70 Abs. 1 HRG mögliche staatliche Anerkennung erhalten hat. Jedenfalls unter dem Blickwinkel des Ausbildungsförderungsrechts muß anderes gelten. Hätte es für das in § 2 Abs. 2 BAföG verwendete Merkmal der Gleichwertigkeit für nichtstaatliche Hochschulen ausschlaggebend auf deren hochschulrechtliche Anerkennung ankommen sollen, wäre die Vorschrift insoweit so zu fassen gewesen, daß für den Besuch nichtstaatlicher Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn diese die Eigenschaft einer staatlich, anerkannten Hochschule haben. Daß auf eine solche Regelung verzichtet und statt dessen bestimmt worden ist, daß über die Gleichwertigkeitsanerkennung von der zuständigen Landesbehörde aufgrund besonderer "Prüfung" entschieden wird, macht hinreichend deutlich, daß es für die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG auf eine Anerkennung im Sinne des § 70 Abs. 1 HRG nicht ankommt.
Ebensowenig wird eine Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG von vornherein durch den Umstand ausgeschlossen, daß nach dem Vorbringen des Beklagten eine der Oberstufenlehrerausbildung am Seminar für Waldorfschulen entsprechende Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht stattfindet. § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG macht die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen von einer Anerkennungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde davon abhängig, "daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist". Daß als Vergleichsgröße für die nichtstaatliche Ausbildungsstätte stets eine "entsprechende" staatliche Ausbildungseinrichtung aus dem Kreis der in § 2 Abs. 1 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten auch tatsächlich bestehen und - als Alternative - ein der nichtstaatlichen Einrichtung gleichwertiges Ausbildungsprogramm vorhalten müsse, ist damit nicht gesagt. Im Gegenteil: Wie die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG ausdrücklich genannten Ergänzungsschulen zeigen, findet die Vorschrift auch in Fällen Anwendung, in denen ein der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung entsprechendes Analogon fehlt. Ergänzungsschulen sind nämlich Privatschulen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß - anders als bei Ersatzschulen - vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen (BVerfGE 27, 195 <201 f.>; BGHZ 52, 325 <332>). Wenn § 2 Abs. 2 BAföG für sie gleichwohl eine Anerkennungsentscheidung für möglich hält, so wird damit zugleich zum Ausdruck gebracht, daß es für den Wertigkeitsvergleich nicht in erster Linie formal auf die Existenz einer als Vergleichseinrichtung in Betracht kommenden staatlichen Ausbildungsstätte, sondern, wovon im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorrangig materiell auf ein einer derartigen Ausbildungsstätte vergleichbares qualitatives Ausbildungsniveau der privaten Ausbildungseinrichtung ankommt.
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind, wie mit Rücksicht auf den ausbildungsbezogenen Inhalt des § 2 Abs. 2 BAföG mit Recht schon in der Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes betont worden ist, die Zugangsvoraussetzungen und die Qualität der vermittelten Ausbildung; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung derselben Gattung gleichwertig sein (BT-Drucks. VI/1975 S. 22 zu Absatz 2). Wenn in Tz. 2.2.3 Satz 1 BAföGVwV 1986, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, außerdem der für die Ausbildungsstätte maßgebliche Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der an der Ausbildungsstätte tätigen Lehrkräfte und der dort erreichbare Ausbildungsabschluß genannt sind, so bedeutet dies in der Sache keine qualitative Erweiterung der in der Gesetzesbegründung angeführten Gleichwertigkeitsanforderungen, sondern nur eine Konkretisierung und Auffächerung des Kriteriums "Qualität der vermittelten Ausbildung". Denn bei den in der Verwaltungsvorschrift zusätzlich aufgeführten Merkmalen handelt es sich durchweg um solche, die einen Bezug zur Ausbildungsqualität haben, sei es, daß sie für diese die Voraussetzung schaffen, sei es, daß sie die Qualität der vermittelten Ausbildung an deren Ende in Gestalt des an der Ausbildungsstätte erworbenen Ausbildungsabschlusses ausweisen.
Anders als dies das Berufungsgericht angenommen hat, räumt § 2 Abs. 2 BAföG jedoch der zuständigen Behörde für die von ihr zu treffende Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit keinen Beurteilungsspielraum ein. Vielmehr ist diese Entscheidung in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Unbeschadet dessen, daß es sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht richtet, ob einer hoheitlich tätigen Stelle im Rahmen der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt sein soll (BVerwGE 59, 213 <215 f.>; 72, 195 <199>), sind Beurteilungsspielräume zugunsten der Exekutive bisher vor allem im Prüfungsrecht, für dienstliche Beurteilungen im Rahmen des Beamtenrechts, für Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie und mit Sachverständigen und/oder Interessenvertretern besetzte Ausschüsse sowie für Einschätzungen prognostischen Charakters anerkannt worden (vgl. dazu jüngst die Kategorisierung bei Geis, DÖV 1993, 22 <23> und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gleichwertigkeitsentscheidung nach § 2 Abs. 2 BAföG gehört zu keiner dieser Fallgruppen.
Soweit die Vorinstanz den von ihr bejahten Beurteilungsspielraum mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründet und aus diesem in Verbindung mit dem Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung - in Anlehnung an die zu Art. 7 Abs. 5 GG ergangene Entscheidung BVerwGE 75, 275 (277) - folgert, daß diese Prüfung einer für die notwendigen vergleichenden Bewertungen fachlich besonders geeigneten Stelle vorbehalten sei, rechtfertigt dies die Annahme einer Beurteilungsermächtigung nicht. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das im hier gegebenen Zusammenhang nach § 39 Abs. 1 und 2 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird, überläßt die Entscheidung, die im Sinne seines § 2 Abs. 2 Satz 1 zuständige Landesbehörde zu bestimmen, in § 39 Abs. 3 entsprechend der Regel des Art. 85 Abs. 1 GG den Ländern selbst (s. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1980 <a.a.O.>). Für die von ihnen zu treffende Zuständigkeitsentscheidung mag sich im Hinblick auf den in § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 BAföG angesprochenen Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung bei nichtstaatlichen Hochschulen eine Behörde im Bereich der Wissenschaftsverwaltung anbieten (vgl. dazu §. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Mai 1985 <GBl S. 177>). Bundesrechtlich zwingend ist dies jedoch nicht vorgegeben. Von daher kann in § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 BAföG mehr als eine für die abschließende Entscheidung des jeweiligen Landes offene Zuständigkeitsregelung nicht gesehen werden.
Auch der Umstand, daß, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, bei der Gleichwertigkeitsanerkennung von der zuständigen Landesbehörde eine wertende, den Besuch der nichtstaatlichen Ausbildungsstätte mit dem der staatlichen Hochschulen wertend vergleichende Entscheidung verlangt wird, spricht nicht dafür, daß der Behörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Wertende Entscheidungen sind bei der Auslegung und Ausfüllung nahezu jedes unbestimmten Rechtsbegriffs zu treffen. Doch hat dies nicht etwa immer auch die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Behörde zur Folge. Ein solcher kommt bei wertenden Entscheidungen vielmehr nur in Betracht, soweit das materielle Recht der Verwaltung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Vorgaben zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - <EuGRZ 1993, S. 133, 139>). Diese Voraussetzung wird von § 2 Abs. 2 BAföG mit dem Maßstab der Gleichwertigkeit nicht erfüllt. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die in vielem vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG, die in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 3 BAföG für die Förderung des Besuchs einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte die Prüfung der Gleichwertigkeit dieses Besuchs mit dem Besuch von im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Ausbildungsstätten fordert. Für diese Gleichwertigkeitsprüfung hat aber auch das Berufungsgericht anerkannt, daß das Gesetz hier unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, "die richterlich voll nachprüfbar sind" (Urteil vom 3. Januar 1984 - 7 S 1826/82 - <FamRZ 1984, 1159/1160>). Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - <Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 S. 2 ff.> und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - <Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 S. 9 f.> sowie auch BVerwGE 59, 1 <2>; 62, 174 <177>). Auch bei anderen vergleichbaren Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Beurteilungsspielraum angenommen. So hat es im Urteil vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 70 ff.) die verordnungsrechtlich getroffene Gleichwertigkeitsentscheidung zu § 2 Abs. 3 BAföG ohne Hinweis auf bestehende Spielräume inhaltlich überprüft. Außerdem hat es einen Beurteilungsspielraum stets verneint, wenn die Gleichwertigkeit einer Vorbildung in Rede steht. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Lehrerbildung der Länder (vgl. BVerwGE 64, 142 ff.; 64, 153 <160>; Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 72.81 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 168 S. 107> m.w.N.).
Die für die Gleichwertigkeitsprüfung nach Tz. 2.2.3 Satz 1 BAföGVwV 1986 erheblichen Maßstabskriterien führen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Annahme einer Beurteilungsermächtigung zugunsten der in § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorausgesetzten Behörde. Diese Kriterien lassen sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG und den hierbei zu berücksichtigenden - weitgehend gleichen - Kriterien: Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie vermittelter Ausbildungsabschluß schon ausgeführt ist, jedenfalls grundsätzlich unter Heranziehung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ermitteln (Beschluß vom 28. Juli 1982 <a.a.O. S. 3>). Für die Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG kann prinzipiell nichts anderes gelten. Soweit es bei dieser Entscheidung im Hinblick darauf, daß nach der oben schon angeführten Begründung zu der vorbezeichneten Vorschrift ausschlaggebend außer auf die für die zu vergleichenden Ausbildungen geltenden Zugangsvoraussetzungen auf die Qualität der an den Ausbildungsstätten vermittelten Ausbildung abzustellen ist, im Einzelfall erforderlich ist, auch tatsächliche Feststellungen zu treffen und diese im Blick auf die zu beurteilende Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit zu würdigen, kann dies, soweit das Tatsachengericht nicht selbst über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch unter Zuhilfenahme von Sachverständigen geschehen. Als solche dürften vor allem Hochschullehrer (Erziehungswissenschaftler) mit übergreifenden Kenntnissen auf dem Gebiet der sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Lehrerausbildung in Betracht kommen. Denkbar ist bei einer derartigen Ausbildung allerdings auch, die Prüfung der Gleichwertigkeit des Besuchs einer nichtstaatlichen Hochschule in der Weise vorzunehmen, daß für den Vergleich mit der Ausbildung an einer "entsprechenden" staatlichen Hochschule aus der Art und Weise, wie Schulen mit an nichtstaatlichen Hochschulen ausgebildeten Lehrkräften im Gesamtgefüge des staatlichen Schulwesens behandelt werden, und/oder aus der Qualität der Ausbildung, die sie durch die genannten Lehrer ihren Schülern vermitteln, Rückschlüsse auf die Beschaffenheit und Qualität der Ausbildung an der betreffenden nichtstaatlichen Hochschule gezogen werden.
d)
Der in der Annahme eines Beurteilungsspielraums liegende Bundesrechtsverstoß zwingt indes nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben. Denn das Berufungsurteil stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar. Aus den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Besuch des vom Kläger getragenen Seminars für Waldorfpädagogik im Studiengang Oberstufenlehrer an Waldorfschulen (Jahrgangsstufe 9 bis 13) in der Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst dem Besuch einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG gleichwertig ist.
Hinsichtlich des sowohl in der Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG als auch in Tz. 2.2.3 Satz 1 BAföGVwV 1986 genannten Gleichwertigkeitskriteriums "Zugangsvoraussetzungen" hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß die Gleichwertigkeit unter dem Blickwinkel dieses Kriteriums vom Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt werde. Auch im Revisionsverfahren besteht darüber kein Streit.
Für das Kriterium der Qualität der vermittelten Ausbildung ist an die Erwägungen anzuknüpfen, die das Berufungsgericht zu der Annahme veranlaßt haben, der der im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG zuständigen Landesbehörde zugestandene Beurteilungsspielraum sei hier auf Null reduziert. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, daß es sich bei den Freien Waldorfschulen nach dem maßgeblichen Landesrecht um - private - Ersatzschulen, und zwar, weil im Land Baden-Württemberg entsprechende öffentliche Schulen nicht vorhanden seien, um nicht regelschulakzessorische Ersatzschulen handele. Mit der für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Genehmigung erhielten sie das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen. Ferner könnten an staatlich anerkannten Waldorfschulen ein dem Hauptschulabschluß gleichwertiger Abschluß, der Realschulabschluß, die Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Damit werde die diesbezügliche schulische Ausbildung an staatlich anerkannten Waldorfschulen trotz der diesen zugestandenen Eigenart hinsichtlich der Pädagogik und der Bildungsziele (Waldorflehrplan) als der Ausbildung an öffentlichen Schulen gleichwertig angesehen. Das setze entsprechend ausgebildete Lehrkräfte voraus. Den Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer an Privatschulen sei genügt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen "im Werte gleichkommen", wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden könne, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, werde von der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall entschieden. Insoweit sei, wie sich aus schriftlichen Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung gegenüber dem Bund der Freien Waldorfschulen ergebe, davon auszugehen, daß die Absolventen des Seminars für Waldorfpädagogik die notwendige Unterrichtserlaubnis in ständiger Praxis erhalten hätten. Darin liege eine allgemeine Anerkennung der Lehrerausbildung an dem genannten Seminar als gleichwertig mit der Ausbildung von an öffentlichen Schulen tätigen Lehrern, ohne daß dabei nach verschiedenen Ausbildungsgängen differenziert worden sei.
Diese Argumentation stützt auch die Annahme, daß die am Seminar für Waldorfpädagogik im Studiengang Oberstufenlehrer (Jahrgangsstufe 9 bis 13), Fachrichtung Deutsch/Geschichte/Kunst, vermittelte Ausbildung ihrer Qualität nach der Ausbildung an einer staatlichen Hochschule gleichkommt. Wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist es nicht vorstellbar, daß die Waldorfschulen als staatlich anerkannte Ersatzschulen die gleichen Abschlüsse und Berechtigungen vermitteln wie die öffentlichen Schulen, ohne daß der Lehrkörper über eine Ausbildung verfügt, die der - hochschulmäßigen - Ausbildung der Lehrer im staatlichen Bereich gleichwertig ist. Dies gilt unter dem hier maßgeblichen förderungsrechtlichen Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BAföG genauso wie unter schulrechtlichen Aspekten. Dann aber ist auch das zweite der beiden für die Gleichwertigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift maßstabgebenden Kriterien erfüllt. Gesichtspunkte, die hiergegen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden könnten, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit der Revisionskläger mangelnde Sachaufklärung rügt, weil das Berufungsgericht, was die Erteilung von Unterrichtserlaubnissen an Absolventen des Seminars für Waldorfpädagogik angehe, die insoweit tatsächlich nach Ausbildungsgängen differenzierende Verwaltungspraxis nicht berücksichtigt und deshalb seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellen sind.
Danach muß die Revisionsbegründung, soweit mit der Revision Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Das setzt bei dem Verfahrensmangel der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) voraus, daß dargelegt wird, inwiefern sich dem Tatsachengericht - ausgehend von der von ihm vertretenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>) - eine weitere Beweisaufnahme hatte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwGE 55, 159 <169 f.>; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 226.82 - <DVBl 1983, 995/997>). Zu keinem dieser Gesichtspunkte nimmt die Revision Stellung. Das gleiche gilt, soweit sie dem Berufungsurteil vorwirft, die darin enthaltenen Ausführungen zu den an den Waldorfschulen erreichbaren Abschlüssen seien ebenfalls falsch. Auch insoweit muß es deshalb bei den Feststellungen der Vorinstanz bleiben.
Zu keinen Konsequenzen führt schließlich der Vorhalt der Revision, das Berufungsgericht habe aus den von ihm getroffenen Feststellungen "falsche Schlüsse gezogen". Sollte sich die Revision mit diesem Einwand gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz wenden wollen, könnte sie damit keinen Erfolg haben, weil sich aus dem Revisionsvortrag dazu keine Einwände ergeben, auf die eine Verfahrensrevision insoweit ausnahmsweise gestützt werden kann (vgl. dazu BVerwGE 47, 330 <361>; 81, 74 <76>). Sollte der genannte Vorwurf dagegen in dem Sinne als materiellrechtlicher Angriff gegen das Berufungsurteil verstanden werden müssen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Lehrerausbildung am Seminar für Waldorfpädagogik sei vom Land Baden-Württemberg allgemein als mit der Ausbildung von an öffentlichen Schulen tätigen Lehrern gleichwertig anerkannt worden, würde sich dieser Angriff unmittelbar nur auf Schlußfolgerungen im Bereich des nicht revisiblen Landesrechts beziehen. Im Revisionsverfahren könnte dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO nicht nach gegangen werden. Vermöchte das Revisionsvorbringen demzufolge die landesrechtlichen Erkenntnisgrundlagen für das Gleichwertigkeitsurteil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht in Frage zu stellen, so bliebe damit aber auch die Gleichwertigkeitsentscheidung selbst unangetastet.
Auch im übrigen sind gegen die Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken zu erheben. Die genannte Annahme der Vorinstanz von der Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung am Seminar für Waldorfpädagogik steht im Einklang damit, daß die Waldorfschulen im beklagten Land als private Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 GG nur genehmigt werden durften, wenn sie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Ist die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG - wie hier den Waldorfschulen - erteilt, ist dem Interesse der Allgemeinheit daran genügt, daß private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards besucht werden können, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in bezug auf die Lehrerausbildung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 - <Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22>). Dies gilt unbeschadet von Besonderheiten, die die jeweilige private Schule als Ersatzschule in ihrer Eigenart und Eigenständigkeit gegenüber den öffentlichen Schulen auszeichnen (s. auch dazu BVerwG, Beschluß vom 6. April 1990 <a.a.O.>). Auch der Rückschluß von der Genehmigung einer privaten Schule als Ersatzschule auf die Qualität und Gleichwertigkeit der Ausbildung ihrer Lehrkräfte wird deshalb durch derartige Besonderheiten, wie sie das Berufungsgericht auch für die Waldorfschulen im beklagten Land mit ihrer Bindung an den Waldorflehrplan als prägend festgestellt hat, nicht in Frage gestellt. Dies gilt ebenso für die schul- und hochschulrechtliche Beurteilung wie für deren "Erstreckung" auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 BAföG. Denn diese Vorschrift macht die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule nicht davon abhängig, daß dieser Besuch dem Besuch einer staatlichen Hochschule im Sinne der Gleichartigkeit voll entspricht. Sie läßt vielmehr insoweit, wie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in bezug auf die zu vergleichenden Schulen (s. dazu BVerwGE 12, 349 <351>), die Gleichwertigkeit genügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO (dazu vgl. BVerwGE 47, 233 <238>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Kipp
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp