Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1998, Az.: 3 StR 421/98
Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 421/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 22.04.1998
Fundstellen
- NStZ 1999, 209 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 1999, 259
Verfahrensgegenstand
Totschlags
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. November 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung in § 81 f. Abs. 2 Satz 3 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Rogall in SK-StPO, Stand nach der 17. Lieferung, § 81 f. Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 81 f. Rdn. 9).
- 2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler