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§ 22 KatSG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die sich freiwillig in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gegenüber den anerkannten privaten Hilfsorganisationen verpflichtet haben.

(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Für Personen, die hauptamtlich im Katastrophenschutzdienst tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 2 nur, soweit sich aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.