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§ 16 LGebG - Vorschusszahlung, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Urkunden und sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner unter Nachnahme des Kostenbetrages übersandt werden.