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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.08.1997, Az.: 3 AZR 183/96

Fleischbeschautierärzte; Tarifvertragliche Zusatzversorgung; Öffentlicher Dienst; Öffentliche Schlachthöfe; Umfang der jährlichen Arbeitszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.08.1997
Aktenzeichen
3 AZR 183/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg (Oldenburg) 03.02.1995 - 2 Ca 565/94
LAG Hannover 14.11.1995 - 13 Sa 971/95

Fundstellen

  • AuR 1998, 81 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1998, 2280 (Kurzinformation)
  • FA 1998, 59-60
  • FAr 1998, 59-60
  • NZA 1998, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1998, 125
  • RiA 1998, 284

Amtlicher Leitsatz

1. Der bis zum 31. März 1979 geltende Ausschluß aller nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte aus der tarifvertraglichen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst war nicht gleichheitswidrig (Art 3 Abs 1 GG). Er trug den für diese Beschäftigungsverhältnisse typischen Besonderheiten angemessen Rechnung.

2. Seit dem 1. April 1979 stellen die Tarifvertragsparteien bei den nicht vollbeschäftigten, innerhalb öffentlicher Schlachthöfe tätigen Fleischbeschautierärzten nicht mehr auf diese Besonderheiten ab, sondern machen die Teilnahme an der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes innerhalb dieser Beschäftigtengruppe allein vom Umfang der jährlichen Arbeitszeit abhängig. Dies ist gleichheitswidrig, soweit mehr als geringfügig beschäftigte Angestellte betroffen sind.

3. Soweit aufgrund der tarifvertraglichen Regelung (hier: Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS § 20) Angestellte zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossen worden sind, muß der Arbeitgeber ihnen eine den begünstigten Angestellten entsprechende Zusatzversorgung verschaffen (zu 2. und 3. Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).