Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.03.1998, Az.: IX B 119/97
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.03.1998
- Aktenzeichen
- IX B 119/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 34308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 1114
Gründe
Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels ist einheitlich zu entscheiden (z.B. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1986 IX B 56/86, BFH/NV 1987, 52, und vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, m.w.N.).
Die am 26. September 1997 durch den Steuerberater eingelegte und durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1997 begründete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Daß der Streitwert mehr als 1 000 DM beträgt, ist für die Zulassung der Revision nach der geltenden Rechtslage ohne Bedeutung (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; ferner Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 1). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung haben die Kläger nicht bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., Anm. 61 f.).
Die am 22. Oktober 1997 durch Rechtsanwalt A eingelegte weitere Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Mit ihrem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe gegen Denkgesetze verstoßen und den festgestellten Sachverhalt falsch gewichtet bzw. fehlerhaft beurteilt, rügen die Kläger nicht Verfahrensverstöße, sondern materiell-rechtliche Fehler der Vorentscheidung, die nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1994 IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128, und vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900). Auch die Ausführungen der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lassen nur erkennen, daß nach ihrer Ansicht das FG den Streitfall falsch entschieden habe. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (z.B. BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125). Die von den Klägern erhobene Rüge der falschen Anwendung von BFH-Urteilen durch das FG ist ebenfalls kein Zulassungsgrund (z.B. BFH-Beschluß vom 18. April 1995 VIII B 38/94, BFH/NV 1995, 1000).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne weitere Begründung.