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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: 4 AZR 186/68

Vergütungspflicht; Arbeitsausfall; Lohnanspruch; Betriebsrisikoverteilung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1968
Aktenzeichen
4 AZR 186/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 06.02.1968 - 7 Sa 905/67

Fundstellen

  • BB 1969, 444
  • DB 1969, 399-400 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. § 20 AO für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau regelt den Lohnanspruch für die dort angesprochenen Fälle des Arbeitsausfalles erschöpfend (BAG 11, 34).

2. Die Regelung des § 615 BGB über die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten, der mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, stellt kein zwingendes Recht dar, das durch Tarifvertrag nicht abbedungen werden könnte.

3. Die Verteilung des Betriebsrisikos unterliegt mangels zwingender gesetzlicher Bestimmungen der freien Vereinbarung.

4. Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung der Vergütungspflicht enthält § 20 Abs. 3 Ziff. 2 AO, wonach für den Fall, daß wegen mangels an Absatz oder aus sonstigen betrieblich notwendigen Gründen Feierschichten eingelegt werden müssen, eine Vergütung grundsätzlich nicht geschuldet wird.

5. Wenn für den Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers Voraussetzung ist, daß eine Feierschicht u. a. aus sonstigen betrieblichen Gründen eingelegt werden muß, so ist das dahin zu verstehen, daß im Betrieb begründete Umstände vorliegen müssen, die das Einlegen einer oder mehrerer Feierschichten notwendig machen.

6. Die Arbeiter, für die der Arbeitgeber nach der tariflichen Regelung des § 20 AO aus betrieblich notwendigen Gründen eine Feierschicht einlegen mußte und damit auch durfte, können durch ein Angebot ihrer Dienstleistungen den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen.