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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1990, Az.: 2 StR 549/89
„Lederspray-Fall“

Garantenstellung aus Gefährdungsverhalten; Produkthaftung; Produktbeschaffenheit; Rückruf gesundheitsgefährdender Produkte; Gesundheitsbeeinträchtigung des Verbrauchers; Mittäterschaft; Geschäftsführerpflicht; Körperverletzung durch Unterlassen; Unterlassen trotz Mitwirkungskompetenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1990
Aktenzeichen
2 StR 549/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11803
Entscheidungsname
Lederspray-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1856-1862 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1859-1865 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 500-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1992, 27-30 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1992, 253-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1991, 253
  • JuS 1992, 737-744 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Werner Beulke und WissMit. Gregor Bachmann) "Lederspray-Entscheidung"
  • JurBüro 1990, 626 (Kurzinformation)
  • MDR 1990, 1025-1028 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 47 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 2560-2569 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung"
  • NStZ 1990, 566-570 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Lothar Kuhlen)
  • NStZ 1990, 588-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 446-453
  • VersR 1990, 1171-1177 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1990, 334 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1990, 1413-1417
  • wistra 1990, 342-350 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.

2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.

3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.

4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.

5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.

6. Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.

7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.