Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.05.2023, Az.: 1 BvR 902/23
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.05.2023
- Aktenzeichen
- 1 BvR 902/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 25040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230523.1bvr090223
Verfahrensgang
- vorgehend
- BFH - 29.03.2023 - AZ: I S 13/22 (PKH)
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott, Härtel, Kessal-Wulff und Wallrabenstein sowie den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>; stRspr).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.