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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1974, Az.: II ZR 123/72

Rheinschifffahrtsgericht; Gerichtskostenfreiheit; Prozeßgebühr; Vorschußleistung; Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1974
Aktenzeichen
II ZR 123/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 62, 174 - 179
  • MDR 1974, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1287-1288 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn das zunächst angerufene Rheinschifffahrtsgericht wegen der dort bestehenden Gerichtskostenfreiheit - ohne Vorschußleistung des Klägers bereits mündlich verhandelt, dann aber die Sache zuständigkeitshalber an das Schiffahrtsgericht verwiesen hat, soll das Schiffahrtsgericht vom Kläger die Prozeßgebühr verlangen und vor deren Zahlung Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestimmen.

2. Der Kläger ist jedoch auch ohne Vorauszahlung zur Verhandlung zur Sache zuzulassen, wenn auf Antrag des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist (Abweichung von RGZ 135, 224, 227 f.).