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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 3 P 4/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.05.2025
Aktenzeichen
B 3 P 4/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190525BB3P425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 25.03.2023 - AZ: S 3 P 1422/21
LSG Baden-Württemberg - 24.03.2025 - AZ: L 4 P 494/23

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

2

Die zunächst von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen das ihr am 28.3.2025 zugestellte Urteil des LSG, beim BSG eingegangen am 26.4.2025 (B 3 P 14/25 AR), ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

3

Zwar hat nach der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 28.4.2024 ein Prozessbevollmächtigter der Klägerin für sie Beschwerde eingelegt (B 3 P 4/25 B). Diese ging indes erst am 29.4.2025 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim BSG ein. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5.5.2025 hierauf sind Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht worden; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass diese selbst von einer wirksamen Rechtsmitteleinlegung ausgehe.

4

Dass am 28.4.2025 von der Klägerin selbst die Vollmacht für ihren Prozessbevollmächtigten beim BSG einging, vermag die fristgerechte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zu ersetzen.

5

Ausgehend hiervon war dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachzukommen.

6

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.