Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 3 P 4/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.05.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190525BB3P425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 25.03.2023 - AZ: S 3 P 1422/21
- LSG Baden-Württemberg - 24.03.2025 - AZ: L 4 P 494/23
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die zunächst von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen das ihr am 28.3.2025 zugestellte Urteil des LSG, beim BSG eingegangen am 26.4.2025 (B 3 P 14/25 AR), ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
Zwar hat nach der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 28.4.2024 ein Prozessbevollmächtigter der Klägerin für sie Beschwerde eingelegt (B 3 P 4/25 B). Diese ging indes erst am 29.4.2025 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim BSG ein. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5.5.2025 hierauf sind Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht worden; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass diese selbst von einer wirksamen Rechtsmitteleinlegung ausgehe.
Dass am 28.4.2025 von der Klägerin selbst die Vollmacht für ihren Prozessbevollmächtigten beim BSG einging, vermag die fristgerechte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zu ersetzen.
Ausgehend hiervon war dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachzukommen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.