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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1960, Az.: II ZR 58/59

Herausgabe von Aktien ; Erwerb von Wertpapieren ; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1960
Aktenzeichen
II ZR 58/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.10.1958

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hatte der Beklagten Aktien der Rh. Braunkohlen Bergbau AG (im folgenden Rh. genannt) im Nominalbetrag von 145.000 RM gegeben. Er verlangte sie später von der Beklagten zurück. Die Beklagte, die die Aktien bei der Nebenintervenientin, der B. Schiffahrts- und Speditions-AG (im folgenden B. genannt) hinterlegt hatte, verweigerte die Herausgabe; sie behauptete, der Kläger habe ihr die Aktien geschenkt. Die Beklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 3. April 1950 verurteilt, ihren Anspruch gegen die Bavaria auf Herausgabe der Aktien an den Kläger abzutreten. Das Urteil konnte nicht vollstreckt werden, weil die Beklagte die Aktien bereits 1944 von der B. herausverlangt und in ihr Depot bei der Bayerischen Staatsbank in W. gebracht hatte. Der Kläger erhob darauf am 1. Juli 1950 Klage vor dem Landgericht Frankfurt/Main. Er verlangte Herausgabe der Aktien und Ersatz des Verzugsschadens. Er beantragte festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten habe und erleiden werde, daß die Beklagte sich seit dem 4. April 1950 weigere, ihm die Aktien herauszugeben; er erhob weiter eine Zahlungsklage in Höhe von 14.300 DM. Der Beklagte und die ihr als Streithelferin beigetretene B. baten um Klageabweisung. Das Landgericht fällte ein Teil-Zwischenurteil; es gab der Herausgabeklage statt und erklärte den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Urteile zugunsten des Klägers erlassen hatte (IV ZR 157/53, Urteil vom 25. März 1954, und IV ZR 111/55, Urteil vom 17. Dezember 1955 = WM 1956, 466).

2

Der Kläger ist nunmehr von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen. Er verlangt von der Beklagten Zahlung der Beträge, die erforderlich sind, um eine Heine bestimmter Wertpapiere zu erwerben (Antrag I 1 bis 6 und Antrag III). Er verlangt weiter den Wert der auf diese Aktien entfallenden Dividenden nebst Zinsen (Antrag II und IV) und einen Betrag von 8.545,45 DM nebst Zinsen (Antrag V). Der Kläger begründet den Schäden wie folgt:

3

Er behauptet, er hätte die 145.000 RM R. aktien am 20. Juli 1951 verkauft, wenn sie ihm nicht von der Beklagten vorenthalten worden wären. Mit dem Erlös hätte er bestimmte Ersatzpapiere angeschafft. Er habe die Rheinbraunaktien am 13. April 1954 verkauft, nachdem er sie am 12. April 1954 von der Beklagten erhalten habe; mit dem Erlös habe er die Ersatzpapiere angeschafft. Diese Papiere seien aber erheblich mehr im Kurs gestiegen als die Rh.aktien. Er habe daher am 13. April 1954 weniger Ersatzpapiere kaufen können, als ihm dies am 20. Juli 1951 möglich gewesen wäre. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Beträge, die erforderlich sind, um diese restlichen Papiere zu kaufen. Er berücksichtigt bei seinem Antrag die Entwicklung, die die Ersatzpapiere genommen haben, und macht geltend, mit einem Teil der Dividenden hätte er, worauf er die Klägerin jeweils rechtzeitig hingewiesen habe, bestimmte Aktien erworben. Der Kläger stützt seine Behauptung, daß er die Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft und die Ersatzpapiere angeschafft hätte, vor allem auf seinen Schriftsatz vom 24. Juli 1951, in dem es auszugsweise heißt:

"Kläger versichert weiter, daß er seine sämtlichen, jetzt im Streit befindlichen Rh.aktien am 20.7.1951 zu dem Börsenkurs von 140 % verkauft hätte, da seiner Ansicht nach diese Papiere jetzt einen angemessenen Stand erreicht haben und er außerdem besondere steuermäßige Gründe für eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt hatte. Er hat im übrigen der Stadt, Sparkasse in N. Auftrag erteilt, den Rest seiner Rh.aktien zu verkaufen.

Er hätte anstatt der verkauften folgende andere Wertpapiere nach Möglichkeit zu gleichen Teilen gekauft:

Stammaktien, und zwar Girostücke, der Rhein.-Westf. Elektrizitätswerke (RWE), S. & H. und Mannesmann-Röhren."

4

Der Kläger hat auch die Klage, die auf Zahlung von 14.300 DM gerichtet war, geändert. Er verlangt anstatt dieser Summe den Betrag, der erforderlich ist, um ein bestimmtes Wertpapier (I, 7) anzuschaffen; er verlangt weiter Ersatz der auf dieses Papier gefallenen Dividenden nebst Zinsen (Antrag II). Diesen Schadensersatzanspruch stützt der Kläger auf folgenden Sachverhalt: Er habe am 15. November 1950 10.000 RM RWE Aktien, und in der Zeit von Januar bis März 1951 35.000 RM Rh.aktien verkaufen müssen, weil er für die Verlegung seiner Praxis von N. nach D. Geld benötigt habe. Hätte ihm die Beklagte die 145.000 RM Rh.aktien rechtzeitig herausgegeben, so hätte er diese Aktien beliehen und von einem Verkauf der anderen Papiere Abstand genommen. Diese anderen Papiere hätte er am 20. Juli 1951 (Rh.aktien) und am 12. Oktober 1951 (RWE-Aktien) verkauft. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Papiere einen höheren Kurs gehabt. Er habe auf diese Weise einen Schaden von 14.300 DM erlitten. Mit diesem Betrag hätte er, was er der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt habe, ein bestimmtes Ersatzpapier gekauft. Den Wert dieses Papiers verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten ersetzt.

5

Das Landgericht hat der Klage, die in erster Instanz teilweise andere Anträge zum Gegenstand hatte, im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der zweiten Instanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich mit der Verpflichtung auf Herausgabe der Rh.aktien seit der Entscheidung des Kammergerichts vom 3. April 1950 in Verzug befunden. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe (in seinem Urteil vom 17. Dezember 1955 IV ZR 111/55 = WM 1956, 466) für die auf Zahlung von 14.300 DM gerichtete Zahlungsklage ausgesprochen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Gerichte ihren im wesentlichen formellen Einwendungen nicht folgen würden. Diese Erwägung treffe für die gesamten Schadensersatzansprüche des Klägers zu. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

7

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den erlittenen Verzugsschaden geltend machen, wenn feststehe, daß er die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft und an deren Stelle die Ersatzpapiere angeschafft hätte, falls er die ihm von der Beklagten vorenthaltenen Rheinbraunaktien zu dieser Zeit in Besitz gehabt hätte. Diese Ausführungen sind zutreffend (RG JW 1929, 2508; RG HRR 1931 Nr. 922). Das Berufungsgericht meint weiter, der Kläger müsse beweisen, daß er diese Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätte, wenn ihm die Beklagte die Rh.aktien rechtzeitig herausgegeben hätte. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.

8

1.

Die Revision macht zunächst geltend, es komme nicht darauf an, ob der Kläger die 145.000 RM Rh.aktien, wenn er sie in Besitz gehabt hätte, am 20. Juli 1951 verkauft und mit derem Erlös Ersatzpapiere gekauft halte. Es genüge, daß der Kläger eine derartige Erklärung am 24. Juli 1951 abgegeben habe. Durch diese Erklärung habe der Kläger seine Schadensersatzforderung auf eine bestimmte Transaktion beschränkt. Dies habe zur Folge, daß der Anspruch des Klägers, im guten wie im bösen, auf den Ersatz des Schadens gerichtet sei, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er die Rh.aktien nicht gegen die Ersatzpapiere habe tauschen können. Durch die Erklärung des Klägers sei das Hypothetische Rechtsgeschäft vom 20. Juli 1951 effektive und reale Grundlage den Schadensberechnung geworden, genau wie wenn der Kläger das Rechtsgeschäft an diesem Tage vorgenommen hätte.

9

Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger kann den - konkreten - Schaden, der durch die nicht rechtzeitige Vornahme des Aktientausches eingetreten sein soll, nur ersetzt verlangen, wenn er die Aktien getauscht hätte. Der Kläger hätte keinen Schaden erlitten, wenn er die 145.000 RM Rh.aktien, die ihm die Beklagte am 12. April 1954 herausgegeben hat, vor diesem Zeitpunkt nicht veräußert und hierfür keine anderen Papiere angeschafft hätte. Die bloße Behauptung des Klägers, er hätte dies getan und dadurch einen Schaden erlitten, ersetzt nicht den Schaden. Die Rechtslage wäre nur anders, wenn die Parteien vereinbart hätten, der Kläger solle so gestellt werden, wie wenn er die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 veräußert und mit dem Erlös bestimmte andere Aktien erworben hätte. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß eine derartige Vereinbarung getroffen worden sei.

10

2.

Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger müsse nachweisen, daß er die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft und mit dem Erlös bestimmte Ersatzpapiere angeschafft hätte, wenn ihm die Beklagte die Rh.aktien nicht vorenthalten hätte. Der Angriff der Revision ist begründet. Nach § 252 BGB gilt auch der Gewinn als entgangen, der nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen (zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses) mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Erklärung des Klägers vom 20. Juli 1951 stellt einen besonderen Umstand dar; der Kläger hat hierdurch eine Vorkehrung im Sinne des § 252 BGB getroffen. Dem Kläger kam daher die in § 252 BGS enthaltene Beweiserleicherung zugute. Er brauchte nur darzutun, daß sich aus seiner Erklärung vom 20. Juli 1951 zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit ergab, daß er die 145.000 RM Rh.aktien wenn er sie in Besitz gehabt hätte, gemäß seiner Erklärung veräußert, die Ersatzpapiere erworben und damit den Gewinn erzielt hatte, der mit dem Erwerb dieser Papiere später verbunden sein würde. Der Kläger muß allerdings nachweisen - insoweit trifft ihn die volle Beweislast -, welchen Gewinn er erzielt hätte, wenn er die Ersatzpapiere am 20. Juli 1951 angeschafft hätte.

11

3.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat hierzu vor allem ausgeführt:

12

Der Kläger habe seine Behauptung, er hätte die 145.000 RM Rh.aktien (wenn er sie rechtzeitig von der Beklagten erhalten hätte) am 20. Juli 1951 verkauft und mit dem Erlös bestimmte Ersatzpapiere erworben, in erster Linie darauf gestutzt, daß er in seinem Besitz befindliche weitere 15.000 RM Rh.aktien an diesem Tage verkauft habe. Aus dem Schreiben der Städt. Sparkasse in N. vom 20. August 1951 ergebe sich jedoch, daß der Kläger der Sparkasse erst am 23. Juli 1951 einen Verkaufsauftrag erteilt habe und dieser Auftrag am 20. August 1951 noch nicht ausgeführt, sondern für den Monat August ablaufend verlängert worden sei. Erweise sich somit das wesentlichste Argument des Klägers als unrichtig, so bleibe für die behauptete Aktientransaktion lediglich die Erklärung vom 24. Juli 1951. Diese Erklärung reiche jedoch nicht zum Nachweis aus; denn es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft hätte, während er die in seinem Besitz befindlichen 15.000 RM Rh.aktien behalten habe.

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Diese Ausführungen holten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die 15.000 RM Rh.aktien behalten. Er legt aber nicht dar, wie lange er sie behalten hat. Das Berufungsgericht geht möglicherweise lediglich von der Feststellung aus, der Kläger habe die Aktien, wie aus dem Schreiben der Sparkasse in N. hervorgehe, noch am 20. August 1951 besessen, also über den 20. Juli 1951 hinaus "behalten". In diesem Falle ließe das Berufungsgericht die Möglichkeit offen, daß der Verkauf sauf trag des Klägers alsbald nach dem 20. August 1951 ausgeführt worden ist. Das Berufungsgericht hätte dann aber näher darlegen müssen, weshalb es aus der Tatsache, daß der Kläger auf Grund des Verkaufsauftrags vom 23. Juli 1951 die in seinem Besitz befindlichen 15.000 RM Rh.aktien alsbald nach dem 20. August 1951 verkauft hat, den Schluß zieht, der Kläger habe, obwohl er dies der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 1951 mitgeteilt habe, nicht den Willen gehabt, die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 zu verkaufen. Das Berufungsgericht gibt auch nicht an, aus welchem Grunde der Kläger der Beklagten in diesem Schriftsatz (zu einer Zeit, als die künftige Kursentwicklung nicht feststand) bewußt die Unwahrheit gesagt haben soll. Hierbei ist zu beachten, daß der Kläger damit rechnen mußte, die Beklagte werde ihn an seiner Erklärung festhalten, wenn der Kurs der Ersatzpapiere fiele. Der Kläger mußte auch die Möglichkeit ins Auge fassen, daß die Beklagte die 145.000 RM Rh.aktien verkaufte und mit dem Erlös die vom Kläger angegebenen Ersatzpapiere kaufte, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus dem Wege zu gehen. Der Kläger hat der Beklagten auch die späteren hypothetischen Aktienkäufe mitgeteilt und sie hierbei auf die Möglichkeit, von Deckungskäufen hingewiesen. Das Berufungsgericht hätte auch erwägen müssen, ob der Kläger, der die 15.000 RM Rh.aktien möglicherweise unmittelbar nach dem 20. August 1951 verkauft hat, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch die 145.000 RM Rh.aktien verkauft hätte, wenn er sie in Besitz gehabt hätte. Das Berufungsgericht hätte daher gegebenenfalls dem Kläger Gelegenheit geben müssen, hilfsweise eine derartige Behauptung aufzustellen.

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Möglicherweise hat allerdings das Berufungsgericht mit der Wendung, der Kläger habe die 15.000 RM Rh.aktien behalten, auch sagen wollen, der Kläger habe diese Aktien überhaupt nicht (oder jedenfalls erst vielspäter) veräußert. Eine derartige Feststellung könnte aber nur unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden sein. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe, wie aus dem Schreiben der Sparkasse in N. hervorgehe, der Sparkasse erst am 23. Juli 1951 einen Verkaufsauftrag erteilt und dieser Auftrag sei am 20. August 1951 noch nicht ausgeführt worden. Wenn das Berufungsgericht hieraus folgerte, der Kläger habe die 15.000 RM Rh.aktien überhaupt nicht verkauft, so könnte es diese Folgerung nur darauf gestützt haben, daß der Kläger nicht behauptet habe, er habe die Papiere nach dem 20. August 1951 veräußert. Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, den Kläger gemäß § 139 ZPO fragen müssen, zu welchem genauen Zeitpunkt er die Papiere verkauft habe. Der Kläger hatte seinen Vortrag nicht darauf beschränkt, er habe die 15.000 RM Rh.aktien gerade am Stichtag des 20. Juli 1951 verkauft. Der Kläger hat vielmehr im Schriftsatz vom 24. Juli 1951 vorgetragen, er habe der Sparkasse am 23. Juli 1951 einen Verkaufsauftrag erteilt. Im Schriftsatz vom 20. Mai 1954 heißt es dann, er habe die Papiere "damals" verkauft. Im Schriftsatz vom 10. Januar 1955 findet sich allerdings die Behauptung des Klägers, daß er "seine gesamten Rh.aktien am 20.7.1951 zum Kurse von 140 verkauft hätte und dies auch nachgewiesenermaßen bei seinem geringen vorhandenen Bestandteil an Rh.aktien getan hat". Das Berufungsgericht hätte aber mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Kläger sich insoweit irrte, da er früher vorgetragen hatte, er habe den Verkaufsauftrag am 23. Juli 1951 erteilt. Ein derartiger Irrtum erschien auch deshalb möglich, weil der Kläger selbst, um den Verkauf der 15.000 RM Rh.aktien zu beweisen (Berufungsurteil S. 12), mit Schriftsatz vom 20. Februar 1957 die Bescheinigung der Sparkasse in N. überreicht hat.

15

Dafür, daß eine Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Verkaufs der 15.000 RM Rh.aktien angebracht war, spricht auch die Erwägung, daß der Kläger die Behauptung, er hätte die 145.000 RM Rh.aktien (hypothetisch) am 20. Juli 1951 verkauft, nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, in erster Linie auf die Tatsache gestützt hat, er habe auch die 15.000 Rid Rh.aktien veräußert. Der Kläger hat vielmehr seine Behauptung vor allem mit seiner Erwartung begründet, die Ersatzpapiere würden, im Gegensatz zu den Rh.aktien, erheblich steigen. Im Schriftsatz vom 24. Juli 1951 hat der Kläger lediglich ausgeführt, "im übrigen" habe er auch der Sparkasse in N. den Auftrag erteilt, den Rest seiner Rh.aktien zu verkaufen. Im Schriftsatz vom 20. Mai 1954 hat der Kläger vorgetragen, er habe "demgemäß" auch den Rest seiner Rh.aktien verkauft. Auch in späteren Schriftsätzen hat der Kläger auf diesen Verkauf mehr beiläufig hingewiesen, wenn er ihn überhaupt erwähnt hat. Zu einer solchen Fragestellung drängte schließlich auch die Tatsache, daß das Berufungsgericht keinen Grund dafür angegeben hat, weshalb der Kläger der Beklagten am 24. Juli 1951 bewußt wahrheitswidrig mitgeteilt haben sollte, er wolle die 145.000 RM Rh.aktien verkaufen.

16

Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, ob das Berufungsgericht den Kläger gefragt hat, zu welchem genauen Zeitpunkt er die 15.000 RM Rh.aktien verkauft habe. Es würde im übrigen auch nicht genügen, wenn das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung hiernach gefragt haben sollte; das Berufungsgericht hätte vielmehr dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit geben müssen, von seiner Partei die erforderlichen Informationen einzuholen. Die Revision hat vorgetragen, der Kläger hätte, hiernach gefragt, unter Beweisantritt behauptet, die 15.000 RM Rh.aktien seien am 14., 22. und 25. September 1951 verkauft worden. Hat der Kläger die 15.000 SM Rh.aktien aber im September 1951 verkauft, so hätte das Berufungsgericht dieselben (oben wiedergegebenen) Erwägungen anstellen müssen, die für den Fall notwendig sind, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit offengelassen haben sollte, der Kläger habe die Rh.aktien alsbald nach dem 20. August 1951 veräußert.

17

4.

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, weiter auf eine Reihe von (Neben-)Erwägungen. Auch diese Erwägungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß der Kläger die 145.000 RM Rh.aktien sofort verkauft habe, als er sie von der Beklagten erhalten habe, könne nicht für seine Verkaufsabsicht im Juli 1951 herangezogen werden;, denn zu diesem Verkauf sei der Kläger mit Rücksicht auf seine Erklärung vom 24. Juli 1951 genötigt gewesen. Das Berufungsgericht hätte aber erwägen müssen, ob sich der Kläger dann nicht möglicherweise auch im Juli 1951 an seine Erklärung gebunden erachtet hätte. Das Berufungsgericht meint weiter, für den Verkauf am 13. April 1954 könne auch sprechen, daß die Rh.aktien nicht günstig umgestellt worden seien. Der Kläger hat aber vorgetragen, er habe von der Absicht, daß die Umstellung in der später vorgenommenen Weise durchgeführt werden solle, bereite vor dem 20. Juli 1951 erfahren.

18

5.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, es spreche auch nicht gerade für die Absicht des Klägers, die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 zu verkaufen, daß er zur Begründung dieser seiner Absicht widersprechende Darstellungen gegeben habe. Der Kläger hat nun zwar im Schriftsatz vom 24. Juli 1951 ausgeführt, daß die Rh.aktien voraussichtlich fallen würden, während er im Schriftsatz vom 26. April 1957 vorgetragen hat, er habe nie behauptet, daß sich der Kurs der Rh.aktien abwärts entwickeln werde. Dieser Widerspruch trifft aber nicht den Kern des klägerischen Vorbringens. Dieser besteht, vielmehr in der Behauptung des Klägers, er habe erwartet, daß die Ersatzpapiere, im Gegensatz zu den Rh.aktien, erheblich steigen würden. Es war daher nicht maßgebend, ob die Rh.aktien nach der Vorstellung des Klägers ihren Kurs behielten oder fallen würden.

19

Das Berufungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger in anderen, jetzt allerdings nicht mehr zur Entscheidung stehenden Punkten des Rechtsstreits in seinen Angaben gewechselt habe und deshalb seine Glaubwürdigkeit vom Senat im Urteil vom 27. Januar 1955 habe in Zweifel gezogen werden müssen. Es kommt aber nicht darauf an, ob das - anders zusammengesetzte - Berufungsgericht in einem früheren Urteil die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen hat. Entscheidend ist allein, ob das Berufungsgericht in der jetzigen Besetzung die Unglaubwürdigkeit des Klägers festgestellt hat. Überdies ist das alte Berufungsurteil auch durch die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1955 (IV ZR 111/55 = WM 1956, 466) aufgehoben worden.

20

III.

Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger mit ihr ursprünglich 14.300 DM und später Zahlung des Betrages verlangt hat, der erforderlich ist, um bestimmte Papiere zu kaufen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Berechnung dieses Schadens stelle der Kläger darauf ab, daß er 35.000 RM Rh.aktien, die er zur Finanzierung des Düsseldorfer Hauskaufs in der Zeit zwischen Januar und März 1951 zum Kurse von 98 bis 110 verkauft habe, im Falle rechtzeitiger Rückgabe der 145.000 RM Rh.aktien erst am 20. Juli 1951 bei einem Stand von 140 veräußert hätte. Sei aber davon auszugehen, daß der Kläger am 20. Juli 1951 weder die 15.000 RM Rh.aktien verkauft habe noch die 145.000 RM Rh.aktien (wenn er sie in Besitz gehabt hätte) veräußert hätte, so könne die Behauptung des Klägers, er hätte die 35.000 RM Rh.aktien zu diesem Zeitpunkt verkauft (wenn er sie nicht bereits Anfang 1951 hätte veräußern müssen), nicht als bewiesen angesehen werden. Entsprechendes, gelte für die Veräußerung der 10.000 RM RWE Aktien.

21

Diese Ausführungen haben zur Grundlage, daß der Kläger nicht dargetan habe, er hätte die 145.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft, wenn er sie zu diesem Zeitpunkt besessen hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind jedoch, wie unter II dargetan, nicht frei von Rechtsirrtum.

22

Im übrigen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht gerügt hat, auch nicht beachtet, daß der Kläger auch dann einen erheblichen - sogar noch höheren - Schaden erlitten haben kann, wenn er nicht nachweisen kann, daß er die 35.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 verkauft hätte, falle er sie nicht bereits früher hätte abstoßen müssen. Denn hätte der Kläger die Aktien, die er Anfang 1951 verkauft hat, nicht am 20. Juli 1951 veräußert (falls er die 145.000 RM Rh.aktien rechtzeitig erhalten und aus diesem Gründe von einem Verkauf der 35.000 RM Rh.aktien Anfang 1951 abgesehen hätte), dann wäre ihm die Wertsteigerung der Rh.aktien seit Anfang 1951 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugute gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Aktien, die der Kläger zu einem Kurs von 98 bis 110 verkauft hat, einen Kurs von 420 (Berufungsurteil S. 4). Entsprechendes gilt für den Verkauf der 10.000 RM RWE-Aktien. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Kläger darauf hinweisen müssen, daß er hilfsweise den Schaden für den Fall berechnet und geltend macht, daß er den (hypothetischen) Verkauf der 35.000 RM Rh.aktien am 20. Juli 1951 und der 10.000 RM RWE-Aktien am 12. Oktober 1951 nicht beweisen kann.

23

IV.

Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, zurückzuverweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Haager
Liesecke
Dr. Reinicke