Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1988, Az.: IX ZR 263/87
Beurteilung der Frage, ob jemand sein Eigentum an einer Sache durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden der DDR verloren hat; Verwertung einer antiken Standuhr im Rahmen des Nachbesteuerungsverfahrens durch Verkauf; Möglichkeit des freihändigen Verkaufs einer gepfändeten Sache anstelle einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher; Einstufung eines Nachbesteuerungsverfahrens als entschädigungslose Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 263/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 29.09.1987
- LG Berlin - 10.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 110 (amtl. Leitsatz)
- IPRax 1990, 365-372 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Karl Kreuzer)
- IPRax 1990, 398-400 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1988, 58
- MDR 1989, 61 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1352-1353 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A.-Shop A.galerie GmbH & Co. Handels KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A.-Shop Antiquitätengalerie GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Generalkonsul Wolfgang B., P. Straße ..., Be.
Prozessgegner
Werner S., D.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anwendung des "ordre public" gegenüber einem Nachbesteuerungsverfahren in der DDR.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. September 1987 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1986 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger lebte bis Ende 1984 in der DDR. Seit 1972 war er als selbständiger Möbelrestaurator tätig; er besaß eine umfangreiche Sammlung von Antiquitäten.
Im Dezember 1981 wurde der Kläger im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerverkürzung verhaftet und seine Sammlung zur Sicherung einer Steuerforderung von 2 Mio M beschlagnahmt und abtransportiert. Der Wert der Antiquitäten einschließlich einer Sammlung von Münzen, Medaillen, Silber und Schmuck wurde auf 2.040.118 M geschätzt. Am 17. März 1982 setzte das Finanzamt gegen den Kläger eine Steuernachzahlung für Einkommen-, Umsatz- und Vermögensteuer von 1.517.739 M fest. Gleichzeitig erließ es eine Pfändungsverfügung, in der die Steuerforderung einschließlich Nebenforderungen mit 2.035.509 M beziffert ist und durch die der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gepfändet wurde. Nachdem eine Beschwerde des Klägers gegen die Nachbesteuerungsbescheide zurückgewiesen worden war, verkaufte das Finanzamt die beschlagnahmten Antiquitäten an die Firma K. und A. GmbH/Internationale Gesellschaft für den Export und Import von Kunstgegenständen und Antiquitäten (Be./O.). Im Dezember 1982 wurde der Kläger wegen Steuerverkürzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren und einer Geldstrafe von 100.000 M verurteilt. Zwei Jahre später wurde er in das Land Berlin entlassen und lebt seitdem in der Bundesrepublik.
Im Oktober 1984 kaufte die Beklagte von der Firma K. und A. GmbH unter anderem eine Standuhr, die früher zu der Sammlung des Klägers gehört hatte und die von ihm im Jahre 1960 angekauft worden war, und stellte sie in ihrem Antiquitätengeschäft im Land Berlin aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger Herausgabe der Standuhr, weil sie seiner Meinung nach immer noch in seinem Eigentum steht. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht beurteilt das Herausgabeverlangen des Klägers nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, also nach § 985 BGB. Für die hiernach zu prüfende Vortrage, ob der Kläger sein Eigentum an der Standuhr durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden der DDR im Jahre 1982 verloren hat, wendet das Berufungsgericht das Recht der DDR an.
Das entspricht den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts, hier des Internationalen Sachenrechts. Das Internationale Privatrecht ist im Verhältnis der Bundesrepublik zur DDR entsprechend anzuwenden (BGHZ 40, 32, 34 f; 85, 16, 22). Nach dem Internationalen Privatrecht der Bundesrepublik gilt für sachenrechtliche Tatbestände das Recht des Lageortes der Sache (lex rei sitae). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung dieses Sachstatuts ist derjenige, in dem die in Frage stehende Rechtsfolge eintreten soll (BGHZ 39, 173, 174; 45, 95, 99 f).
Da sich die Standuhr jetzt im Lande Berlin befindet, ist für das Herausgabeverlangen des Klägers das Recht der Bundesrepublik maßgebend. Die Frage eines Eigentumsverlusts im Jahre 1982 ist dagegen nach dem Recht der DDR zu beurteilen, weil die Uhr sich damals noch dort befand.
II.
Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aufgrund der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts der DDR im Jahre 1982 das Eigentum an der Standuhr verloren. Das Finanzamt hat die Uhr im Rahmen des Nachbesteuerungsverfahrens in formeller Übereinstimmung mit dem einschlägigen Vollstreckungsrecht durch Verkauf an die Firma Kunst und Antiquitäten GmbH verwertet (vgl. § 13 der Verordnung über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 - GBl. DDR Teil II Nr. 6 v. 24. Januar 1969 -, § 122 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (Zivilprozeßordnung) vom 19. Juni 1975 - GBl. DDR Teil I Nr. 29 S. 533).
Die Anwendung dieser Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts der DDR verstößt für sich genommen nicht gegen den ordre public der Bundesrepublik (Art. 30 EGBGB a.F.). Da vorliegend ein vor dem 1. September 1986 abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen ist, ist nach der Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB noch die Bestimmung des Art. 30 EGBGB a.F. anwendbar. Daß nach dem Zwangsvollstreckungsrecht der DDR eine gepfändete Sache durch gerichtlichen Verkauf zum Schätzwert verwertet wird, verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik. Die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs einer gepfändeten Sache ist auch diesem Recht nicht fremd. Die Zivilprozeßordnung sieht zwar als Regelfall die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher vor (§ 814 ZPO). § 825 ZPO läßt aber eine andere Art der Verwertung zu, wozu auch der freihändige Verkauf gehört.
Auch das der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Nachbesteuerungsverfahren in der DDR war nicht deswegen rechtsstaatswidrig, weil dort eine gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen der Steuerverwaltung nicht vorgesehen ist und diese Entscheidungen im Steuerstrafverfahren von den Gerichten zugrunde gelegt wurden. Es kann über Art. 30 EGBGB a.F. nicht verlangt werden, daß in jedem Staat dieselben Rechtsschutzgarantien wirken, die hier Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet.
III.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das gegen den Kläger durchgeführte Nachbesteuerungsverfahren, das zum Verlust seiner gesamten Kunst- und Antiquitätensammlung geführt habe, stelle bei angemessener Würdigung der gesamten Begleitumstände eine entschädigungslose Enteignung dar. Diese stehe im Widerspruch zu der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung und verstoße deshalb gegen den ordre public. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Es lasse sich zwar nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, daß das Steuerverfahren auf reiner Willkür beruhe und lediglich dem Zweck gedient habe, die wertvolle Kunst- und Antiquitätensammlung des Klägers für Zwecke des Staates zu verwerten. Jedoch sei die Anwendung des Steuerrechts der DDR im vorliegenden Fall als Enteignung zu werten. Die für die Jahre 1972-1981 nachzuentrichtende Einkommen- und Vermögensteuer sei auf 1.428.095 M festgesetzt worden. Das mache bereits etwa 90 % des für diesen Zeitraum von den Finanzbehörden der DDR auf 1.595.886 M geschätzten Gewinns des Klägers aus seiner Handelstätigkeit aus. Hinzu kämen noch Nebenforderungen für Verzugszinsen, eine sogenannte Umbewertungsdifferenz, eine Beschwerdegebühr in Höhe von 94.973 M und die verhängte Geldstrafe von 100.000 M, zusammen 621.464 M, wodurch der Gewinn des Klägers um 453.673 M überschritten werde. Diese Besteuerung habe letztlich dazu geführt, daß der Kläger sein auf etwa 2 Mio M geschätztes Vermögen verloren habe. Ein derartiges Besteuerungssystem sei mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar. Denn das Einkommensteuerrecht der DDR stehe in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Das Gebot der Gleichheit der Besteuerung sei ihm fremd. Die Besteuerung der Angehörigen freier Berufe richte sich nach ihrer gesellschaftlichen Nützlichkeit. Der freie Unternehmer werde einem Sonderrecht unterstellt, das ihm härtere Lasten auferlege als den anderen Bürgern. Ein solches Besteuerungssystem verstoße ganz offensichtlich gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Als Enteignung kommen auch hoheitliche oder nur formal in ein privatrechtliches Gewand gekleidete Akte oder rein tatsächliche Eingriffe in Betracht, die zwar nicht als Enteignung bezeichnet, aber insgesamt gesehen nach Tendenz und Wirkung einer solchen gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68, WM 1971, 1502, 1505). Auch das gegen den Kläger durchgeführte Nachbesteuerungsverfahren, das zum Verlust seiner gesamten Antiquitätensammlung geführt hat, könnte daher als Enteignung zu werten sein.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag des Klägers lassen jedoch im Streitfall die Wertung, es liege eine entschädigungslose Enteignung vor, nicht zu.
a)
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei zunächst, daß das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß das gegen den Kläger durchgeführte Besteuerungsverfahren wegen seiner An- und Verkäufe von Antiquitäten als Sammler eine reine Willkürmaßnahme der Finanzbehörden der DDR dargestellt hat. Dabei hat das Berufungsgericht unter anderem darauf abgestellt, daß der Kläger sowohl im Steuerverfahren als auch im Strafverfahren eine Handelstätigkeit, wenn auch in geringem Umfang, eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht die Frage einer offensichtlich unbegründeten Einleitung des Steuerverfahrens nicht offengelassen. Der Berufungsrichter ist vielmehr aufgrund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, er vermöge "nicht festzustellen, daß die Durchführung des Steuer- und Strafverfahrens auf reiner Willkür beruhte" (BU S. 28 unten). Die in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beschwerdeentscheidung des Finanzamts vom 18. Juni 1982 enthalte eine gründliche und in sich schlüssige Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Daß die Beschwerdeentscheidung sich nicht mit allen vom Kläger vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat, macht die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung nicht unvertretbar. Im übrigen stellt der Kläger - mit teilweise neuem Vorbringen - lediglich seine eigene Wertung der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen. Das ist ihm in der Revisionsinstanz verwehrt.
Bei der Beurteilung des Vorgehens der Steuerbehörden der DDR ist zu bedenken, daß bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1987 (BFHE 150, 218) und 16. Juli 1987 (BFHE 150, 224) auch von den Finanzämtern der Bundesrepublik Briefmarken- oder Münzsammler, einer alten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs folgend, als Unternehmer angesehen wurden, die bei jedem Verkauf der Umsatzsteuerpflicht unterlagen, auch wenn die verkauften Stücke aus ihrem Privatvermögen stammten. Die Vornahme einer Einkommensschätzung ist dem Steuerrecht der Bundesrepublik in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht fremd (vgl. § 162 AO).
b)
Das Berufungsgericht begründet seine Wertung, im Streitfall liege eine entschädigungslose Enteignung vor, mit dem seiner Ansicht nach konfiskatorischen Charakter der Steuergesetze der DDR. Soweit das Berufungsgericht sich bei der Beurteilung des Einkommensteuerrechts der DDR auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1961 (BVerfGE 12, 99 = NJW 1961, 653) beruft, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet, daß die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auch noch auf das Einkommensteuerrecht des Jahres 1981 zutreffen. Wie auch der Prozeßvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist der zugrunde gelegte Einkommensteuersatz für sich genommen nicht zu beanstanden. Der Kläger mußte für den auf 1.595.886 M geschätzten Gewinn 1.215.995 M Einkommensteuer nachzahlen. Das sind 76,2 %. Dieser Steuersatz liegt zwar erheblich über dem in der Bundesrepublik geltenden Höchstsatz der Einkommensteuer. Wie die Revision mit Recht geltend macht, gelten jedoch auch in einigen westlichen Staaten ähnlich hohe Einkommensteuersätze wie in der DDR. Auch der Umstand, daß zu der Einkommensteuer noch die Umsatzsteuer, die Vermögensteuer und Säumniszuschläge hinzukommen, rechtfertigt es nicht, in der Besteuerung des Klägers eine entschädigungslose Enteignung zu sehen. Schließlich ist auch nicht dargetan, daß der Kläger in irgendeiner Weise diskriminiert worden und nicht den gleichen Besteuerungsgrundsätzen unterworfen worden ist, die für alle Bürger der DDR gelten.
Da mithin nicht von einer entschädigungslosen Enteignung des Klägers auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob eine solche Enteignung gegen den ordre public verstößt, im vorliegenden Fall nicht.
IV.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger nicht mehr Eigentümer der Standuhr ist.
Fuchs
Gärtner
Schmitz
Kreft