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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2020, Az.: 6 StR 83/20

Begründetheit einer Revision im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2020
Aktenzeichen
6 StR 83/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 22196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR83.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rostock - 11.12.2019

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2019 wird verworfen; der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ein - auch klarstellender - Teilfreispruch war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). § 358 Abs. 2 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14).

Sander
König
Tiemann
von Schmettau
Fritsche