Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2020, Az.: 6 StR 83/20
Begründetheit einer Revision im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.2020
- Aktenzeichen
- 6 StR 83/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 22196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR83.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rostock - 11.12.2019
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2019 wird verworfen; der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ein - auch klarstellender - Teilfreispruch war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). § 358 Abs. 2 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14).