Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1965, Az.: II ZR 10/64
Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück; Einwilligung zur Eintragung als Alleineigentümerin ins Grundbuch; Anspruch auf Grundbuchberichtigung; Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 10/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.10.1963
- LG Paderborn - 15.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1966, 618-620
- MDR 1966, 220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma W... P...-Zementwerke K... & Co. oHG, G...,
gesetzlich vertreten durch deren geschäftsführende Gesellschafter Kaufmann Dagobert G... und Reinhold K...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
"F..." P...-Zementwerke-GmbH in G...,
gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer Direktor R...
Rechtsanwalt Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Vereinbaren die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, daß einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven(ohne Auseinandersetzung, unter Ausscheiden der anderen) allein übernimmt, so geht das Gesellschaftsvermögen auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend § 142 Abs. 3 HGB auch dann über, wenn es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Oktober 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 15. März 1963 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt zu bewilligen, daß die Klägerin als Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Geseke Flur 28 Parzelle 141 im Grundbuch von Geseke Band 136 Bl. 2523 eingetragen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Als Eigentümer zur gesamten Hand eines in G... befindlichen Grundstücks sind die Klägerin, die Beklagte und die Firma Hermann M... KG als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück grenzt an die Betriebsgrundstücke der Parteien und ist mit seinem Kalkgestein-Untergrund eine für die Zementfabrikation geeignete Rohstoffquelle. Die Parteien und die Firma M... hatten das Grundstück am 17. April 1956 gekauft und sich zu diesem Zweck in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit 2/3 Anteil der Klägerin und je 1/6 Anteil der Mitgesellschafterinnen zusammengeschlossen, um den drohenden Erwerb durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern und das Grundstück gegebenenfalls selbst auszuwerten. Der Kaufpreis von 300.000 DM und sonstige Unkosten wurden durch ein zinsfreies Darlehen des Verkaufsbüros Westfälischer Zementwerke aufgebracht, dem die Parteien und die Firma M... als Gesellschafter angehören. Die Rückzahlung war in fünf Raten bis zum 1. Juli 1962 vorgesehen.
Vor und erneut nach Eintragung des Eigentumserwerbs erwog man, ob die Klägerin das Grundstück und das Darlehen allein übernehmen solle. Hierüber würde schließlich zwischen der Klägerin und der Geschäftsleitung des Verkaufsbüros Einigung erzielt, und am 17. Dezember 1958 die Gesellschafterversammlung des Verkaufsbüros damit befaßt. Die Vertreter der Klägerin (Dr. H...), der Beklagten und der Firma M... nahmen hieran teil. Die Sitzungsniederschrift hat u.a. folgenden Inhalt:
"... Das Werk K... & Co. hat sich bereit erklärt, das gesamte Grundstück zu übernehmen. Der GA hat daraufhin in einer mündlichen Erklärung mit den Herren Dr. H... und Heinhold K... vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung folgende Vereinbarung getroffen:
1.
K... & Co. übernimmt den gesamten Grundstücks-Komplex.2.
Die Rückzahlung des ... Darlehns, ... erfolgt in 5 gleichen Raten. ...Das Darlehn ist zinsfrei bis zur endgültigen Zahlung.
.....
Nutzen und Lasten aus diesem Grundstück gehen ab 1. Januar 1959 auf die Firma K... & Co. über. Die Versammlung gibt einmütig hierzu ihre Zustimmung. "
Die Klägerin hat das Darlehn bis zum 1. Juli 1962 allein zurückgezahlt und auch alle sonstigen mit dem Grundstück zusammenhängenden Unkosten allein getragen. Sie vortritt die Auffassung, daß sie durch die in der Gesellschafterversammlung erzielte Einigung das Alleineigentum am Grundstück erworben habe oder ??? die Beklagte zumindest verpflichtet sei, an der Auflassung des Grundstücks an sie mitzuwirken.
Demgegenüber weigert sich die Beklagte, der Eintragung des Alleineigentums der Klägerin zuzustimmen. Zu dem Entwurf eines notariellen Auflassungsvertrages, den ihr die Klägerin am 14. Juni 1962 übersenden ließ, erklärte sie, sie wolle 1/6 des Grundstücks behalten.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Einwilligung zu ihrer Eintragung als Alleineigentümerin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt. Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es im wesentlichen darauf an, ob die Klägerin das alleinige Eigentum am Grundstück bereits im Wege der Anwachsung erworben hat und deshalb nur das Grundbuch zu berichtigen ist.
1.
Rechtlich ist das möglich. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei liquidationsloser Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter dieses Vermögen dem Alleinübernehmer ohne besondere Übertragungsakte zuwächst. Er hatte das zwar bisher nur in Fällen zu entscheiden, in denen ein Erwerbsgeschäft Gegenstand einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft war (BGHZ 32, 307 ff; WM 1961, S. 32; WM 1961 S. 1076; WM 1962 S. 880). Für den vorliegenden Fall muß aber dieser vom Senat aus dem Rechtsgedanken des § 142 HGB abgeleitete Grundsatz ebenfalls gelten.
Hiergegen läßt sich - wie der Senat schon in der in BGHZ 32, 307 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat - nicht einwenden, § 142 HGB bezwecke ausschließlich die Erhaltung eines von einer Gesellschaft betriebenen vollkaufmännischen Unternehmens; seine Regelung könne deshalb auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaften, denen ein solcher Bestandschutz nicht zukomme, nicht übertragen werden (so neuerdings Canter, NJW 1965 S. 1553, 1561).
Es ist zwar richtig, daß § 142 HGB seine Entstehung dem Bestreben verdankt, den Fortbestand des Unternehmens einer Personalhandelsgesellschaft zu ermöglichen, wenn von einer solchen Gesellschaft nur noch ein zur Weiterführung berechtigter. Gesellschafter übrigbleibt und eine Gesellschaft (im Sinne einer Personenmehrheit) zu bestehen aufhört. Der Gedanke des Bestandschutzes, der in den Absätzen 1 und 2 des § 142 HGB seinen Niederschlag gefunden hat, hätte aber nicht notwendig die Erweiterung des Anwachsungsprinzips (Abs. 3) verlangt. Er wäre auch zu verwirklichen gewesen, wenn nur die Liquidation ausgeschlossen und der ausscheidende Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet worden wäre, das Gesellschaftsvermögen zu übertragen. Deshalb ist die Ausdehnung des Anwachsungsrechts auf diejenigen Fälle, in denen nur ein Mitglied übrigbleibt, ein weiterer und selbständiger Rechtsgedanke des § 142 HGB, der dem Recht der Gesamthandgemeinschaft zugeordnet und mit dem Bestandschutz nicht zwingend verknüpft ist. Er besagt ohne weitere rechtliche Zweckgebundenheit, daß die Anwachsung diejenige dem Wesen einer Gesamthandgemeinschaft gemäße Form der Änderung der Rechtszuständigkeit auch dann noch ist, wenn das bis dahin gesamthänderisch gebundene Vermögen auf nur ein verbleibendes Mitglied übergeht und von da ab die Gesamthandgemeinschaft zu bestehen aufhört.
Wegen seiner Selbständigkeit und Zuordnung zum Recht der Gesamthandgemeinschaft ist es zulässig, diesen Rechtsgedanken auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu übertragen, sofern sie ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen hat. Daraus folgt zugleich, daß es hierbei nicht darauf ankommt, ob das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Einzelfall einen ähnlichen Bestandschutz wie das Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft verdient.
Nur eine solche Regelung ist in sich folgerichtig. Wie bei den Personalhandelsgesellschaften, so ist auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder aus rechtsdogmatischen noch aus Gründen des praktischen Bedürfnisses einzusehen, warum sich die Änderung der Rechtszuständigkeit unterschiedlich vollziehen soll, wenn das Gesellschaftsvermögen einer zwei- oder mehrgliedrigen Gesellschaft entweder auf mehrere oder zwei, oder wenn es nur auf einen von ihnen übergehen soll. Eines (gesetzlichen) Schutzes bedarf der Bestand eines Unternehmens ohnehin nur, wenn das Unternehmen von einem Gesellschafter geigen den Willen des oder der anderen Mitgesellschafter fortgeführt werden soll. Der Bestandschutzgedanke ist gegenstandslos, wenn die Gesellschafter den Fortbestand in einer Hand selbst wollen und dies entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Vereinbarung bestimmt haben. Dennoch wird in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, daß die Anwachsung auch eintritt, wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft eine solche Vereinbarung vorliegt (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Aufl. S. 345 m.w.N.). Wird aber insofern die Vorschrift des § 142 Abs. 3 HGB für entsprechend anwendbar gehalten, obgleich der Schutzgedanke dabei keine Rolle spielt, dann wäre es widersprüchlich, die Übertragung auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts abzulehnen, weil diese keinen Bestandschutz verdiene.
2.
Die somit rechtlich gegebene Möglichkeit, daß die Klägerin das Eigentum am Grundstück im Wege der Anwachsung erworben haben könnte, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es meint, in den Erklärungen der drei Partner der Grundstücksgesellschaft, die diese in der Gesellschafterversammlung des Verkaufsbüros am 17. Dezember 1958 abgegeben hätten, könne keine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin gesehen werden; denn dort sei nur von der Übernahme des Grundstücks, der Lasten und Nutzungen die Rede gewesen.
Die Frage, ob die Gesellschaftsanteile übertragen worden sind, ist aber rechtlich falsch gestellt. Aus §§ 142 HGB, 738 BGB ergibt sich ohne weiteres, daß es nicht auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile (§ 719 BGB), sondern auf die Übernahme des Gesellschaftsvermögens (mit Aktiven und Passiven, ohne Auseinandersetzung und unter Ausscheiden der anderen Gesellschafter) ankommt. Mit der Begründung des Berufungsgerichts, den Erklärungen vom 17. Dezember 1958 könne eine Übertragung der Anteile nicht entnommen werden, läßt sich infolgedessen die Anwachsung nicht ausschließen.
Nach der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 17. Dezember 1958 haben die Gesellschafter des Verkaufsbüros den Übergang des "ganzen Grundstück-Komplexes" und der Grundstückslasten und -nutzungen beschlossen. Das Grundstück war nach dem vorgetragenen Sachverhalt der einzige Aktivbestand des Gesellschaftsvermögens.
Mit der Übernahme der Darlehnsschuld (Ziffer 2 des Protokolls) und der Grundstückslasten waren die Passiven der Gesellschaft erfaßt. Damit war, wenn man von unten noch zu erörternden Punkten absieht, der Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf die Klägerin vorgesehen und für eine Auseinandersetzung über Vermögen der Grundstücksgesellschaft kein Raum mehr. Insofern enthalten daher die Erklärungen der Gesellschafter vom 17. Dezember 1958 die wesentlichen Voraussetzungen, die eine Anwachsung zur Folge haben konnten.
Die Gesellschafterversammlung des Verkaufsbüros konnte über das Grundstückseigentum und die Verlagerung der Darlehnsschuld auf die Klägerin ohne Zustimmung der drei Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft nicht verbindlich entscheiden. Diese waren aber in der Gesellschafterversammlung vertreten und haben ausdrücklich und ohne Vorbehalte zugestimmt. Deshalb bestehen auch keine Bedenken, in ihren Zustimmungserklärungen zugleich eine Vereinbarung im Innenverhältnis der Grundstücksgesellschaft zu sehen; ohne eine solche Vereinbarung wäre der Beschluß des Verkaufsbüros gegenstandslos gewesen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß am 17. Dezember 1958 eine abschließende Vereinbarung mit der Folge der Anwachsung nicht getroffen worden sei, hätte daher nur dann eine ausreichende tatsächliche Grundlage, wenn im Zusammenhang mit dem Übergang von Grundstückseigentum und Darlehnsschuld noch weiteres zu regeln gewesen wäre und nicht, wie die Klägerin geltend gemacht hat, alle sonst etwa noch vorhandenen Ansprüche ohne weiteres als ausgeglichen gelten sollten.
Daß sonstige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder Verpflichtungen steuerlicher Art ungeklärt gewesen seien, deutet das Berufungsgericht aber nur als Möglichkeit an; bestimmte Feststellungen hat es insoweit nicht getroffen. Ungeklärte Punkte sind nach dem Parteivortrag auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte sämtliche Kosten und Lasten allein getragen. Ihr fiel das Grundstück zu. Deshalb war nichts mehr zu verrechnen, was mit dem Erwerb und der Verwaltung des Grundstücks oder mit dem Darlehn noch hätte zusammenhängen können. Eine Abfindung hätten die Beklagte und die Firma M... nicht mit Erfolg beanspruchen können. Die Beteiligung an einer etwaigen Wertsteigerung des Grundstücks kam, weil diese wegen der Kürze der Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Gesellschafterversammlung vom 17. Dezember 1958 nur verhältnismäßig gering gewesen sein kann, und weil sie sich an den Unkosten niemals beteiligt hatten, nicht ernsthaft in Betracht. Tatsächlich haben sie solche Ansprüche nach dem Parteivortrag auch zu keiner Zeit gestellt. Eine Verpflichtung der Klägerin, das Grundstück nicht an Außenseiter zu verkaufen, wie sie die Firma M... später verlangt hat, bestand für die Klägerin ohnedies - zumindest dem Verkaufsbüro gegenüber; denn im erklärten gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschafter des Verkaufsbüros und mit dessen finanzieller Unterstützung ist das Grundstück gekauft und später der Klägerin überlassen worden. Für sonstige Fragen, die einer Verhandlung und Vereinbarung bedurft hätten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, mit substantiierten Behauptungen eine etwaige Lückenhaftigkeit des Beschlusses vom 17. Dezember 1958 darzutun. Die Beklagte hat aber weder bestimmte Punkte vorgetragen, die objektiv oder auch nur subjektiv nach den Vorstellungen der Gesellschafter noch hätten geregelt werden sollen, noch hat sie etwas behauptet, was das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, insofern auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken.
Der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt daher, daß die Klägerin nach den Erklärungen der drei Gesellschafter vom 17. Dezember 1958 mit dem Grundstück, den Lasten und Nutzungen sowie der Darlehnsschuld die gesamten Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens übernehmen sollte und daß sonst nichts mehr zu regeln war. Damit sind die Beklagte und die Firma M... liquidationslos aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Klägerin ist das Alleineigentum am Grundstück zugewachsen. Einer Auflassung bedarf es nicht. Auf die späteren Erklärungen der Beklagten, mit denen sie sich zum Beschluß vom 17. Dezember 1958 in Widerspruch setzte, und auf die Tatsache, daß die Klägerin 3 1/2 Jahre danach einen Notar beauftragte, einen Auflassungsvertrag zu entwerfen, kommt es nicht an.
Die Klägerin kann daher die Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 894 BGB). Die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der hierzu erforderlichen Bewilligungserklärung konnte das Revisionsgericht unter Aufhebung bezw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile gemäß § 561 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.