Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.2003, Az.: 4 StR 105/03

Vorliegen einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Bemessung der Strafhöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
4 StR 105/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 14130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 12.11.2002

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2002 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dies gilt auch für den Strafausspruch.

3

Die sachverständig beratene Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sowie einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint. Auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht die Höhe der dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe begründet, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer "die lange Tatanlaufzeit, während der er [der Angeklagte] alle Warnungen, eine Gefährderansprache durch die Polizei und gerichtliche Verbote in Verfolgung seiner eigenen egoistischen Interessen missachtete", berücksichtigt hat. Es wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand befunden und das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 3). Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar weist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Persönlichkeitsauffälligkeiten auf, die Zeichen einer durch Zwanghaftigkeit geprägten (anankastischen) Persönlichkeit mit starken narzisstischen Anteilen sind; sie äußern sich in abnormem Geiz, Fixiertheit auf das Geld und Starrsinn sowie darin, dass er seiner Ehefrau und seinen Kindern nichts, sich selbst dagegen alles zubilligte. Das Landgericht hat aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nachvollziehbar ausgeschlossen, dass diese Auffälligkeiten einen forensisch relevanten Schweregrad erreicht haben, und hat deswegen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint. Es ist daher im Hinblick auf die Persönlichkeitsauffälligkeiten rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte seiner Ehefrau trotz aller Warnungen über einen längeren Zeitraum nachstellte, straferschwerend gewertet wurde.

5

Im Übrigen ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen gewissen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsauffälligkeiten und dem aggressiven Vorgehen gegen das Tatopfer nicht bedacht haben könnte, da sie bei den Milderungsgründen ausdrücklich die besondere Persönlichkeitsstruktur erwähnt.

6

Die strafschärfende Erwägung, dass die Tötung "objektiv" Besonderheiten aufweise, die sich "am Rande von Mordmerkmalen wie Heimtücke und niedrigen Beweggründen bewegen", begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht die subjektive Tatseite dieser Mordmerkmale verneint, da der Angeklagte auf Grund seiner zwanghaften Persönlichkeitsanteile möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen könnten, rational zu erfassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen lässt, mit denen die Strafkammer auf die objektive Nähe zu den Mordmerkmalen hinweist, war sie sich dessen bewusst, dass diese Tatumstände bzw. Beweggründe dem Angeklagten nur eingeschränkt anzulasten sind.

7

Die Bemessung der Strafhöhe lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die für die Strafzumessung im engeren Sinn bestimmenden Gesichtspunkte ausreichend dargelegt. Die erkannte Strafe nähert sich zwar dem gesetzlichen Höchstmaß. Angesichts der konkreten Tatschwere und der gewichtigen Strafschärfungsgründe löst sie sich aber keineswegs nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.