Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.08.1990, Az.: 2 BvR 417/89
Entfernung; Register; Streichen; Schuldunfähigkeit; Verhandlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.08.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvR 417/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 556
Redaktioneller Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die Fälle, in denen ein Strafverfahren aufgrund von festgestellter Verhandlungs- oder Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung endete, erst nach dem Tod bzw. nach Vollendung des 90. Lebensjahres von Amts wegen aus dem Register gestrichen werden.