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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.08.1990, Az.: 2 BvR 417/89

Entfernung; Register; Streichen; Schuldunfähigkeit; Verhandlungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.08.1990
Aktenzeichen
2 BvR 417/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1991, 556

Redaktioneller Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die Fälle, in denen ein Strafverfahren aufgrund von festgestellter Verhandlungs- oder Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung endete, erst nach dem Tod bzw. nach Vollendung des 90. Lebensjahres von Amts wegen aus dem Register gestrichen werden.