Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1951, Az.: V BLw 88/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 88/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 04.08.1949
Verfahrensgegenstand
die Feststellung der Hofnachfolge in den im Grundbuch von B., Band 4, Blatt 103, eingetragenen Hof des verstorbenen Bauern Georg Reinhold G.
Prozessführer
der Ehefrau Hedwig L. geb. M. in Lo. bei Be., als Rechtsnachfolgerin der am 2. August 1949 verstorbenen Franziska G., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Josef Heinrich Gr. in V. d. Mo. bei V. als Rechtsnachfolger der Ehefrau Antonia Gr. verw. G. geb. Me., vertreten durch seinen Pfleger, den Bürovorsteher Franz S. in V., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ... i. ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. August 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der am 29. September 1943 verstorbene Bauer Georg Reinhold G. war Eigentümer eines in Bakum gelegenen Erbhofes von 37, 35, 37 ha mit einem Einheitswert von 24.900,- RM. Der Erblasser war mit Antonia geb. Me. verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Erblasser hat in einem am 3. Mai 1935 errichteten Testament seine Ehefrau zur alleinigen Erbin seines gesamten Nachlasses eingesetzt und angeordnet, daß sie ihren Erben frei bestimmen könne.
Nach dem Tode des Erblassers hat seine einzige noch lebende Schwester, die ledige Franziska G., ein Hoffolgezeugnis des Inhalts bewirkt, daß sie Anerbin des Hofes geworden sei. Sie ist daraufhin als Eigentümerin des Erbhofes im Grundbuch eingetragen worden. Der Kreisbauernführer hat demgegenüber gemäß § 18 REG bei dem Anerbengericht beantragt, über die Bauernfähigkeit der Franziska G. zu entscheiden. Zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist es nicht gekommen, da das Anerbengericht das Verfahren gemäß § 1 der VO über außerordentliche Maßnahmen im Erbhofrecht und Erbhofverfahren vom 27. September 1944 zurückgestellt hat.
Im Oktober 1946 hat die Witwe des Erblassers, die inzwischen mit dem Bauern Josef Gr. eine neue Ehe eingegangen war, unter Berufung auf das Testament vom 3. Mai 1935 die Einziehung des ihrer Schwägerin erteilten Hoffolgezeugnisses als unrichtig beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht der angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Einziehung des Hoffolgezeugnisses angeordnet. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde der Franziska G. durch Beschluß vom 8. März 1949 zurückgewiesen. Daraufhin ist der Witwe des Erblassers ein Erbschein dahin erteilt worden, daß sie alleinige Erbin und Hoferbin geworden sei.
Die Ehefrau Gr. hat, ehe über ihren Einziehungsantrag endgültig entschieden worden war, bei dem Landwirtschaftsgericht in Vechta beantragt, gemäß § 37 Abs. 1, f LVO festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei. Die Schwester des Erblassers hat demgegenüber gebeten, festzustellen, daß die Antragstellerin lediglich Hofvorerbin geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 30. April 1949 unter Ablehnung des Antrages der Franziska G. festgestellt, daß die Ehefrau Gr. Vollerbin des Hofes geworden und als solche im Grundbuch und in der Höferolle einzutragen ist.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten.
Während des Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin am 1. Mai 1949 verstorben und von ihrem Adoptivsohn, dem am 25. Februar 1939 geborenen Josef Heinrich Gr., beerbt worden.
Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 4. August 1949 den Antrag der Franziska G. abgelehnt, die Feststellung, daß die Ehefrau Gr. Vollerbin geworden ist, aufrecht erhalten, deren weitergehenden Antrag aber zurückgewiesen.
Zwei Tage vor dem Erlass dieser Entscheidung ist auch die Antragsgegnerin verstorben. Sie ist von ihrer Nichte, der Ehefrau Hedwig Lo. geborene M., als Alleinerbin beerbt worden. Diese hat das Verfahren aufgenommen und gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage, festzustellen, daß die Ehefrau Gr. nur Hofvorerbin geworden ist.
Der Rechtsnachfolger der Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
Der Tod der Antragsgegnerin kurz vor der Entscheidung über ihre Beschwerde hat eine Unterbrechung des Verfahrens nicht zur Folge gehabt, denn sie war durch einen Bevollmächtigten vertreten, dem die Entscheidung des Beschwerdegerichts zugestellt worden ist. Dadurch ist das Beschwerdeverfahren zum Abschluß gebracht worden. Die Ehefrau Lo., die von der Antragsgegnerin in einem Erbvertrage vom 10. März 1945 zu ihrer Erbin und Anerbin eingesetzt worden ist (Akten IV 32/44 des Amtsgerichts in Vechta), hat das Verfahren innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist durch Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgenommen. Sie war zur Fortsetzung des Verfahrens befugt. Hinsichtlich ihrer Rechtsnachfolge bestehen angesichts des Inhalts des Erbvertrages vom 10. März 1945 umsoweniger Bedenken, als der Rechtsbeschwerdegegner die Rechtsnachfolge der Rechtsbeschwerdeführerin nicht angezweifelt und zu der Rechtsbeschwerde sachlich Stellung genommen hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens, da der Hof auf sie als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin übergegangen wäre, wenn die Antragstellerin nur Hofvorerbin und die Antragsgegnerin Hofnacherbin gewesen sein sollte. Durch die angeführte Entscheidung konnte also ein Recht der Rechtsbeschwerdeführerin beeinträchtigt sein.
Die Rechtsbeschwerde ist indessen unbegründet.
Die Rechtsbeschwerde hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht angegriffen, soweit sie den Erbfall als ungeregelt angesehen und daraus die Anwendbarkeit der Höfeordnung hergeleitet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts sind denn auch bedenkenfrei.
Die Rechtsbeschwerde vertritt aber die Ansicht, der Erblasser habe seine Ehefrau nicht zur unbeschränkten Alleinerbin einsetzen können, obwohl seine Ehe kinderlos geblieben sei, weil die Antragsgegnerin, die als Schwester des Erblassers zur 5. Hoffolgeordnung des § 5 HöfeO gehöre, zurzeit des Erbfalles noch gelebt habe. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus:
Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 HöfeO gelte nicht lediglich für die gesetzliche Hofnachfolge, wie das Beschwerdegericht annehme. Wenn § 6 Abs. 3, Satz 2 HöfeO bestimme, daß eine Befreiung von der Vorschrift des § 2113 Abs. 1 BGB nicht zulässig sei, so zeige dies deutlich, daß der Gesetzgeber dabei an die testamentarische Erbfolge gedacht habe, denn eine Befreiung von der Vorschrift des § 2113 Abs. 1 BGB könne nur durch den Erblasser angeordnet werden. Eine solche Vorschrift sei für die gesetzliche Hofnachfolge überflüssig, weil der Hofvorerbe bei ihr ohnehin nicht von dieser Beschränkung befreit werden könne. Es könne danach nicht von Bedeutung sein, an welche Stelle der Gesetzgeber diese Bestimmung in der Höfeordnung eingeordnet habe.
Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerde, die von mehreren Oberlandesgerichten und auch in der Stellungnahme der Mitarbeiter an der Höfeordnung (Hannoversche Rechtspflege, Sonderbeilage zu Heft Nr. 5, 1947) geteilt worden ist, kann nicht beigetreten werden. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone. Dieser hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 173 = RechtdLandw 1950, 88) mit eingehender Begründung dargelegt, daß der Hofeigentümer befugt ist, eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehört, unter Übergehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der Ordnungen 3-5 durch Verfügung von Todes wegen zum Hoferben zu bestimmen. Dort ist ausgeführt, daß die §§ 5 und 6 HöfeO die gesetzliche Hoferbenordnung und § 7 HöfeO die Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer regeln. Der Oberste Gerichtshof hat aus den Eingangsworten des § 5 HöfeO gefolgert, daß die gesetzliche Hofnachfolge nur gelte, wenn der Erblasser keine andere Bestimmung getroffen habe, und daß der Erblasser bei der Bestimmung des Hoferben weder auf den in § 5 bezeichneten Personenkreis beschränkt noch an die darin angegebene Rangfolge gebunden sei. Er hat dies ferner aus § 7 HöfeO abgeleitet, der nach seinem Wortlaut nur so verstanden werden könne, daß der Erblasser in der Bestimmung des Hoferben - von der Beschränkung durch § 7 Abs. 2 HöfeO abgesehen - völlig frei sei. Diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes kann nur beigetreten worden. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß sich aus § 16 Abs. 1, Satz 1 HöfeO nichts anderes ableiten läßt, weil in ihm nur auf § 4 HöfeO verwiesen ist, der lediglich vorschreibt, daß der Hof nur einem Erben als Hoferben zufallen kann. Mit Recht hat der Oberste Gerichtshof für die von ihm vertretene Auffassung auch auf die Entstehungsgeschichte der Höfeordnung hingewiesen und dargelegt, daß § 8 Abs. 3, Satz 2 HöfeO seiner Ansicht nicht entgegensteht. Darüber hinaus hat er sich mit § 6 Abs. 3 HöfeO auseinandergesetzt, auf den sich die Rechtsbeschwerde stützt. Er hat hierzu ausgeführt, der § 6 Abs. 3 HöfeO regele ebenso wie die übrigen Vorschriften dieses Paragraphen nur die gesetzliche Hoferbenfolge, betreffe also nicht die Fälle der Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer und lasse daher auch keine Schlüsse für diese Fälle zu. Eingeräumt hat der Oberste Gerichtshof, daß die Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 2 HöfeO mißverständlich sei, da es sich hier um eine gesetzliche Erbfolge handle, bei der eine letztwillige Anordnung des Hofeigentümers und damit auch eine Befreiung des Hofvorerben von gesetzlichen Beschränkungen durch den Erblasser nicht in Frage komme; er hat aber mit Recht aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 2100-2146 BGB gefolgert, daß der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Hofvorerbe grundsätzlich die Stellung eines befreiten Vorerben nach bürgerlichem Recht habe, jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HöfeO mit der Einschränkung, daß eine Verfügung über den Hof oder ein Hofgrundstück oder über ein Recht an dem Hof oder einem Hofgrundstück im Falle des Eintritts der weiteren Hoferbenfolge insoweit unwirksam sei, als sie das Recht des weiteren Hoferben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Danach kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aus § 6 Abs. 3 Satz 2 HöfeO nichts gegen die Zulässigkeit der freien Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer, insbesondere gegen die Einsetzung des Ehegatten zum Hofvollerben hergeleitet werden (vgl. auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. Februar 1950, RechtdLandw 1950, 175 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951 - V BLw 53/49 -).
Das Beschwerdegericht hat nach alledem mit Recht angenommen, daß die Einsetzung der Antragstellerin als Hofvollerbin nach Höferecht zulässig und wirksam sei.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 10 LVR und den §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO bestand kein Anlaß.