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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2004, Az.: X ZB 11/04
„Wegfall der Beschwer“

Erfordernis der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung; Auswirkungen auf das Rechtsmittel bei Wegfall der Beschwer; Beschwer als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.2004
Aktenzeichen
X ZB 11/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 15351
Entscheidungsname
Wegfall der Beschwer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 09.02.2004
AG Neuss

Fundstellen

  • BGHR 2004, 1444
  • BGHReport 2004, 1444
  • DB 2004, X Heft 31 (amtl. Leitsatz)
  • EBE/BGH 2004, 1
  • FamRZ 2004, 1553 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 550* (amtl. Leitsatz)
  • Mitt. 2004, 471 "Wegfall der Beschwer"
  • NJW-RR 2004, 1365 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, VI Heft 9 (amtl. Leitsatz)
  • ProzRB 2004, 269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht zu überantworten.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht besteht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 EUR festgesetzt.