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§ 36 LFischG - Besondere Fischereischeine

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Fischerprüfung ablegen können oder in vergleichbar gelagerten Fällen kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers im Sinne des § 34 Abs. 1.

(2) Personen, die über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, kann ein Gästeschein erteilt werden.

(3) Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen kann, soweit sie durch amtliche Pässe des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen sind, ein Besucherfischereischein erteilt werden.

(4) Besondere Fischereischeine im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind keine fischereifachlichen Sachkundenachweise und befähigen nicht zum Abschluss von Fischereipachtverträgen nach § 16, zur unmittelbaren Ausübung der Fischerei in Eigenfischereibezirken durch Fischereiberechtigte sowie zur Begleitung von Personen bei der Ausübung der Fischerei nach § 33 Abs. 4 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2. § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35 und 37 Abs. 4 und die §§ 38 bis 40 sowie § 18 in Verbindung mit §§ 41 und 42 finden Anwendung.