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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1988, Az.: 9/9a RVg 1/87

Erstattung; Heilkosten; Krankenkasse; Beantragung; Bewußtlosigkeit; Witwe; Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.05.1988
Aktenzeichen
9/9a RVg 1/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 10.03.1987 - S 6 Vg 1/86

Fundstellen

  • BSGE 63, 204 - 206
  • SozR 3100 § 19 Nr 19

Amtlicher Leitsatz

Die Versorgungsverwaltung hat der Krankenkasse die Heilbehandlungskosten nach § 19 BVG auch dann zu erstatten, wenn der Beschädigte infolge Bewußtlosigkeit keine Beschädigtenversorgung beantragen konnte, die Verwaltung aber die behandelten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen beurteilt und der Witwe auf ihren Antrag Hinterbliebenenversorgung zuerkannt hat (Ergänzung zu BSG vom 23.2.1987 - 9a RVg 1/85 = BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr 17).