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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1982, Az.: BVerwG 5 C 3.81

Anspruch auf Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt ; Erfordernis der Bezeichnung der verletzten Norm; Auslegung des Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 3.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.07.1980 - AZ: 4 OVG A 132/79

Prozessführer

Frau Eva ...

Prozessgegner

...,
vertreten durch den ...

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juli 1980 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt u.a. für den Monat Januar 1978, die die Beklagte ihr deshalb versagt hat, weil die Klägerin mit einem Herrn W. in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG lebe und weil bei Berücksichtigung des Einkommens des Herrn W. die Klägerin nicht sozialhilfebedürftig sei. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß zwischen der Klägerin und Herrn W. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Was letztere angeht, hat es diese zwar nicht als voll verwirklicht, eher als gelockert angesehen. Nach seiner Ansicht steht dies jedoch der Annahme der eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen, da als weiteres konstitutives Element eine innere Bindung der Partner aneinander hinzukomme, aus der die Bereitschaft resultiere, für den anderen einzustehen und zu sorgen. Das Oberverwaltungsgericht meint, mit dieser Auffassung den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" im Sinne des § 122 BSHG weiterzuentwickeln. Hierin sieht es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ihretwegen hat es die Revision zugelassen.

2

Die Klägerin hat das Rechtsmittel zwar frist- und formgerecht eingelegt. Jedoch genügt die (fristgerechte) Revisionsbegründung nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Darlegung zu stellen sind. Infolgedessen ist die Revision unzulässig (§ 143 VwGO). Sie ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

3

Das Erfordernis, die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes), daß der Revisionskläger den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durcharbeiten, sichten und gliedern muß; die Revisionsbegründung erfordert, daß sich der Rechtsmittelführer mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang erkennbar macht, aus welchen Gründen er mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Eine formelhafte Rüge, das materielle Recht, eine einzelne Norm, sei verletzt, wird dieser Anforderung nicht gerecht.

4

Zu Recht macht die Beklagte geltend, daß die Revisionsbegründung der Klägerin den dargelegten Anforderungen nicht entspricht. Sie rügt lediglich formelhaft die Verletzung materiellen Rechts und erwähnt § 122 BSHG. Mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Begriff "eheähnliche Gemeinschaft", von dem es meint, ihn über die Auslegung, die er in der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, besonders des Bundesverwaltungsgerichts, gefunden hat, weiterentwickeln zu können, setzt sich die Klägerin nicht auseinander, obwohl das Oberverwaltungsgericht gerade hierzu die die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesehen und dies ausdrücklich verlautbart hat. Die Revisionsbegründung erschöpft sich vielmehr darin, die Würdigung tatsächlicher Feststellungen, gegenseitige Leistungen der Klägerin und des Herrn W. betreffend, anzugreifen und für diese Leistungen andere Beweggründe anzuführen sowie in der Mitteilung der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen und überdies für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslosen Tatsache, daß Herr W. auf Bitte der Klägerin aus der Wohnung ausgezogen sei.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter