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§ 31 SchulG LSA - Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben.

(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger und die Gesamtkonferenz vor der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters an.