§ 31 SchulG LSA - Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben.
(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger und die Gesamtkonferenz vor der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters an.