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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1965, Az.: BVerwG VII B 82.64

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII B 82.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 12625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1964 - AZ: IV A 505/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene zu 1) pachtete im Jahre 1955 einen Hof. Ebenso wie der frühere Pächter lieferte er die Milch an die Klägerin. Mit der Behauptung, daß ihm eine Molkerei zur Abnahme von Milch noch nicht zugewiesen sei, beantragte er die Festsetzung von Liefer- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen zu 2). Das beklagte Landesamt gab dem Antrage statt. Die Klägerin legte Widerspruch ein und behauptete, daß zwischen ihr und dem Inhaber des nunmehr von dem Beigeladenen zu 1) gepachteten Hofes seit dem Jahre 1941 öffentlich-rechtliche Beziehungen beständen. Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß zumindest die Voraussetzungen für eine Änderung der Liefer- und Abnahmebeziehungen gemäß § 8 MFG gegeben seien. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

2

Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt; Über die Auswirkungen eines Personenwechsels auf die Liefer- und Abnahmebeziehungen würden drei Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung sei der Personenwechsel bedeutungslos. Nach der zweiten Ansicht berühre der Wechsel des Molkereiinhabers die Rechtslage nicht, während beim Wechsel des Betriebsinhabers die Rechtsbeziehungen wegfielen, und nach einer dritten Ansicht führe jeder Personenwechsel zum Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen. Die Frage brauche jedoch nicht entschieden zu werden, weil auf jeden Fall die Voraussetzungen für eine Änderung der Beziehungen gemäß § 8 MFG vorlägen. Aus den statistischen Unterlagen ergebe sich bei einem Vergleich der Auszahlungspreise der beiden Molkereien unter Berücksichtigung des Durchschnittsfettgehalts der Milch eine Differenz zuungunsten des Auszahlungspreises der Klägerin, und zwar im Jahre 1960 in Höhe von 4,14 Pf, im Jahre 1961 von 4,64 Pf, im Jahre 1962 von 3,58 Pf und im Jahre 1963 von 2,89 Pf. Dieser Unterschied sei so erheblich, daß etwaige günstigere Nebenleistungen der Klägerin nicht entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen sei gemäß dem Antrage des Beigeladenen zu 1) sogar im Interesse der Allgemeinheit geboten. Die Beigeladene zu 2) zahle ein wesentlich höheres Milchgeld, ohne daß dadurch die Verbraucher belastet würden. Dieser Umstand sei allerdings nicht geeignet, die Änderung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zu rechtfertigen, wenn im Interesse der Allgemeinheit wesentliche Gesichtspunkte dieser Änderung entgegenständen. Hierzu seien insbesondere technische Verbesserungen des Milchtransportwesens zu rechnen, die sich in hygienischer und qualitativer Hinsicht auf die Milch auswirken könnten. Derartige Gesichtspunkte seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß von ihren 200 Milchlieferanten etwa 190 Anträge auf Änderung gestellt hätten, diese Anträge jedoch abgelehnt worden seien. Die wirtschaftlichen Nachteile, die die Klägerin dadurch erleide, daß der Beigeladene zu 1) nicht mehr an sie Milch abführe, seien geringer zu bewerten als die Tatsache, daß die Klägerin geringere Milchgelder als der Beigeladene zu 1) auszahle.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor.

6

Soweit das Berufungsgericht die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 8 MFG auf das Landesernährungsamt für rechtswirksam gehalten hat, ergeben sich keine Bedenken aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht. Die Delegation von Verwaltungsbefugnissen auf eine untergeordnete Verwaltungsbehörde fällt nicht unter Art. 80 GG. Insoweit ergeben sich keine Fragen von grundsätzlicher Art, die der Klärung bedürfen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Berufungsgerichts, in dem die Revision wegen dieser Frage zugelassen worden war, ist inzwischen rechtskräftig geworden.

7

Ebensowenig ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung des § 8 MFG Fragen grundsätzlicher Art. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß durch diese Regelung eine Lockerung der starren Marktordnung ermöglicht werden soll und in diesem Zusammenhang den Grundsätzen des gesunden Wettbewerbs besondere Bedeutung beizumessen ist (Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 58.61 -, BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61]). Wie der Senat weiterhin in diesem Urteil ausgeführt hat, ist die Änderung der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen im Interesse der Allgemeinheit oder eines oder mehrerer Beteiligter geboten, wenn hierfür ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht. Ein erheblicher Unterschied zwischen den Milchgeldern verschiedener Molkereien kann im Interesse des Milcherzeugers von wesentlicher Bedeutung sein. Es kann den Grundsätzen des gesunden Wettbewerbs entsprechen, wenn dem Milcherzeuger die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Milch an die Molkerei zu liefern, die nicht unerheblich größere Leistungen erbringt. Die Marktordnung dient nicht dazu, der einzelnen Molkerei um ihrer selbst willen einen Konkurrenzschutz zu verschaffen. Daher kann es durchaus den Grundsätzen des gesunden Wettbewerbs entsprechen, wenn den Milcherzeugern Gelegenheit gegeben wird, sich von einer nicht so gewinnbringenden, geringere Milchgelder zahlenden Molkerei einem anderen Betrieb zuzuwenden, der günstigere Bedingungen bietet. Andererseits bedürfen die Ziele, denen die Marktordnung auf dem Gebiete der Milch- und Fettwirtschaft dient, bei der Abwägung der Interessen einer hinreichenden Berücksichtigung. Von einem überwiegenden Interesse des Milcherzeugers kann daher unter Umständen nicht gesprochen werden, wenn der Unterschied der Milchgelder, die die verschiedenen Molkereien zahlen, nur geringfügig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Unterschied im vorliegenden Fall jedoch erheblich, und es liegen auch keine Umstände vor, die im Interesse der Allgemeinheit für die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung der Liefer- und Annahmebeziehungen sprechen könnten. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß es nach Ansicht des Berufungsgerichts auf die für die unterschiedlichen Milchgelder maßgebenden Ursachen nicht ankomme. Das Berufungsgericht hat gerade diesen Gesichtspunkt erwogen und ausgeführt, daß keine Tatsachen ersichtlich seien, die der Änderung der Rechtsbeziehungen entgegenstehen könnten. Für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO kommt es nicht nur darauf an, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, vielmehr muß es auf die Klärung dieser Rechtsfrage in dem betreffenden Rechtsstreit ankommen. Dafür gibt der Sachverhalt nach den getroffenen Feststellungen jedoch keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Mühl