Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2021, Az.: I ZB 16/20
Besorgnis der Befangenheit eines Richters am Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2021
- Aktenzeichen
- I ZB 16/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 29539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:080721BIZB16.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 26.02.2020 - AZ: 29 W (pat) 24/17
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Die in der Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof F. vom 31. Mai 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.
Gründe
1. Der Richter am Bundesgerichtshof F. hat am 31. Mai 2021 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er auf der Grundlage eines im März 2015 mit dem Antragsgegner geschlossenen Verlagsvertrags seit der 34. Auflage als Mitautor des jährlich erscheinenden Kommentars zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von K. , B. und F. tätig ist und hierfür ein absatzbezogenes Honorar sowie fünf Freiexemplare jeder Auflage erhält.
2. Die angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesgerichtshof F. .
a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9; Beschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7; Beschluss vom 29. April 2021 - III ZR 272/20, juris Rn. 4).
Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 Rn. 6). Eine allgemeine berufliche Verbindung begründet für sich genommen keine diesbezüglichen Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGHReport 2001, 432, 433 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 [juris Rn. 2]; BGH, NJW 2019, 308 Rn. 6).
b) Nach diesen Maßstäben gibt der Umstand, dass der Richter am Bundesgerichtshof F. einer von mehreren Autoren und Herausgebern eines im Verlag der Beklagten veröffentlichten Fachkommentars ist, bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung. Seine entgeltliche Tätigkeit begründet als solche keine Verbindung zu der Beklagten, die über allgemeine geschäftliche oder persönliche Kontakte hinausgeht. Anhaltspunkte für eine weitergehende enge geschäftliche Zusammenarbeit sind nicht ersichtlich.