Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.07.2024, Az.: 1 BvQ 39/24
Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.07.2024
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 39/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240715.1bvq003924
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder bezeichnet er hinreichend genau einen Hoheitsakt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen werden könnte (vgl. BVerfGE 8, 141 [BVerfG 18.04.1958 - 1 BvR 238/58] <142>; 109, 279 <305>; BVerfGK 10, 365 <368>), noch verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 [BVerfG 12.04.2005 - 2 BvR 581/01] <314 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.