Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1974, Az.: II ZR 65/73
Ersatz für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht; Umfang der Haftung eines Verfrachters; Ansprüche eines Transportversicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 65/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.03.1973
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1974, 650 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1385 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1907 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 862 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
G., Allgemeine Versicherung AG, K.-Straße ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktoren B. und S., daselbst
Prozessgegner
Eingetragene Firma Harry K., Inhaber Harry K., H., G.
Sonstige Beteiligte
Fa. Franz D., H., Postfach ... -
Amtlicher Leitsatz
Ob neues tatsächliches Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, ist allein nach der Lage zu beurteilen, in der sich der Rechtsstreit zur Zeit dieses Vorbringens befindet; das gilt auch, wenn anzunehmen ist, daß dieses Vorbringen in der Vorinstanz wegen der abweichenden Rechtsansicht dieses Gerichts nicht berücksichtigt worden wäre.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. März 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war Transportversicherer einer Partie elektrischer Meß- und Regelgeräte, welche die Beklagte mit ihrem MS "S." am 13. Juli 1971 von Hamburg nach Helgoland verfrachtet und dort auf den Kai gelöscht hat. Als die Partie einige Stunden später auf einen LKW der Fa. D., die der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, zum Weitertransport auf eine Baustelle der Ladungsempfängerin geladen werden sollte, stürzten beim Anheben mit einem Gabelstapler zwei Karton-Paletten ins Wasser. Ihr Inhalt konnte teilweise geborgen werden, war aber auch insoweit unbrauchbar.
Die Klägerin hat an die Ladungsinteressenten zum Ausgleich des Ladungsschadens 45.533,02 DM gezahlt. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nimmt sie aus abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte in Anspruch. Im Berufungsrechtszug hat sie die Klage im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe die Karton-Paletten vertragswidrig auf Deck befördert und sie nach dem Löschen ungeschützt auf dem Kai im Regen stehen lassen, so daß sie durchweicht und beim Anheben mit dem Gabelstapler in sich zusammengebrochen und ins Wasser gefallen seien.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die Karton-Paletten unter Deck befördert und auf dem Kai mit einer Plane abgedeckt. Daß sie ins Wasser gestürzt seien, beruhe allein auf einer unsachgemäßen Handhabung des Gabelstaplers beim Anheben der Paletten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Karton-Paletten auf Deck befördert und sie nach dem Löschen ungeschützt auf dem Kai im Regen stehen lassen, so daß sie durchweicht und sodann beim Anheben mit dem Gabelstapler in sich zusammengebrochen seien, nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Da außerdem das erstinstanzliche - im wesentlichen nur den unstreitigen Sachverhalt wiedergebende - Vorbringen der Klägerin nicht genüge, um den Klageanspruch schlüssig darzutun, sei die Klage abzuweisen gewesen. Gegen beide Punkte wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Zu den Angriffen gegen die Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht ist zu bemerken:
a)
Zunächst kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Klägerin habe den vom Berufungsgericht als verspätet angesehenen Vortrag bereits in der Klageschrift
"hilfsweise in Erwägung gezogen für den Fall, daß die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht den von ihr behaupteten Schadenvorgang richtig auswiesen".
Daran ist lediglich richtig, daß die Klägerin in der Klageschrift vorgebracht hat, sie müsse befürchten, daß die Beklagte ihre Passivlegitimation bestreiten werde, falls der Schaden entgegen den der Klägerin zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht während der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung der Ladung durch die Beklagte, sondern erst im Gewahrsam der Fa. D. eingetreten sei; sie müsse deshalb der letzteren den Streit verkünden, um zu verhindern, daß diese sich ihr gegenüber auf Verjährung etwaiger gegen sie zu richtender Schadens er satzansprüche berufen könne. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die Annahme der Revision, die Klägerin habe bereits in der ersten Instanz den Klageanspruch auch darauf gestützt, daß die Beklagte die Partie auf Deck befördert habe und deren Kartonumhüllung dabei wie auch später auf dem Kai vom Regen durchweicht worden sei.
b)
Nicht beigetreten werden kann außerdem der Ansicht der Revision, daß das vom Berufungsgericht nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesene Vorbringen der Klägerin im Falle seiner Zulassung eine Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hätte. Dabei mag es zutreffen, daß das Landgericht über dieses Vorbringen, wenn es bereits in der ersten Instanz erfolgt wäre, keinen Beweis erhoben hätte, weil es - im Gegensatz zum Berufungsgericht - eine Haftungsfreizeichnung der Beklagten in ihren Konnossementsbedingungen für durchgreifend angesehen und in erster Linie deshalb die Klage abgewiesen hat. Jedoch berücksichtigt die Revision zu diesem Punkt nicht hinreichend, daß es im Rahmen des § 529 Abs. 2 ZPO nicht darauf ankommt, ob die Unterlassung eines bestimmten Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren die Erledigung eines Rechtsstreits insgesamt verzögert hätte. Vielmehr ist entscheidend, ob, wie es hier der Fall gewesen wäre, durch das Eingehen auf ein neues Vorbringen der Abschluß des Rechtsstreits in der Lage, in der er sich zur Zeit dieses Vorbringens befindet, verzögert wird (RG Recht 1926 Nr. 2537; vgl. auch BGH LM Nr. 1 zu § 286 (F) ZPO). Das folgt aus dem Gedanken, daß die Vorschrift des § 529 Abs. 2 ZPO eine Konzentration des Tatsachenvortrages auf die erste Instanz im Interesse einer zügigen Prozeßerledigung bewirken will und dem Erreichen dieses Ziels dadurch entsprechend Nachdruck zu verschaffen sucht, daß neues tatsächliches Vorbringen im Berufungsrechtszug beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zuzulassen ist.
c)
Ohne Erfolg greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 529 Abs. 2 ZPO auch insoweit an, als dieses angenommen hat, es beruhe auf einer groben Machlassigkeit der Klägerin, daß sie den zurückgewiesenen Vortrag nicht bereits in der ersten Instanz gebracht habe. Hierzu hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Fa. D. der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22. September 1971 den erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachverhalt mitgeteilt habe und danach der Klägerin allein bis zur Einreichung der Klage weitere neun Monate zur Verfügung gestanden hätten, um sich bei ihrer Versicherungsnehmer in über den wirklichen Geschehensablauf zu erkundigen. Diese Ausführungen tragen die Überzeugung des Berufungsgerichts von einem grobnachlässigen Unterlassen der Klägerin. Die gegenteilige Ansicht der Revision beachtet nicht genügend, daß das Berufungsgericht diese Überzeugung allein aus dem Verhalten der Klägerin gewonnen hat. Deshalb bedarf es keiner Prüfung der von der Revision erörterten Frage, inwieweit sich ein Versicherer bei der Klage aus einer auf ihn nach § 67 VVGübergegangenen Forderung Nachlässigkeiten des Versicherungsnehmers bei der Unterrichtung über den tatsächlichen Schadenshergang im Rahmen des § 529 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
2.
Die Klägerin hatte den Klageanspruch im erstinstanzlichen Verfahren zunächst damit begründet, daß die beiden Karton-Paletten beim Löschen ins Wasser gefallen seien (Klageschrift v. 29. 6. 72 S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie dann erklärt, auch sie gehe nunmehr davon aus,
"daß die Ware noch nicht beim Löschen aus dem Schiff, sondern erst später bei der Abnahme vom Kai beschädigt worden ist" (Prot. v. 26. 10. 72).
Der Verfrachter haftet nach § 606 S. 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Anwendung dieser Vorschrift setzt demnach voraus, daß die Güter in der Zeit verloren gegangen oder beschädigt worden sind, in welcher sie sich in der Obhut des Verfrachters befunden haben. Hier liegt es nun aber so, daß die beiden Karton-Paletten bei ihrem Anheben mit einem Gabelstapler der Fa. D., die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien von der Ladungsempfängerin mit dem Weitertransport der Partie beauftragt war, ins Wasser gestürzt sind, somit erst nach ihrer Ablieferung durch die Beklagte. Das würde allerdings die Haftung des Verfrachters nicht ausschließen, wenn dieser Sturz die Folge einer Beschädigung (Durchweichung) der beiden Karton-Paletten vor ihrer Ablieferung gewesen wäre. Das hat die Klägerin jedoch erst - verspätet (vgl. oben 1.) - im Berufungsrechtszug behauptet.
Nun meint die Revision, bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch aus § 606 S. 2 HGB schlüssig dargetan habe, dürfe jedenfalls nicht außer Betracht bleiben, daß es - nach dem übereinstimmenden und deshalb zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug führenden Vorbringen der Parteien - geregnet habe, während die Karton-Paletten auf dem Kai gestanden hätten. Das ändert nichts daran, daß jeder rechtzeitige Vortrag der Klägerin dahin fehlt, die Karton-Paletten seien von dem Regen durchweicht worden, deshalb beim Anheben mit dem Gabelstapler in sich zusammengebrochen und dabei ins Wasser gestürzt. Insoweit kommt der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis zu Hilfe. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß Karton-Paletten, die beim Anheben mit einem Gabelstapler ins Wasser fallen, durchweicht gewesen und deshalb in sich zusammengebrochen sein müssen, weil sie an einem Regentag mehrere Stunden zwischen dem Löschen und dem Weitertransport auf dem Kai gestanden haben; auch hatte die Beklagte behauptet, sie mit einer Plane abgedeckt zu haben. Ebenso kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie ausgeführt hat, die Beweislastregelung des § 606 S. 2 HGB umfasse auch noch den Fall, bei welchem die "erste Abnahmehandlung" zu einer Beschädigung oder Zerstörung der Güter geführt habe. Denn mit einer solchen Handlung des Empfängers oder seiner Vertreter endet die Obhutspflicht des Verfrachters, weil damit die Güter bereits abgeliefert sind.
Demnach hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.
Liesecke
Dr. Bauer
Dr. Tidow
Bundschuh