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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1953, Az.: 1 StR 195/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1953
Aktenzeichen
1 StR 195/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Ansbach - 09.01.1953

Fundstelle

  • NJW 1953, 1440 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Mordes u.a.

Prozessgegner

den Metzgergehilfen Hans N. aus Nü. Re., geboren am ... in R. (Kreis B./CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Aus Mordlust handelt, wer aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Auf welche seelischen Grundlagen eine solche abartige innere Genugtuung zurückzuführen ist, ist - abgesehen von der Frage der Zurechnungsfähigkeit - unwesentlich.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ansbach vom 9. Januar 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten N. wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

3

1.)

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge nicht ordnungsmässig begründet, da er nicht die Beweismittel angegeben hat, die das Schwurgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er auch mit dieser Rüge das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht anfechten will; hierauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.

4

2.)

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Margarete S., zu der er nähere Beziehungen unterhalten hatte, aus Mordlust und anderen niedrigen Beweggründen vorsätzlich getötet hat.

5

Der Angeklagte arbeitete auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Eltern der Margarete S.. Er näherte sich ihr und fasste den Plan, sie zu heiraten. Dabei war nach der Überzeugung des Schwurgerichts mitbestimmend die Aussicht, als ihr Ehemann dereinst das Anwesen ihrer Eltern zu erhalten. Diese widersetzten sich einer Heirat ihrer Tochter Margarete mit dem Angeklagten, worauf er die Arbeitsstelle verliess. Margarete S. erklärte ihm, es habe keinen Wert, das Verhältnis fortzusetzen. Trotzdem versuchte der Angeklagte, sie in der Folgezeit öfters zu treffen; er knüpfte aber auch engere Beziehungen zu einem anderen Mädchen an, dem er versprach, immer bei ihm zu bleiben. Etwa seit März 1952 - drei Monate vor der Tat - befasste sich der Angeklagte ernsthaft mit dem Gedanken, die Margarete S. zu töten, weil er zu der Erkenntnis gelangt war, dass es ihm nicht mehr gelingen werde, sie für sich zu gewinnen. Einen festen Plan, wie er die Tat ausführen wolle, hatte er in diesem Zeitpunkt noch nicht gefasst. In seinem Entschluss, das Mädchen umzubringen, wurde er bestärkt, als er im Mai 1952 von seinem Mittäter, dem sechzehnjährigen landwirtschaftlichen Helfer K. erfuhr, Margarete S. habe sich mit einem anderen Manne angefreundet. Von diesem Zeitpunkt an stand sein Entschluss, das Mädchen zu töten, unabänderlich fest. Anfang Juni 1952 verabredete der Angeklagte mit dem rechtskräftig abgeurteilten K., die Margarete S. bei nächster sich bietender Gelegenheit zu erschiessen. Dazu standen den beiden Tätern ein polnisches Infanteriegewehr und eine Pistole mit Munition zur Verfügung, die K. auf dem Getreideboden seines Arbeitgebers gefunden hatte.

6

Nachdem es dem Angeklagten am 8. Juni 1952 nicht gelungen war, seinen Tötungsplan durchzuführen, beschloss er am 9. Juni 1952 morgens, Margarete S. aus dem Hinterhalt zu erschiessen, während sie ahnungslos mit der Feldarbeit beschäftigt war. Der Angeklagte und K. begaben sich in einen Wald, in dessen Nähe Margarete S. auf einem Felde arbeitete. Der Beschwerdeführer schlich sich am Waldrand bis auf 65 Meter an das Mädchen heran und gab fünf Schüsse aus dem Gewehr auf sein Opfer ab, die dieses verfehlten, ebenso wie ein weiterer von K. abgefeuerter Schuss. Der Angeklagte N. ging nun mit der in einer Manteltasche verborgenen Pistole ruhigen Schrittes zu dem Feld. Nachdem er sich dort kurz mit einer Arbeiterin unterhalten hatte, sprang er auf sein Opfer zu, das die bisherigen Schüsse nicht auf sich bezogen hatte und in gebückter Stellung arbeitete. Auf geringe Entfernung schoss er auf das Mädchen, wobei er nach dessen Kopf zielte. Margarete S. sank sofort zu Boden. Der Angeklagte trat hinzu, bückte sich und feuerte zwei weitere Pistolenschüsse auf ihren Kopf ab. Die Schüsse hatten den sofortigen Tod zur Folge. Der Angeklagte wandte sich beim Weggehen nochmals nach seinem Opfer um und gab dabei "mit triumphierender Miene aus der Pistole einen Schuss in die Luft ab, um seiner Befriedigung über die gelungene Tat Ausdruck zu verleihen".

7

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Beweggrund zur Tat die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens und die Sucht, durch die Tat Mittelpunkt eines die Öffentlichkeit erregenden Aufsehens zu werden. Den Angeklagten trieben zur Tat des weiteren Rachsucht gegenüber den Eltern der Margarete S., die ihn nicht als Schwiegersohn haben wollten, Missgunst und verletzte Eitelkeit, weil das Mädchen mit ihm gebrochen und sich im Laufe der Zeit einem anderen Mann zugewandt hatte.

8

Die Einlassung des Angeklagten, er habe in einer plötzlichen Aufwallung blinder Eifersucht gehandelt, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und in diesem Zustand habe er geschossen, hat das Schwurgericht für widerlegt gehalten. Es ist in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte für seine wohlerwogene Tat voll verantwortlich ist.

9

Es ist rechtlich bedenkenfrei, dass das Schwurgericht die Beweggründe, aus denen der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich getötet hat - Sensationsgier, Geltungsbedürfnis, Rachsucht, gekränkte Eitelkeit und Missgunst - als besonders verabscheuungswürdig und verächtlich bezeichnet und sie als niedrige Beweggründe im Sinne des §211 Abs. 2 StGB gewürdigt hat. Damit hat es ein Tatbestandsmerkmal festgestellt, das die Tötung als Mord kennzeichnet, und den Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Mordes verurteilt.

10

Das Schwurgericht hat aber auch rechtlich bedenkenfrai festgestellt, dass der Beschwerdeführer zugleich aus Mordlust gehandelt hat. Die Revision wendet hiergegen ein, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, dass die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens eine Triebfeder zur Begehung der Tat gewesen ist; die vom Schwurgericht angeführten Gründe liessen auch eine andere Deutung zu. Mit einer solchen Begründung kann eine vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden. Dass das Beweisergebnis nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung unmöglich sei, vermag der Senat nicht anzuerkennen, ebensowenig, dass das Schwurgericht zu seiner Überzeugung in rechtlich angreifbarer Weise gelangt sei. Wenn jemand aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet, so ist die Tat aus Mordlust begangen. Auf welche seelischen Grundlagen eine solche abartige innere Genugtuung zurückzuführen ist, ist hier nicht zu untersuchen. Der Angeklagte war jedenfalls zur Zeit der Tat weder zurechnungsunfähig noch erheblich vermindert zurechnungsfähig.

11

3.)

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die das Schwurgericht für angezeigt gehalten hat, ist auf Lebenszeit auszusprechen (RG Rechtspr. St 9, 175). Das kann das Revisionsgericht durch Ergänzung der Urteilsformel klarstellen (vgl. §354 Abs. 1 StPO).

12

Die Revision ist nach alledem unter entsprechender Ergänzung der Urteilsformel zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha