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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1992, Az.: 4 StR 238/92

Erheblichkeitsschwelle bei der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung; Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1992
Aktenzeichen
4 StR 238/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 05.03.1992

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Dietmar T. aus A.-B., geboren am ... 1967 in P.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Juni 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. März 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Strafzumessung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen griff der Angeklagte im ersten Fall in sexueller Erregung - über der Kleidung - zwischen die Beine eines zehnjährigen Mädchens und streichelte über einen längeren Zeitraum intensiv die Innenseiten ihrer Oberschenkel und den Scheidenbereich. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB mit der Erwägung verneint, die Tat liege nicht lediglich knapp über der Erheblichkeitsschwelle; es handele sich nicht um relativ harmlose Manipulationen. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 26, 97, 98 f; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5; Prüfungspflicht 1 m.w.Nachw.). Das ist in der Regel zu bejahen, wenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (BGH EzSt Nr. 1 zu § 176 StGB; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 176 Rdn. 14). Die Erheblichkeitsschwelle ist jedoch nur ein Kriterium des Unrechts- und Schuldgehalts. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Diesen Anforderungen wird die Begründung zur Verneinung des minder schweren Falles nicht gerecht (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 2).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die unzureichende Prüfung des minder schweren Falles die Strafzumessung hinsichtlich der weiteren Tat zum Nachteil desselben Tatopfers beeinflußt hat. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.

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