Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1980, Az.: 1 AZR 822/79
Tarifautonomie; Soziale Gegenspieler; Verhandlungsgleichgewicht; Arbeitskämpfe; Gewerkschaften; Streikrecht; Angemessenheit von Tarifverträgen; Abwehraussperrungen; Teilstreik; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Übermaßverbot; Angriffsstreik; Aussperrungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1980
- Aktenzeichen
- 1 AZR 822/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 27.09.1978 - 5 Ca 254/78
- LAG Frankfurt 17.04.1979 - 4/5 Sa 1044/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 3 GG
- Art. 29 Abs. 5 Verf HE
- Art. 6 EuSC
- § 1 TVG
- § 4 TVG
- § 18 Abs. 7 SchwbG
- § 13 Abs. 2 MuSchG
- § 116 Abs. 2 AFG
- § 25 KSchG
Fundstellen
- BAGE 33, 140 - 185
- AfP 1980, 159-171
- DB 1980, 1266-1274 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 482-486 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 787 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1980, 1642-1652 (Volltext mit amtl. LS) "hier: gegen Druckerstreik Hessen"
Amtlicher Leitsatz
1. Das geltende die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, daß die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können.
2. Das bedeutet in der Praxis, daß regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären.
3a. Abwehraussperrungen sind jedenfalls insoweit gerechtfertigt, wie die angreifende Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen kann.
b. Das ist bei eng begrenzten Teilstreiks anzunehmen, weil durch sie konkurrenzbedingte Interessengegensätze der Arbeitgeber verschärft und die für Verbandstarifverträge notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder nachhaltig gestört werden kann.
4a. Der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).
b. Maßgebend ist der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der Streik innerhalb des Tarifgebiets begrenzt ist, desto stärker ist das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebietes auszudehnen.
c. Der Beschluß eines Arbeitgeberverbandes, eng begrenzte Teilstreiks mit einer unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets (hier: Bundesrepublik) zu beantworten, ist im allgemeinen unverhältnismäßig.
d. Aussperrungsmaßnahmen, die einen unverhältnismäßigen Aussperrungsbeschluß befolgen, sind rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn sich nur so wenige Verbandsmitglieder dem Arbeitskampf anschließen, daß im Ergebnis nicht unverhältnismäßig viele Arbeitnehmer betroffen sind.
5. Die sozialen Gegenspieler können und sollen - soweit der Gesetzgeber nicht tätig wird - das Paritätsprinzip und das Übermaßverbot durch autonome Regelungen konkretisieren. Tarifliche Arbeitskampfordnungen haben insoweit Vorrang gegenüber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
6. Ein generelles Aussperrungsverbot ist mit den tragenden Grundsätzen des geltenden Tarifrechts unvereinbar und deshalb unzulässig. Das gilt auch für das Aussperrungsverbot der Verfassung des Landes Hessen.